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Grundsteuer Brandenburg - Berücksichtigung von Schuppen & Carport?

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    Grundsteuer Brandenburg - Berücksichtigung von Schuppen & Carport?

    Hallo zusammen,

    bei einem Wochenendgrundstück ist nach unserem Kenntnisstand eigentlich nur die Bruttogrundfläche des Wohngebäudes anzugeben.

    Allerdings sind bei der Erstellung der Grundsteuererklärung für unser Wochenendgrundstück in Brandenburg für uns die folgenden beiden Fragen entstanden.

    Wir haben auf dem Grundstück zwei privat genutzte Schuppen, welche ca. 8 m vom Wohngebäude entfernt und insgesamt 37m² groß sind.

    In einer Erläuterung hatten wir den Hinweis gefunden, dass Schuppen über 30m² anzugeben sind...
    1. Ist dies korrekt und wie sollten wir diese Schuppen in unserer Grundsteuererklärung berücksichtigen?

    Dann haben wir auf dem Grundstück noch ein Carport (rundherum offen) mit einer Größe von 12m².
    2. Inwieweit muss auch dieser Carport in der Grundsteuererklärung angegeben werden?

    Viele Grüße und schon im voraus allerbesten Dank für die Unterstützung!

    #2
    Brandenburg ermittelt die Grundsteuer glücklichweise nach dem Bundesmodel und da gilt: "Ein Geräteschuppen muss auch hier nicht gesondert eingetragen werden. Begründung: Bei Ein- und Zweifamilienhäusern müssen sogenannte Zubehörräume nicht eingetragen werden. Solche Zubehörräume sind beispielsweise Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung."

    D.h., die Schuppen sind nicht zu erklären und Carports ohnehin nicht. ;-)
    Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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      #3
      D.h., die Schuppen sind nicht zu erklären und Carports ohnehin nicht. ;-)
      Da wäre ich jetzt nicht so sicher. Es geht um ein Wochenendgrundstück, das im Sachwertverfahren bewertet wird.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Was ist ein Wochenendhaus und wie wird es bewertet? Ein Wochenendhaus dient dazu, dort seine Wochenenden oder auch Urlaube zu verbringen. Ein dauernder Aufenthalt ist in der Regel nicht vorgesehen. Ob es sich dabei um ein Wohngebäude oder um ein sonstiges Grundstück handelt, hängt davon ab, ob das Wochenendhaus dauernd bewohnt werden „könnte“. Auf das „Dürfen“ kommt es dagegen nicht an.

        Wenn Wochenendhäuser nicht dauernd bewohnt werden können, gehören sie zu den sonstigen bebauten Grundstücken. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Haus nicht winterfest ist und deshalb in der kalten Jahreszeit nicht zum Wohnen geeignet ist. In diesem Fall erfolgt die Bewertung des Grundstücks anhand des Sachwertverfahrens.

        Dagegen sind Wochenendhäuser, die während des ganzen Jahres bewohnbar sind, Wohngebäude. Je nach baulichen Gegebenheiten kann ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder Wohneigentum vorliegen. In diesem Fall erfolgt die Bewertung des Grundstücks anhand des Ertragswertverfahrens.

        Aber: Das Wochenendhaus kann auch dann ein Wohngebäude darstellen, wenn aufgrund baurechtlicher oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine ganzjährige Bewohnung nicht gestattet ist.
        Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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          #5
          Wir haben unser Grundstück als Wochenendgrundstück eingestuft, weil der darauf stehene Bungalow nicht ganzjährig genutzt wird.
          An dieser Stelle nochmals danke für die detaillierte Erläuterung zur Eingruppierung eines Wochenendgrundstücks.

          Die ursprüngliche Frage ist allerdings weiter offen, weil die bisherigen Antworten leider keinen klaren Schluß zulassen, inwieweit die Schuppen zu berücksichtigen sind.
          Den bisherigen Antworten entnehme ich, dass dies auch von der Grundstücksart, also EFH oder Wochenendrundstück, abhängen kann, oder?

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            #6
            Ich habe jetzt den folgenden Hinweis gefunden:
            "Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Schuppen oder Gartenhaus) und sich in der Nähe des Wohnhauses oder der Wohnung befinden, zu der sie gehören, werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche größer als 30 m² ist. Es ist nur die Fläche aller Nebengebäude zusammengenommen als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag von 30 m² übersteigt. Ist die gesamte Nutzfläche nicht größer als 30 m², so ist 0 m² einzutragen."

            Ist dies vielleicht die hier geltende Lösungsansatz?

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              #7
              Ist dies vielleicht die hier geltende Lösungsansatz?
              Für Brandenburg gilt das nicht !
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                ok dann ist dies klar.
                Besten Dank für die Unterstützung und den klärenden Hinweis.

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