Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022

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  • Telepeter
    antwortet
    Wenn beide Ehegatten außer den sonstigen Einkünften von 300 € keine weiteren Einkünfte außer solchen aus nichtselbständiger Arbeit haben ist m. E. § 46 Abs. 3 EStG anzuwenden und die 300 € sind wieder abzuziehen. Das ergibt sich jedenfalls aus den "FAQs Energiepreispauschale (EPP)" des BMF vom 17.10.2023, Ziffer IV. 1.1 (Seite 8). Dort steht ausdrücklich: "Ist der sog. Härteausgleich auf die mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte EPP anwendbar? Ja. Bei der Festsetzung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung sind die Regelungen zum sog. Härteausgleich (§ 46 Absatz 3 und 5
    Einkommensteuergesetz) anzuwenden." Insofern könnte innerhalb der Einspruchsfrist ein entsprechender Änderungsantrag sinnvoll sein.

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  • sinslerue
    antwortet
    Die EPP steht unter "Sonstige Einkünfte" "Einkünfte aus Leistungen" 300 "darin enthaltene Energiepreispauschale" 300 (es gibt keine weiteren sonstigen Einkünfte).
    Die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Einnahmen tauchen in der Steuerberechnung des Finanzamtes nicht auf. Es waren 1600 €.
    Der "Gesamtbetrag der Einkünfte" für diese Person sind laut Steuerbescheid 300 €.

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  • Telepeter
    antwortet
    Unter welcher Einkunftsart wurde denn die EPP als Einnahme erfasst? Und unter welche Einkunftsart fallen die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Einnahmen aus der pädagogischen Tätigkeit? Wieviel € waren das?

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  • sinslerue
    antwortet
    Vielen Dank für die Antworten bisher.

    Noch eine Erläuterung: Der "nicht arbeitende Ehegatte" geht einer ehrenamtlichen pädagogischen Tätigkeit für einen gemeinnützigen Verein nach, die unter die Übungsleiterpauschale fällt. Diese wurde im betreffenden Jahr nicht überschritten. Es gab darüberhinaus keine weiteren Einkünfte.

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  • Telepeter
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    § 46 gilt bekanntlich nur für Arbeitnehmer.
    Allerdings reicht es, wenn einer der Ehegatten Arbeitnehmer ist; der andere Ehegatte kann derjenige sein, dessen andere Einkunftsarten nach § 46 Abs. 3 EStG begünstigt sind.

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  • Charlie24
    antwortet
    Wenn es geringe Gewinneinkünfte gegeben hat und sich der EPP-Anspruch darauf gründet, keine Verrechnung mit Vorauszahlungen möglich war,

    weil keine geleistet wurden, dann hat das Finanzamt die EPP im Rahmen der Veranlagung gewährt. § 46 gilt bekanntlich nur für Arbeitnehmer.

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  • Telepeter
    antwortet
    Zitat von sinslerue Beitrag anzeigen
    Bei uns wurde die EPP, des nicht arbeitenden Ehepartners, der sie bis heute nicht erhalten hatte, vom Finanzamt mit dem Bescheid für 2022 dem zu versteuernden Gesamteinkommen hinzugefügt und von der so errechneten Nachzahlung in gleicher Höhe wieder abgezogen.
    Dass der "nicht arbeitende Ehegatte" überhaupt die EPP bekommen hat muss ja einen Grund haben, der hier bisher nicht genannt wurde. Beispielsweise könnte der "nicht arbeitende Ehegatte" geringe Einkünfte aus Aufwandspauschalen für Ehrenamt, einer selbständigen Tätigkeit o. ä. gehabt haben, was dann erst zur EPP führt. Hier könnte dann schon der Härteausgleich (§ 46 Abs. 3, 5) in Betracht kommen. Allerdings nicht, wenn der Anspruch auf EPP aufgrund eines pauschal besteuerten Mini-Jobs entstanden ist. Leider sagt der Fragesteller nichts dazu.

