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Grundsteuer Hessen Wohnfläche nach DIN 283

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    Grundsteuer Hessen Wohnfläche nach DIN 283

    Hallo zusammen,

    ich habe zwei Fragen zur Grundsteuer in Hessen, wobei insbesondere die erste bisher nirgends eindeutig beantwortet wird:

    1. Meine Schwiegermutter besitzt ein Einfamilienhaus Baujahr April 1983. Hier liegt in den Bauunterlagen eine Wohnflächenberechnung des Architekten nach DIN 283 bei. Hier werden die einzelnen Räume einzeln aufgelistet und die Wohnfläche addiert. Ganz unten werden dann von der Gesamtsumme (171,24qm) 10% (-17,12qm) abgezogen (Wohnfläche insgesamt nach Abzug = 154,12qm). Eine Internetrecherche hat ergeben, dass bei Häusern, die nur eine Wohnung beinhalten pauschal 10% abgezogen werden durften. Seit dem Bau hat es keine Umbaumaßnahmen der einzelnen Räume gegeben. Dementsprechend hat es auch keine Neuerung dieser Aufstellung gegeben. Allerdings ist diese Vorschrift schon seit vielen Jahren außer Kraft gesetzt worden.

    In den Hilfestellungen bei Wohnfläche in ELSTER steht folgendes:
    "Die Wohnfläche ist regelmäßig nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) zu berechnen. Ist eine solche Wohnflächenberechnung bislang nicht erfolgt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn stattdessen eine nach der Zweiten Berechnungsverordnung ermittelte Wohnfläche verwendet wird."

    Für mich heißt das jetzt, dass ich die 10% weiterhin abziehen darf. Oder sehe ich das falsch?

    Eine weitere Frage dazu: Ich habe in 2016 gebaut und meinen Bauunterlagen liegt ebenfalls nur die Berechnung nach DIN 283 bei, obwohl die DIN ja eigentlich nicht mehr gültig ist. Es handelt sich ebenfalls um ein Einfamilienhaus mit nur einer Wohnung. Hier sind die 10% am Ende nicht abgezogen worden. Bei der Grundsteuer von meinem Haus habe ich dementsprechend auch die 10% nicht abgezogen. Oder könnte ich das noch tun?



    2. Das Haus meiner Schwiegermutter gehörte ursprünglich ihr und ihrem Mann. Nach dessen Tod wurde sein Anteil aufgeteilt auf Schwiegermutter und Tochter (auch im Grundbuch so vermerkt). Sie hat also 3/4 und meine Frau 1/4. Ich habe jetzt bei 3 - Angaben zu Eigentümer(innen) und Beteiligten "6 Bruchteilsgemeinschaft" ausgewählt.

    Bei Eigentümer(innen) / Miteigentümer(innen) / Erbbauberechtigte / Beteiligte habe ich die Schwiegermutter und die Frau jeweils mit Steuernummer und Steuer-ID eingetragen und 3/4 bzw. 1/4 eingetragen. Dann hat ELSTER aber eine Fehlermeldung ausgegeben, dass ich unbedingt die Spalten Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und anderen Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen ausfüllen muss. Ich habe hier jetzt auch wegen den wenig aussagekräftigen Hilfestellungen nur bei Anrede "Grundstücksgemeinschaft" und bei Name der Gemeinschaft die Namen der Schwiegermutter und meiner Frau reingeschrieben. Ist das so korrekt?


    #2
    Wohnflächenberechnungen nach der bis Ende 2003 gültigen II. Berechnungsverordnung bleiben im Rahmen von § 5 der Wohnflächenverordnung

    weiter gültig: https://www.gesetze-im-internet.de/w...234610003.html.

    Bei Baujahr 2016 darf man bei einem EFH keine 10% mehr abziehen, die Wohnflächenverordnung sieht diesen Abzug nicht mehr vor.

    Bruchteilsgemeinschaft ist richtig, allerdings ist die Aufteilung 3/4 zu 1/4 nicht wirklich korrekt. Der Schwiegermutter gehört eine Hälfte,

    die andere Hälfte gehört der Erbengemeinschaft, bestehend aus deiner Frau und der Schwiegermutter als Gesamthandsgemeinschaft.

