Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022

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  • Charlie24
    antwortet
    Inzwischen sind wohl alle Facetten der EPP und ihrer Besteuerung hier ausreichend diskutiert worden.

    Ende des Monats werde ich das Thema deshalb von wichtig auf normal umstellen.

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  • Charlie24
    antwortet
    EPP vom FA, also Zahlungen ohne Lohnsteuerabzug werden als Einkünfte im Sinne des Härteausgleichs behandelt.
    Ich habe mir jetzt die einschlägigen Gesetzesvorschriften nochmal komplett durchgelesen, formell ist diese Behandlung m. E. richtig.

    Gewollt war das wohl ebensowenig wie die Gewährung des Altersentlastungsbetrags auf die EPP bei Rentnern. Aber man hat eben vergessen,

    die Anwendung von § 46 Abs. 3 Satz 1 EStG in § 119 Abs. 1 EStG auszuschließen. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__119.html

    Im konkreten Fall macht der Vorteil unter Einbeziehung der Kirchensteuer ziemlich genau 100,00 € aus.

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  • Kloebi
    antwortet
    Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
    Zur Kombi EPP und Härteausgleich ist das letzte rechtliche Wort noch nicht gesprochen, da gibt es noch eine Regelung.
    EPP vom FA, also Zahlungen ohne Lohnsteuerabzug werden als Einkünfte im Sinne des Härteausgleichs behandelt.

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  • multi
    antwortet
    Ja, das scheint wohl die Handhabung zu sein (was faktisch eine Bevorteilung von Arbeitnehmern ist, die die Pauschale nachträglich erhalten):

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  • Charlie24
    antwortet
    Heute haben Sohn und Schwiegertochter ihren Steuerbescheid für 2022 erhalten (Bayern). Beide sind Arbeitnehmer, keine weiteren Einkünfte.

    Die Schwiegertochter hat die letzten Jahre als angestellte Lehrerin an einem Privatgymnasium unterrichtet. Im Frühjahr 2022 hat ihr der Freistaat

    die Verbeamtung zu Beginn des Schuljahres 2022/23 in Aussicht gestellt, so dass sie die bisherige Stelle gemäß Arbeitsvertrag zum 31.07.2022

    kündigen musste. Da der Freistaat Bayern auch sparen muss, erfolgte die Berufung in das Beamtenverhältnis erst nach den Sommerferien zum

    12.09.2022, Am Stichtag 01.09.2022 war sie arbeitslos, die Auszahlung der EPP durch einen der AG erfolgte richtigerweise nicht.

    Das Finanzamt hat die EPP deshalb in der Steuererklärung für 2022 berücksichtigt, die Erstattung erhöht sich folgerichtig um 300,00 €.

    Klar, möchte man meinen, kein Grund, darüber hier im Forum zu berichten. Warum ich es trotzdem gemacht habe:

    Das Finanzamt hat die 300,00 € unter Hinweis auf § 46 Abs. 3 und 5 EStG vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, die bleiben

    also gänzlich unversteuert ! Richtig oder falsch ?

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  • timote
    antwortet
    Danke an euch für die klarstellende Erläuterung.

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  • Telepeter
    antwortet
    Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
    EPP1 und EPP2 schließen sich nach den entsprechenden Gesetzen nicht gegenseitig aus.
    So ist es und so steht es ausdrücklich in den FAQ der Deutschen Rentenversicherung zur EPP.

    Ähnlich ist es mit der Studenten-EPP: Die kann es auch zusätzlich zur EPP1 geben.

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  • Beamtenschweiß
    antwortet
    Es muss hier unterschieden werden:
    EPP1 gab es nur für Personen mit Arbeitslohn, selbständigen Einkünften oder Gewerbebetrieb
    EPP2 gab es für die Rentner

    EPP1 und EPP2 schließen sich nach den entsprechenden Gesetzen nicht gegenseitig aus.

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  • timote
    antwortet
    Telepeter, #182:
    ... aber die Rechtsanwendung des FA ist wohl zutreffend.
    Bei bisher 183 Beiträgen zum Thema fehlt mir wohl zunehmend der Überblick. Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass es laut Gesetz vorgesehen ist, das manche Bürger die EPP mehrfach bekommen? Anderfalls wäre die Rechtsanwendung des FA ja wohl eher nicht zutreffend.

