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Umsatzsteuer 2021 Photovoltaik Regelbesteuerung

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    #31
    Also wenn ich die Korrektur jetzt so abschicke wird die Forderung zurückgenommen oder?
    Wenn du mit der Korrektur noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bist oder Einspruch eingelegt hast, ist davon auszugehen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #32
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Wenn du mit der Korrektur noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bist oder Einspruch eingelegt hast, ist davon auszugehen.
      Umsatzsteuer ist grundsätzlich unter Vorbehalt der Nachprüfung, und wird nur durch Verjährung endgültig.

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        #33
        Umsatzsteuer ist grundsätzlich unter Vorbehalt der Nachprüfung, und wird nur durch Verjährung endgültig.
        Das mag schon sein, m. E. hilft das aber bezüglich der Anwendung der Regelbesteuerung nicht unbedingt. Es kommt darauf an,
        wie man § 18 Abs. 3 und 4 interpretiert.

        § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG:
        Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet.

        Im Umsatzsteueranwendungserlass kann man dazu folgendes nachlesen:

        6) 1Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet
        oder ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines
        förmlichen Rechtsbehelfs abgelaufen oder wenn gegen den Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung
        kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist. 2Dabei ist unter Unanfechtbarkeit die formelle Bestandskraft der erstmaligen
        Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer
        Steueranmeldung bestehen kann (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.1985 – V R 167/82, BStBl II 1986 S. 420, und vom
        11.12.1997 – V R 50/94, BStBl II 1998 S. 420).
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #34
          Tut mir leid, das muss dann an mir vorbeigegangen sein, dass jetzt rückwirkend die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll. Hab nochmal alles überflogen, aber ich finde dazu nichts.

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            #35
            ... dass jetzt rückwirkend die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll.
            Es geht um die Ausübung der Option zur Regelbesteuerung. Eine Erklärung als Kleinunternehmer wurde ja fälschlich bereits abgegeben.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #36
              Hallo zusammen, genau zu dem Thema Umsatzsteuer bei unserer kleinen privat genutzten Photovoltaik-Anlage habe ich nun eine Frage.
              Es wurde doch jetzt eine Erleichterung für kleinere Photovoltaik-Anlagen beschlossen, wonach ab 2023 keine Umsatzsteuer beim Erwerb einer Anlage mehr zu zahlen ist.
              Wir haben damals (Anschaffgung war 2020) die Kleinunternehmer-Regelung gewählt, um eine Erstattung genau dieses Betrages zu erhalten, mit Bindung an diese Regelung für mind. 5 Jahre.
              Heißt aber nun diese Neuerung, dass ich mich jetzt schon im 3. Laufzeit-Jahr von der Kleinunternehmer-Regelung befreien lassen kann?
              Kann bzw. muss ich das jetzt beantragen.... also gilt dies auch für die Anlagen, die noch keine fünf Jahre laufen? Unsere Einspeisevergütung ist ja eh nur ein Witz und Förderung gab es auch keine.
              Oder muss ich ab 2023 eh keine Umsatzsteuer mehr zahlen auf meinen Eigenverbrauch?
              Wäre klasse, wenn sie jemand hier auskennt und helfen kann....
              Viele freundliche Grüße
              Petra - Rechnerin

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                #37
                Wir haben damals (Anschaffgung war 2020) die Kleinunternehmer-Regelung gewählt, um eine Erstattung genau dieses Betrages zu erhalten, mit Bindung an diese Regelung für mind. 5 Jahre.
                Nein, ihr habt 2020 für die Regelbesteuerung optiert, um die Vorsteuer erstattet zu bekommen. Umsatzsteuerlich ändert sich für euch nichts.

                Ihr müsst die nächsten Jahre die Umsatzsteuer weiterhin erklären. Was aber für euch höchstwahrscheinlich bereits für 2022 entfällt, ist die EÜR

                und die Erfassung bei der Einkommensteuer. Siehe § 3 Nr. 72 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #38
                  Für weitere Einzelheiten bzgl. der USt bei PV Anlagen kann man auch hier schauen:
                  https://www.bundesfinanzministerium....ikanlagen.html

                  Für die Einkommensteuer und die kleineren Feinheiten wird man wohl auf ein BMF Schreiben warten müssen.
                  Mit freundlichen Grüßen

                  Beamtenschweiß
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