    Ich habe hier bisher immer vorgeschlagen, den überlebenden Ehegatten 2-mal zu erfassen, das zweite mal ohne Steuer-ID. Beim Namen

    würde ich schreiben: <Vorname Name> der Schwiegermutter und Erbengemeinschaft nach <Vorname Name> des Schwiegervaters.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie24,

      vielen Dank für deine Antwort. Das mit der Wohnfläche habe ich mir ja schon so gedacht. Also ziehe ich bei meiner Schwiegermutter ab und bei mir nicht. Allerdings ist das vom Gesetzgeber doch wieder unlogisch gemacht: Die einen dürfen 10% abziehen und die anderen nicht. Und als Eigentümer einer alten Immobilie mit dieser Regelung hat man ja auch bei einem Umbau kein Interesse daran, wenn dann eine neue Wohnflächenberechnung nach neuester Vorschrift erfolgt (also ohne 10% Abzug), diese bei der Grundsteuer nachzumelden. Dann zahlen diese Leute dauerhaft weniger Grundsteuern.

      Wegen den Eigentumsverhältnissen bin ich nicht sicher, ob ich dich richtig verstehe: Du meinst meine Schwiegermutter einmal mit 1/2 eintragen, und dann nochmal die Schwiegermutter und Frau mit jeweils 1/4? Wenn ich bei der zweiten Position der Schweigermutter mit 1/4 keine Steuer-ID eingebe, rafft dann das Finanzamt, an wen der Anteil der Grundsteuer berechnet werden soll? Bzw. wie erfolgt eigentlich vom Finanzamt die Erstellung des Bescheids? Ich dachte immer, die schicken an jeden unten genannten Eigentümmer mit Steuer-ID einen eigenen Bescheid mit dem Anteil der Grundsteuer, die er bezahlen soll. Oder wie läuft das dann?

      Bei Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und anderen Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen soll ich also "Erbengemeinschaft" statt "Grundstückgemeinschaft" auswählen? Und die Bezeichnung gemäß deinen Angaben?

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        #4
        Erbengemeinschaft sollst du nicht auswählen, es ist ja eine Bruchteilsgemeinschaft. Lass die Anrede einfach ganz weg.

        Die Vorschriften zur Wohnflächenberechnung sind nicht für Zwecke der Bewertung geschaffen worden, sondern für die Wohnraumförderung.

        Das mag zu gewissen Ungerechtigkeiten führen, es gibt aber nur diese gesetzlichen Regelungen zur Berechnung der Wohnfläche.

        Das Finanzamt kennt die Eigentumsverhältnisse und weiß, dass eine Hälfte des Hauses der Erbengemeinschaft gehört. Die Steuer-ID

        darf nicht 2-mal eingetragen werden, weil es dann eine Fehlermeldung geben würde. Die Bescheide ergehen in der Regel nur gegenüber

        einem Beteiligten. Das Finanzamt will deshalb bei Bruchteilsgemeinschaften auch Angaben zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten.

        Mehrere Beteiligte schulden die Grundsteuer als Gesamtschuldner, festgesetzt wird sie von den Gemeinden gegenüber einem Beteiligten.
        Zuletzt geändert von Charlie24; 21.12.2022, 13:32.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Hallo Charlie24,

          ich habe das jetzt so eingegeben. Bei der zweiten Nennung der Schwiegermutter ohne Steuernummer und Steuer-ID gibt ELSTER einen Hinweis:

          "Geben Sie bitte die Identifikationsnummer für den Eigentümer / die Eigentümerin beziehungsweise den Beteiligten/die Beteiligte an, sofern es sich um eine natürliche Einzelperson handelt." Versenden könnte ich es aber trotzdem.

          Mir hat sich noch eine Frage ergeben bei 1 - Angaben zum Grund und Boden: Hier wird unter 6 der Miteigentumsanteil laut Grundbuch eingetragen. Im Grundbuchauszug finde ich aber den Begriff "Miteigentumsanteil" nicht. Da steht nur in der Spalte "Eigentümer" die o. g. 50% Schwiegermutter und je 25% Schwiegermutter und Tochter in ungeteilter Erbengemeinschaft. Lasse ich jetzt Zähler und Nenner leer oder gebe ich 1/1 ein? Das Haus und das Grundstück gehören nur den beiden Personen, da ist niemand anderes mehr beteiligt.
          Zuletzt geändert von DeLo87; 21.12.2022, 18:11.

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            #6
            ... oder gebe ich 1/1 ein?
            Ja, in Zeile 6 der Anlage Grundstück ist 1 und 1 zutreffend, der Erläuterungstext ist in Hessen leider sehr unpräzise formuliert.

