Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022

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  • Charlie24
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2014
    • 45928

    #151
    Das ist, wie du richtig schreibst, eine Annahme von mir bzw. der Versuch einer Erklärung. Man kann auch den Standpunkt vertreten,

    das manche Regelung zur EPP mit heißer Nadel gestrickt wurde und nicht in allen Einzelheiten durchdacht ist.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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    • Telepeter
      Erfahrener Benutzer
      • 17.02.2023
      • 1484

      #152
      Wie ich gerade festgestellt habe funktioniert inzwischen die Berücksichtigung der Renter-EPP in der ELSTER-Vorausberechnung, wenn die EPP bei den "Zusatzangaben zur Steuererklärung" eingetragen ist.
      Uneinheitlich ist hingegen das Verhalten der Vorausberechnung bei Rentnern, die die EPP von der DRV erhalten haben und die zusätzlich noch selbständige oder gewerbliche Einkünfte haben - mal wird eine weitere EPP als Leistung versteuert und gleichzeitig auf die Steuerschuld angerechnet - mal nicht. Da kann ich noch kein System erkennen.

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      • Kloebi
        Erfahrener Benutzer
        • 20.02.2011
        • 4670

        #153
        Stimmt, der Nurrentner ist jetzt auch in der Vorausberechnung mit Altersentlastungsbetrag und allem drum und dran sichtbar. Bei Gewinneinkünften muss halt ein aktiver Betrieb vorliegen, d.h. Einkünfte ungleich Null.

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        • Charlie24
          Erfahrener Benutzer
          • 14.03.2014
          • 45928

          #154
          Stimmt, der Nurrentner ist jetzt auch in der Vorausberechnung mit Altersentlastungsbetrag und allem drum und dran sichtbar.
          Wieder ein Fehler behoben ! Es dauert leider immer ziemlich lange, bis bei Mein ELSTER etwas passiert, aber immerhin besser als nie.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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          • charly2719
            Neuer Benutzer
            • 23.02.2009
            • 4

            #155
            Ich habe lange mit der Übermittlung der Daten gewartet, bis Elster auch die EPP berücksichtigt. Wir sind beide Pensionäre und meine Frau bekommt zusätzlich eine kleine Rente (Jahresbetrag 2022 = 1005 €) stpfl. Teil der Rente = 793 €. Meine Frau bekam die EPP von 300 € schon in 2022. Einkünfte ohne EPP waren 691 und nun mit EPP sind es 991, jeweils nach Abzug von 102 € WK-Pauschbetrag. Dies hat zur Folge, dass der Härteausgleich von bisher 129 € wegfällt und dafür der Altersentlastungsbetrag von 58 € gewährt wird. Auswirkung also insgesamt mehr am zu verst. Einkommen von 371 Eurol !!!! Dies führt dann zu Mehrsteuern von sage und schreibe 217,72 Euro bei Berücksichtigung der EPP von 300 €. Scheint leider zutreffend zu sein.
            Mit freundlichen Grüßen

            Charly

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            • Charlie24
              Erfahrener Benutzer
              • 14.03.2014
              • 45928

              #156
              Scheint leider zutreffend zu sein.
              Sieht so aus ! Das mit der Steuererhöhung um angeblich 217,72 € kann ich allerdings beim besten Willen nicht nachvollziehen.

              Bei einer Erhöhung des zvE um 371 € ergibt sich einer angenommenen Grenzsteuerbelastung von 33% eine Steuerbelastung von 122,43 €..

              217,72 € wären ein Prozentwert von 58,68%. Den gibt das deutsche Einkommensteuerrecht nicht her.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              • Hilfsprofi
                Erfahrener Benutzer
                • 04.11.2021
                • 519

                #157
                Das kommt vom sogenannten Härteausgleich nach §46 EStG.

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                • multi
                  Erfahrener Benutzer
                  • 03.01.2018
                  • 4268

                  #158
                  Zitat von Hilfsprofi Beitrag anzeigen
                  Das kommt vom sogenannten Härteausgleich nach §46 EStG.
                  Der Beitrag klang aber so, als wäre das in den 371€ höheren zvE schon drin: 300€ EPP + 129€ weggefallener Härteausgleich ./. 58€ Altersentlastungsbetrag = 371€.