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  • multi
    antwortet
    Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

    Ob die EPP durch den Härteausgleich begünstigt ist war nach meiner Erinnerung fraglich, wurde aber am Ende vielfach so gehandhabt. Es gibt dazu hier einen Fachartikel.
    Eher fraglich dürfte sein, ob der §46 hier überhaupt für den "nicht arbeitenden" Ehepartner einschlägig ist. Die im Artikel besprochene Problematik betrifft ja eher Klassiker der Art "bis August gearbeitet, ab September arbeitslos".

    ​​​​​​
    Aber die Frage, ob ein Einspruch sinnvoll ist, ist eh Steuerrecht und hat nichts mit Elster zu tun.

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  • Telepeter
    antwortet
    Zitat von sinslerue Beitrag anzeigen
    Macht es Sinn einen Einspruch mit Hinweis auf § 46 Abs. 3 und 5 EStG einzureichen?
    Ob die EPP durch den Härteausgleich begünstigt ist war nach meiner Erinnerung fraglich, wurde aber am Ende vielfach so gehandhabt. Es gibt dazu hier einen Fachartikel.

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  • multi
    antwortet
    Mit anderen Worten, die EPP wurde nachträglich gewährt (von der Nachzahlung abgezogen), aber da sie steuerpflichtig ist, zu den Einkünften dazu gezählt.

    Wenn euer Grenzsteuersatz größer 100% ist, würde ich mich auch ärgern. Da dies aber in der Realität nicht vorkommt, fällt mir als einzige Begründung für einen Einspruch ein, dass man vom Staat kein Geld geschenkt bekommen möchte.

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  • sinslerue
    antwortet
    Bei uns wurde die EPP, des nicht arbeitenden Ehepartners, der sie bis heute nicht erhalten hatte, vom Finanzamt mit dem Bescheid für 2022 dem zu versteuernden Gesamteinkommen hinzugefügt und von der so errechneten Nachzahlung in gleicher Höhe wieder abgezogen. D.h. er erhält sie fast 2 Jahre später (ohne Zinsen) und zahlt noch Steuern darauf.

    Macht es Sinn einen Einspruch mit Hinweis auf § 46 Abs. 3 und 5 EStG einzureichen?

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  • Charlie24
    antwortet
    Ich rechne mit 100 € Abzug von meinen 300 €
    Wenn das erwartbare zvE für 2023 in etwa bekannt ist, lässt sich die Steuerbelastung problemlos ausrechnen.

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  • Koschte
    antwortet
    Ich bin ja erst 58 und verdiene 72% des Vollzeitgehalts plus die Teilerwerbsminderungsrente. Ich rechne mit 100 € Abzug von meinen 300 €

    In der Steuererklärung 2022 hatte ich Glück mit dem Härteausgleich. Rückwirkend wurde Krankengeld zu ungefähr 400 € brutto Rente. Die blieb dann steuerfrei und die Lohnersatzleistungen haben sich auch reduziert. Das war mal positiv.

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  • Charlie24
    antwortet
    Ich schätze als sonstige Einkünfte, aber ohne Härteausgleich, denn ich hab ja die Rente zu meinem Teilzeitgehalt. Kann ich 100 € wieder an das FA abgeben.
    Der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG greift nur bei Arbeitnehmern, als Rentner erhält man allerdings bei Erreichen der Altersgrenze

    von 64 Jahren auf die EPP grundsätzlich den Altersentlastungsbetrag. Siehe § 24a EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html

    Es kann natürlich sein, dass der Höchstbetrag bereits durch das Teilzeitgehalt ausgeschöpft wird.

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  • Koschte
    antwortet
    na, ich habe meine Energiepreispauschale heute bekommen. Nachträglich beantragt bei der Knappschaft Bahn-See, weil ich rückwirkend Rentner geworden bin. Bin ich ja mal gespannt, wie es in der 2023er Steuererklärung erfasst wird. Ich schätze als sonstige Einkünfte, aber ohne Härteausgleich, denn ich hab ja die Rente zu meinem Teilzeitgehalt. Kann ich 100 € wieder an das FA abgeben.

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