            Der verwirrt mehr als er hilft ! Das mit dem Hinweis ist normal.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Super vielen Dank.

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                #8
                Hallo Charlie24,

                ich mache jetzt noch die Grundsteuer für meine Mutter und hier habe ich auch eine Frage zur Wohnfläche:

                Das Einfamilienhaus meiner Mutter wurde in einen Hang gebaut, dass heißt von Vorne her sind es zwei Vollgeschosse, von der Rückseite her eingeschossig, weil das untere Stockwerk komplett unter der Erde ist. Auf der unterirdischen Seite befinden sich nur Heizraum, Öltankraum und Vorratsraum. Im vorderen Teil (oberirdisch) befinden sich drei Räume, die laut Bauplanung ein Hobbyraum, ein Nähzimmer und ein Aufenthaltsraum sind (im Baujahr 1983). Aktuell befinden sich dort ein Schlafzimmer, Küche und Wohnzimmer. In der DIN283 des Architekten wird das komplette Geschoss aber gar nicht berücksichtigt, sondern nur das obere Stockwerk, was auf beiden Seiten oberirdisch ist. Sollte ich der DIN283 des Architekten folgen und das komplette Geschoss rauslassen? Gab es da vielleicht eine mir nicht bekannte Klausel, dass das komplette Geschoss in diesem Fall nicht als Wohnfläche zählt?

                Hier ist jetzt wieder seltsam, dass obwohl es nach DIN283 berechnet wurde, am Ende keine 10% von der Gesamtsumme abgezogen wurden wie bei meiner Schwiegermutter.

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                  #9
                  Sollte ich der DIN283 des Architekten folgen und das komplette Geschoss rauslassen? Gab es da vielleicht eine mir nicht bekannte Klausel, dass das komplette Geschoss in diesem Fall nicht als Wohnfläche zählt?
                  Das wäre sicher falsch und es gab in der Zweiten Berechnungsverordnung auch keine entsprechende Klausel. Eigentlich sollte es für Wohnhäuser,

                  die damals gebaut wurden, immer auch eine Wohnflächenberechnung nach der Zweiten Berechnungsverordnung gegeben haben. Unser EFH ist

                  ebenfalls Baujahr 1983 und da gibt es diese Berechnung ebenso wie bei 2 weiteren Objekten aus den 80-ger Jahren, für die ich die Erklärungen

                  erstellt habe.

                  Hier ist jetzt wieder seltsam, dass obwohl es nach DIN283 berechnet wurde, am Ende keine 10% von der Gesamtsumme abgezogen wurden
                  Der Abzug von 10% bei einem Haus mit nur einer Wohnung nach der II. BVO war fakultativ und nicht zwingend. Bei der Schwiegermutter wurde so

                  eine Wohnfläche von unter 156 m² erreicht, was Voraussetzung für eine Anerkennung als steuerbegünstigtes Familienheim war. Da erhielt man die

                  ersten 10 Jahre dann eine Grundsteuervergünstigung.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                    #10
                    Hi Charlie24,

                    Ich dachte bisher, die Begriffe "Zweite Berechnungsverordnung" und "DIN283" wären Synonyme. Das heißt, es müsste also noch eine zweite Berechnung in den Unterlagen sein? Habe bisher nichts gefunden. Notfalls ergänze ich die drei Räume manuell, sind einfach rechteckig und leicht zu ermitteln.

                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Der Abzug von 10% bei einem Haus mit nur einer Wohnung nach der II. BVO war fakultativ und nicht zwingend. Bei der Schwiegermutter wurde so eine Wohnfläche von unter 156 m² erreicht, was Voraussetzung für eine Anerkennung als steuerbegünstigtes Familienheim war. Da erhielt man die ersten 10 Jahre dann eine Grundsteuervergünstigung.
                    Dürfte ich die 10% dann jetzt trotzdem abziehen, auch wenn es bei der DIN283 nicht gemacht wurde?

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                      #11
                      Dürfte ich die 10% dann jetzt trotzdem abziehen, auch wenn es bei der DIN283 nicht gemacht wurde?
                      Streng genommen: Nein ! Es sei denn, du findest eine Berechnung nach der II. BVO, in der der Abzug erfolgt ist.

                      Nachstehend der Auszug aus § 44 der II. BVO:

                      44_II_4_BV.jpg
                      Zuletzt geändert von Charlie24; 25.12.2022, 14:32. Grund: Grammatikfehler korrigiert
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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