                  Kommentar

                  • charly2719
                    Neuer Benutzer
                    • 23.02.2009
                    • 4

                    #159
                    Genau wie schon oben beschrieben und der User Multi erkannt hat. In der Erhöhung des zu verst.Einkommens um 371 steckt der weggefallene Härteausgleich , und der zusätzlich neu gewährte Altersentlastungsbetrag drin. Der Differenzbetrag (ohne Kirchensteuer) bei beiden Probeberechnungen beträgt 108 €. Wir sind beide Pensionäre, beide frühere Finanzbeamte und die Steuerbelastung, bezogen auf das zu verst. Eikommen beträgt mit EPP 15,29 % und vorher bei der Probeberechnung ohne EPP etwas weniger, nur 15,20 %. Die oben von mir genannte Mehrsteuer war leider durch einen Rechenfehler falsch, es sind nur 117,72 €. Dank an den User charlie24. Sonst hätte ich es nicht nachgerechnet.
                    Mit freundlichen Grüßen

                    Charly

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                    • Charlie24
                      Erfahrener Benutzer
                      • 14.03.2014
                      • 45928

                      #160
                      117,72 € sind zwar nicht wenig, aber ich zahle auch rund 100 € Steuern auf die EPP, profitiere aber ohne die EPP natürlich nicht vom Härteausgleich.

                      Ich beziehe neben der gesetzlichen Altersrente noch eine Betriebsrente. Das Steuerrecht ist bekanntlich nicht immer individuell gerecht, ehemalige

                      Finanzbeamte wissen das doch sicher auch. Wer die EPP als Rentner bezogen hat, bekommt wegen der handwerklich schlechten Gesetzgebung

                      den Altersentlastungsbetrag, wer die EPP als Versorgungsempfänger bekommen hat, hat insoweit Pech gehabt, es sei denn, er riskiert den Weg zu

                      den Finanzgerichten.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      • Kloebi
                        Erfahrener Benutzer
                        • 20.02.2011
                        • 4670

                        #161
                        Zur Kombi EPP und Härteausgleich ist das letzte rechtliche Wort noch nicht gesprochen, da gibt es noch eine Regelung.

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                        • Kent
                          Erfahrener Benutzer
                          • 08.01.2010
                          • 791

                          #162
                          (A) Ein Gewerbe-Zusatzeinkommen ohne EPP i.H.v. 490€ reduziert sich durch die Anwendung des gekürzten Härteausgleichs (§46) auf 160€ (Kürzung um 330€).

                          (B) Mit EPP und Anwendung des gekürzten Härteausgleichs reduziert sich das Zusatzeinkommen lt. Steuerberechnung von 490€ auf 460€ (Kürzung nur um 30€).
                          Zusätzlich(!) tauscht die EPP i.H.v. 300€ als Sonstige Einkünfte auf. Damit ist das zvE gegenüber (A) um 600€ höher, also das Doppelte(!) der EPP.

                          Bei einem Grenzsteuersatz von 42% fallen auf die 600€ also 252€ zusätzliche Steuern an. Demgegenüber werden 300€ EPP ausgezahlt, also bleiben nur 48€ im Plus. Ist das so gewollt?

                          Ergänzung: Das o.g. Gewerbe-Einkommen (der Ehefrau) ist ein Zusatzeinkommen zum normalen AN-Einkommen des Mannes (Zusammenveranlagung). EPP des Mannes durch AG ausgezahlt, EPP der Frau (Gewerbe) bisher nirgends berücksichtigt.
                          Zuletzt geändert von Kent; 13.06.2023, 20:58.
                          mfg. - Kent

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                          • Charlie24
                            Erfahrener Benutzer
                            • 14.03.2014
                            • 45928

                            #163
                            Ganz habe ich es jetzt noch nicht verstanden, wobei ich allerdings generell Zweifel habe, ob in solchen Fällen ein Grenzsteuersatz von 42% realistisch ist.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            • Beamtenschweiß
                              Erfahrener Benutzer
                              • 10.04.2014
                              • 3014

                              #164
                              Kent Dein Beitrag liest sich so, als wäre die EPP bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb als BE erfasst worden. Dies wäre falsch. Die EPP ist grundsätzlich nur bei den sonstigen Einkünften zu erfassen (Ausnahme Arbeitnehmer) .
                              Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 14.06.2023, 10:42. Grund: Dicke Finger beim Tippen :-)
                              Mit freundlichen Grüßen

                              Beamtenschweiß
                              ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                              • Kloebi
                                Erfahrener Benutzer
                                • 20.02.2011
                                • 4670

                                #165
                                Trotz alledem kann es durch den Wegfall des Härteausgleichs (oder dessen Reduzierung) zu Effekten kommen, die mit dem Grenzsteuersatz allein nicht mehr zu erklären sind. Zu Gunsten der Bürger war das Anfangs auch bei der Abgeltungssteuer mit Günstigerprüfung der Fall, bevor das Gesetz geändert wurde. Dass im Einzelfall so von der EPP wenig bleiben kann, erscheint mir glaubhaft. Allerdings unterhalten sich die obersten Finanzbehörden noch darüber. Ich würde raten, mit einem Einspruch den Fall offen zu halten.

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