Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022

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  • Beamtenschweiß
    antwortet
    Nö eher nicht.
    In den Fällen wo die Vorauszahlungen zum 10.12.2022 nochmals angepasst wurden, ist die EPP nämlich auch verpufft. Als bereits gezahlt wurde dann nämlich nur der tatsächlich gezahlte Betrag berücksichtigt und nicht auch die EPP.

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  • Kent
    antwortet
    Die Steuerberechnung wird wohl auch nie richtig bei Anspruchsberechtigten mit Einkünften aus Gewerbe oder selbständiger Arbeit funktionieren, die keine Steuer-Vorauszahlungen zu leisten hatten. In diesem Fall soll die Auszahlung erst mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 stattfinden. Da das Berechnungsmodul schlicht keine Vorauszahlungen kennt, wird für diese Konstellation die Berechnung auch nicht korrekt erfolgen.

    Laut BMF sind in sollen Fällen keine zusätzlichen Angaben in der Steuererklärung erforderlich. Bin mal gespannt, ob das klappt.

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  • Beamtenschweiß
    antwortet
    Derzeit übermittel die Knappschaft keine Daten an die Finanzverwaltung und m. w. ist dies auch weiterhin nicht geplant.

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  • Charlie24
    antwortet
    Bin einfach mal auf die Reaktion vom FA gespannt
    Da wird es längere Zeit keine Reaktion geben. Vor Anfang März wird 2022 erfahrungsgemäß nicht bearbeitet.

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  • feelgood
    antwortet
    Sodele, habe die EkSt-erklärung mit meinen Rechengrößen gesendet. Die EPP für Rentner habe ich als 2.Leibrente mit Anpassung eingetragen und das in den Mitteilungen ans FA geschildert. Die EPP für AN habe ich entsprechend ausgewählt.
    Bin einfach mal auf die Reaktion vom FA gespannt☺

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  • Charlie24
    antwortet
    Bekommt das FA auch von der Minijobzentrale die entsprechende Meldung?
    Auswendig weiß ich das nicht, das müsste ich erst recherchieren.

    Mir geht es lediglich um die Auszahlung der EPP als AN im Minijob durch das FA.
    Dazu kannst du ja in der Anlage Sonstiges angeben, dass der AG die EPP nicht ausbezahlt hat.

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  • feelgood
    antwortet
    Danke soweit. Bekommt das FA auch von der Minijobzentrale die entsprechende Meldung?
    Das mit der Betragserhöhung in Anlage R habe ich auch gerechnet. Meine EkSt beträgt ganz sicher 0€, u.a. wegen GdB 100. Mir geht es lediglich um die Auszahlung der EPP als AN im Minijob durch das FA.

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  • Charlie24
    antwortet
    ... erfahrungsgemäß aus den Vorjahren ist es ja so, dass die Steuerberechnung meist am 01.01. noch nicht alle Spezialeinträge berücksichtigt.
    Das ist mir schon klar. Was mich eher stört, ist das man als AN oder Rentner keine Angaben machen kann, falls die EPP nicht ausbezahlt wurde.

    In meinem Steuerprogramm ist das möglich. Wenn ich da den Haken beim Großbuchstaben E entferne, wird die EPP in die Steuerberechnung

    einbezogen. Laut dem Hilfetext müssen alle anderen anspruchsberechtigten Personen keine Angaben zur Zahlung der EPP machen.

    Wie soll man da zu einer zutreffenden Steuerberechnung für 2022 kommen ? Die stimmt dann nur für AN, bei denen der AG die EPP ausbezahlt hat.

    Für Rentner fehlt in meinem Steuerprogramm zwar bisher die Berechnung auch noch, sie ist aber angekündigt.

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  • holzgoe
    antwortet
    Hallo,
    erfahrungsgemäß aus den Vorjahren ist es ja so, dass die Steuerberechnung meist am 01.01. noch nicht alle Spezialeinträge berücksichtigt.

    Tschüß

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  • Charlie24
    antwortet
    In diesem Zusammenhang die Frage, macht es Sinn die Erklärung mit selbst errechneten Werten einzureichen?
    Ich glaube nicht, dass das hilfreich ist. AN, denen die EPP nicht vom AG ausbezahlt wurde, haben kein E in der Lohnsteuerbescheinigung.

    Daraus sieht das Finanzamt, dass sie die EPP noch nicht erhalten haben. Für Rentner wird eine gesonderte Bescheinigung elektronisch

    übermittelt. Ob die Auszahlung dann irgendwo eingetragen werden kann, muss man abwarten. Ich habe als Workaround meine Rente

    und den Rentenanpassungsbetrag um jeweils 300,00 € erhöht, damit die Steuerberechnung stimmt.

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  • feelgood
    antwortet
    Ein besseres neues Jahr @all.

    Ok, die Erstattung der EPP wird in der Berechnung nicht ausgewiesen.
    In diesem Zusammenhang die Frage, macht es Sinn die Erklärung mit selbst errechneten Werten einzureichen? Zumal die EPP für Rentner nicht erwähnt wird. Bei mir treffen beide Fälle zu (AG durfte nicht auszahlen, da Beschäftigungsbeginn nach dem 01.09.22).

    MfG Frank
    Zuletzt geändert von feelgood; 02.01.2023, 08:47.

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  • Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022

    Nachdem die Formulare für 2022 heute pünktlich freigeschaltet wurden, habe ich jetzt mal einen Entwurf für 2022 angelegt.

    Objektiv natürlich zu früh, aber mich hat interessiert, ob man etwas zur Energiepreispauschale -EPP- findet. Nach längerem

    Suchen bin ich in der Anlage Sonstiges fündig geworden. Allerdings können dort nur Personen Angaben machen, deren

    Arbeitslohn nach § 40a EStG pauschal versteuert wurde. Dazu gehören Einnahmen aus:

    - einer kurzfristigen Beschäftigung,
    - einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) und / oder
    - einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft.

    Macht man dort Angaben, hat das aber momentan keinen Einfluss auf die Steuerberechnung, d. h. die EPP taucht dort nicht auf.

    Nachstehend noch der Hilfetext zu den Zeilen 13 und 14 der Anlage Sonstiges:

    EPP_hilfe.jpg
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