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  • Charlie24
    antwortet
    Ob das alles sinnvoll und vom Gesetzgeber so gewollt ist kann bezweifelt werden -
    Der Altersentlastungsbetrag für die Rentner-EPP war sicher nicht gewollt, aber den Rest hat man letztlich so hingenommen. Man muss sich ja

    in Erinnerung rufen, dass Rentner ursprünglich überhaupt keine EPP bekommen sollten. Jetzt haben eben rund 2.6 Mio Rentner die EPP doppelt

    bekommen. Wir haben sie nur 1-mal bekommen, weil bei uns 2022 nur 1 Person anspruchsberechtigt war. Wirklich gebraucht hätten wir sie aber

    2022 nicht. Das Autofahren haben wir ohnehin reduziert und beim Heizenergieverbrauch gleichen Umsatzsteuersenkung und Wärmepreisbremse

    zumindest bis Ende 2023 die Mehrkosten vollständig aus. Getroffen hat uns nur die Anhebung der Strompreise, die erfolgte bei uns aber

    erst ab März 2023. So treffen uns die Kostensteigerungen erst 2024 voll, da müssen wir dann die netto 200,00 € EPP tatsächlich ausgeben.

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  • Telepeter
    antwortet
    Ich habe jetzt den Einkommensteuerbescheid eines Rentnerehepaares gesehen, bei dem die EPP insgesamt 4 mal gewährt wurde. Beide haben die EPP jeweils von der DRV bekommen, was auch zutreffend als sonstige Einkünfte versteuert wurde. Darüber hinaus hatten beide steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten; dafür hat dann das Finanzamt im Bescheid jeweils noch eine EPP ausgeschüttet und als Bruttolohn behandelt, mit der Folge, dass diese beiden EPPs wegen der beiderseits nicht ausgeschöpften Arbeitnehmerpauschbeträge steuerfrei geblieben sind. Und als Sahnehäubchen gab es für einen der beiden noch die Berücksichtigung seiner beiden EPPs beim Altersentlastungsbetrag, und dies obwohl die eine EPP ja schon durch den Arbeitnehmerpauschbetrag steuerfrei war. Ob das alles sinnvoll und vom Gesetzgeber so gewollt ist kann bezweifelt werden - aber die Rechtsanwendung des FA ist wohl zutreffend.

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  • Charlie24
    antwortet
    ... die Renten-EPP aber nicht.
    Die hättest du in die Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung eintragen können bzw. müssen, dann wäre sie auch in

    der Steuervorausberechnung angezeigt worden. Seit Ende Mai funktioniert das bei mir.

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  • mroesner
    antwortet
    Vielleicht interessiert jemanden ein Update nach Erhalt des ESt-Bescheids?
    Ich hatte weder für die Renten noch für die selbständige Tätigkeit (keine reduzierte ESt-Vorauszahlung) Eintragungen gemacht. In der Elster-Vorab-Steuerberechnung tauchten die 300 € für die selbst. Tätigkeit bereits als "Einkünfte aus Leistungen (300 €)/darin enthaltene EPP (300 €)" auf (da steht zwar 2x 300€, aber die Summe darunter erhöht sich korrekt nur um 1x 300 €), die Renten-EPP aber nicht.
    Heute kam der ESt-Bescheid (schon nach 18 Tagen!!!) und es ist alles ok: die Renten-EPP erscheint nach der Zeile "Ertragsanteil 18% von ..." und das führt logischerweise zur entsprechenden Abweichung von der Vorabberechnung beim z.v.E und bei der Steuer. Also keine Sorge, es funktioniert alles automatisch wie angekündigt. Kudos ans FA!

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  • Picard777
    antwortet
    Sind Studenten etwas "Besonderes" in der Art "es gibt Menschen und es gibt Studenten", so dass Studenten anders zu behandeln sind ?

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  • Charlie24
    antwortet
    Muss man die Energie Preis pauschale angeben??
    Wo angeben ?

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