(A) Ein Gewerbe-Zusatzeinkommen ohne EPP i.H.v. 490€ reduziert sich durch die Anwendung des gekürzten Härteausgleichs (§46) auf 160€ (Kürzung um 330€).
(B) Mit EPP und Anwendung des gekürzten Härteausgleichs reduziert sich das Zusatzeinkommen lt. Steuerberechnung von 490€ auf 460€ (Kürzung nur um 30€).
Zusätzlich(!) tauscht die EPP i.H.v. 300€ als Sonstige Einkünfte auf. Damit ist das zvE gegenüber (A) um 600€ höher, also das Doppelte(!) der EPP.
Bei einem Grenzsteuersatz von 42% fallen auf die 600€ also 252€ zusätzliche Steuern an. Demgegenüber werden 300€ EPP ausgezahlt, also bleiben nur 48€ im Plus. Ist das so gewollt?
Ergänzung: Das o.g. Gewerbe-Einkommen (der Ehefrau) ist ein Zusatzeinkommen zum normalen AN-Einkommen des Mannes (Zusammenveranlagung). EPP des Mannes durch AG ausgezahlt, EPP der Frau (Gewerbe) bisher nirgends berücksichtigt.
Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022
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Zur Kombi EPP und Härteausgleich ist das letzte rechtliche Wort noch nicht gesprochen, da gibt es noch eine Regelung.
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117,72 € sind zwar nicht wenig, aber ich zahle auch rund 100 € Steuern auf die EPP, profitiere aber ohne die EPP natürlich nicht vom Härteausgleich.
Ich beziehe neben der gesetzlichen Altersrente noch eine Betriebsrente. Das Steuerrecht ist bekanntlich nicht immer individuell gerecht, ehemalige
Finanzbeamte wissen das doch sicher auch. Wer die EPP als Rentner bezogen hat, bekommt wegen der handwerklich schlechten Gesetzgebung
den Altersentlastungsbetrag, wer die EPP als Versorgungsempfänger bekommen hat, hat insoweit Pech gehabt, es sei denn, er riskiert den Weg zu
den Finanzgerichten.
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Genau wie schon oben beschrieben und der User Multi erkannt hat. In der Erhöhung des zu verst.Einkommens um 371 steckt der weggefallene Härteausgleich , und der zusätzlich neu gewährte Altersentlastungsbetrag drin. Der Differenzbetrag (ohne Kirchensteuer) bei beiden Probeberechnungen beträgt 108 €. Wir sind beide Pensionäre, beide frühere Finanzbeamte und die Steuerbelastung, bezogen auf das zu verst. Eikommen beträgt mit EPP 15,29 % und vorher bei der Probeberechnung ohne EPP etwas weniger, nur 15,20 %. Die oben von mir genannte Mehrsteuer war leider durch einen Rechenfehler falsch, es sind nur 117,72 €. Dank an den User charlie24. Sonst hätte ich es nicht nachgerechnet.
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Der Beitrag klang aber so, als wäre das in den 371€ höheren zvE schon drin: 300€ EPP + 129€ weggefallener Härteausgleich ./. 58€ Altersentlastungsbetrag = 371€.Zitat von Hilfsprofi Beitrag anzeigenDas kommt vom sogenannten Härteausgleich nach §46 EStG.
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Das kommt vom sogenannten Härteausgleich nach §46 EStG.
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Sieht so aus ! Das mit der Steuererhöhung um angeblich 217,72 € kann ich allerdings beim besten Willen nicht nachvollziehen.Scheint leider zutreffend zu sein.
Bei einer Erhöhung des zvE um 371 € ergibt sich einer angenommenen Grenzsteuerbelastung von 33% eine Steuerbelastung von 122,43 €..
217,72 € wären ein Prozentwert von 58,68%. Den gibt das deutsche Einkommensteuerrecht nicht her.
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Ich habe lange mit der Übermittlung der Daten gewartet, bis Elster auch die EPP berücksichtigt. Wir sind beide Pensionäre und meine Frau bekommt zusätzlich eine kleine Rente (Jahresbetrag 2022 = 1005 €) stpfl. Teil der Rente = 793 €. Meine Frau bekam die EPP von 300 € schon in 2022. Einkünfte ohne EPP waren 691 und nun mit EPP sind es 991, jeweils nach Abzug von 102 € WK-Pauschbetrag. Dies hat zur Folge, dass der Härteausgleich von bisher 129 € wegfällt und dafür der Altersentlastungsbetrag von 58 € gewährt wird. Auswirkung also insgesamt mehr am zu verst. Einkommen von 371 Eurol !!!! Dies führt dann zu Mehrsteuern von sage und schreibe 217,72 Euro bei Berücksichtigung der EPP von 300 €. Scheint leider zutreffend zu sein.
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Wieder ein Fehler behoben ! Es dauert leider immer ziemlich lange, bis bei Mein ELSTER etwas passiert, aber immerhin besser als nie.Stimmt, der Nurrentner ist jetzt auch in der Vorausberechnung mit Altersentlastungsbetrag und allem drum und dran sichtbar.
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Stimmt, der Nurrentner ist jetzt auch in der Vorausberechnung mit Altersentlastungsbetrag und allem drum und dran sichtbar. Bei Gewinneinkünften muss halt ein aktiver Betrieb vorliegen, d.h. Einkünfte ungleich Null.
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Wie ich gerade festgestellt habe funktioniert inzwischen die Berücksichtigung der Renter-EPP in der ELSTER-Vorausberechnung, wenn die EPP bei den "Zusatzangaben zur Steuererklärung" eingetragen ist.
Uneinheitlich ist hingegen das Verhalten der Vorausberechnung bei Rentnern, die die EPP von der DRV erhalten haben und die zusätzlich noch selbständige oder gewerbliche Einkünfte haben - mal wird eine weitere EPP als Leistung versteuert und gleichzeitig auf die Steuerschuld angerechnet - mal nicht. Da kann ich noch kein System erkennen.
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Das ist, wie du richtig schreibst, eine Annahme von mir bzw. der Versuch einer Erklärung. Man kann auch den Standpunkt vertreten,
das manche Regelung zur EPP mit heißer Nadel gestrickt wurde und nicht in allen Einzelheiten durchdacht ist.
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Na ja, aufgrund der Vermutung, die Du weiter oben geäußert hast: "Man geht davon aus, dass die Zahlung zu 100% durch die Bezügestellen erfolgt". Wie auch immer, man muss die 2022er Bescheide in punkto EPP sehr sorgfältig prüfen.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
Weil das Finanzamt schlicht nicht weiß, dass die EPP an den Versorgungsempfänger ausbezahlt wurde. Woher sollte es das auch wissen ?
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Bei Versorgungsempfängern ist das erfolgreich so geregelt worden, anders als bei Rentnern. Ich bin gespannt, wann sich der erste VersorgungsempfängerUnd natürlich keine Berücksichtigung beim Altersentlastungsbetrag, aber das ist ja eindeutige gesetzliche Vorgabe.
wegen der Benachteiligung gegenüber Rentnern zur Wehr setzt.
Weil das Finanzamt schlicht nicht weiß, dass die EPP an den Versorgungsempfänger ausbezahlt wurde. Woher sollte es das auch wissen ?Inhaltlich ist der Bescheid damit richtig, aber warum der sonst übliche Hinweis fehlt erschließt sich mir nicht.
Man hätte einen Hinweis im Konjunktiv dazu schreiben können, hat man aber nicht.
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Ich habe gerade den ersten Einkommensteuerbescheid einer "Nur-Pensionärin" gesehen bei der die EPP mit den Versorgungsbezügen gezahlt wurde (Hessen). Der Bescheid enthält an keiner einzigen Stelle einen Hinweis auf die EPP; auch der in anderen Fällen inzwischen obligatorische Hinweis, dass bei Vorlage des Bescheids bei anderen Behörden die EPP ggf. von den Einkünften bzw. dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden muss, fehlt. Und natürlich keine Berücksichtigung beim Altersentlastungsbetrag, aber das ist ja eindeutige gesetzliche Vorgabe. Inhaltlich ist der Bescheid damit richtig, aber warum der sonst übliche Hinweis fehlt erschließt sich mir nicht.
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