Inzwischen sind wohl alle Facetten der EPP und ihrer Besteuerung hier ausreichend diskutiert worden.
Ende des Monats werde ich das Thema deshalb von wichtig auf normal umstellen.
Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022
Einklappen
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Ich habe mir jetzt die einschlägigen Gesetzesvorschriften nochmal komplett durchgelesen, formell ist diese Behandlung m. E. richtig.EPP vom FA, also Zahlungen ohne Lohnsteuerabzug werden als Einkünfte im Sinne des Härteausgleichs behandelt.
Gewollt war das wohl ebensowenig wie die Gewährung des Altersentlastungsbetrags auf die EPP bei Rentnern. Aber man hat eben vergessen,
die Anwendung von § 46 Abs. 3 Satz 1 EStG in § 119 Abs. 1 EStG auszuschließen. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__119.html
Im konkreten Fall macht der Vorteil unter Einbeziehung der Kirchensteuer ziemlich genau 100,00 € aus.
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EPP vom FA, also Zahlungen ohne Lohnsteuerabzug werden als Einkünfte im Sinne des Härteausgleichs behandelt.Zitat von Kloebi Beitrag anzeigenZur Kombi EPP und Härteausgleich ist das letzte rechtliche Wort noch nicht gesprochen, da gibt es noch eine Regelung.
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Heute haben Sohn und Schwiegertochter ihren Steuerbescheid für 2022 erhalten (Bayern). Beide sind Arbeitnehmer, keine weiteren Einkünfte.
Die Schwiegertochter hat die letzten Jahre als angestellte Lehrerin an einem Privatgymnasium unterrichtet. Im Frühjahr 2022 hat ihr der Freistaat
die Verbeamtung zu Beginn des Schuljahres 2022/23 in Aussicht gestellt, so dass sie die bisherige Stelle gemäß Arbeitsvertrag zum 31.07.2022
kündigen musste. Da der Freistaat Bayern auch sparen muss, erfolgte die Berufung in das Beamtenverhältnis erst nach den Sommerferien zum
12.09.2022, Am Stichtag 01.09.2022 war sie arbeitslos, die Auszahlung der EPP durch einen der AG erfolgte richtigerweise nicht.
Das Finanzamt hat die EPP deshalb in der Steuererklärung für 2022 berücksichtigt, die Erstattung erhöht sich folgerichtig um 300,00 €.
Klar, möchte man meinen, kein Grund, darüber hier im Forum zu berichten. Warum ich es trotzdem gemacht habe:
Das Finanzamt hat die 300,00 € unter Hinweis auf § 46 Abs. 3 und 5 EStG vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, die bleiben
also gänzlich unversteuert ! Richtig oder falsch ?
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So ist es und so steht es ausdrücklich in den FAQ der Deutschen Rentenversicherung zur EPP.Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigenEPP1 und EPP2 schließen sich nach den entsprechenden Gesetzen nicht gegenseitig aus.
Ähnlich ist es mit der Studenten-EPP: Die kann es auch zusätzlich zur EPP1 geben.
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Es muss hier unterschieden werden:
EPP1 gab es nur für Personen mit Arbeitslohn, selbständigen Einkünften oder Gewerbebetrieb
EPP2 gab es für die Rentner
EPP1 und EPP2 schließen sich nach den entsprechenden Gesetzen nicht gegenseitig aus.
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Telepeter, #182:Bei bisher 183 Beiträgen zum Thema fehlt mir wohl zunehmend der Überblick. Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass es laut Gesetz vorgesehen ist, das manche Bürger die EPP mehrfach bekommen? Anderfalls wäre die Rechtsanwendung des FA ja wohl eher nicht zutreffend.... aber die Rechtsanwendung des FA ist wohl zutreffend.
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Der Altersentlastungsbetrag für die Rentner-EPP war sicher nicht gewollt, aber den Rest hat man letztlich so hingenommen. Man muss sich jaOb das alles sinnvoll und vom Gesetzgeber so gewollt ist kann bezweifelt werden -
in Erinnerung rufen, dass Rentner ursprünglich überhaupt keine EPP bekommen sollten. Jetzt haben eben rund 2.6 Mio Rentner die EPP doppelt
bekommen. Wir haben sie nur 1-mal bekommen, weil bei uns 2022 nur 1 Person anspruchsberechtigt war. Wirklich gebraucht hätten wir sie aber
2022 nicht. Das Autofahren haben wir ohnehin reduziert und beim Heizenergieverbrauch gleichen Umsatzsteuersenkung und Wärmepreisbremse
zumindest bis Ende 2023 die Mehrkosten vollständig aus. Getroffen hat uns nur die Anhebung der Strompreise, die erfolgte bei uns aber
erst ab März 2023. So treffen uns die Kostensteigerungen erst 2024 voll, da müssen wir dann die netto 200,00 € EPP tatsächlich ausgeben.
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Ich habe jetzt den Einkommensteuerbescheid eines Rentnerehepaares gesehen, bei dem die EPP insgesamt 4 mal gewährt wurde. Beide haben die EPP jeweils von der DRV bekommen, was auch zutreffend als sonstige Einkünfte versteuert wurde. Darüber hinaus hatten beide steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten; dafür hat dann das Finanzamt im Bescheid jeweils noch eine EPP ausgeschüttet und als Bruttolohn behandelt, mit der Folge, dass diese beiden EPPs wegen der beiderseits nicht ausgeschöpften Arbeitnehmerpauschbeträge steuerfrei geblieben sind. Und als Sahnehäubchen gab es für einen der beiden noch die Berücksichtigung seiner beiden EPPs beim Altersentlastungsbetrag, und dies obwohl die eine EPP ja schon durch den Arbeitnehmerpauschbetrag steuerfrei war. Ob das alles sinnvoll und vom Gesetzgeber so gewollt ist kann bezweifelt werden - aber die Rechtsanwendung des FA ist wohl zutreffend.
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Die hättest du in die Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung eintragen können bzw. müssen, dann wäre sie auch in... die Renten-EPP aber nicht.
der Steuervorausberechnung angezeigt worden. Seit Ende Mai funktioniert das bei mir.
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Vielleicht interessiert jemanden ein Update nach Erhalt des ESt-Bescheids?
Ich hatte weder für die Renten noch für die selbständige Tätigkeit (keine reduzierte ESt-Vorauszahlung) Eintragungen gemacht. In der Elster-Vorab-Steuerberechnung tauchten die 300 € für die selbst. Tätigkeit bereits als "Einkünfte aus Leistungen (300 €)/darin enthaltene EPP (300 €)" auf (da steht zwar 2x 300€, aber die Summe darunter erhöht sich korrekt nur um 1x 300 €), die Renten-EPP aber nicht.
Heute kam der ESt-Bescheid (schon nach 18 Tagen!!!) und es ist alles ok: die Renten-EPP erscheint nach der Zeile "Ertragsanteil 18% von ..." und das führt logischerweise zur entsprechenden Abweichung von der Vorabberechnung beim z.v.E und bei der Steuer. Also keine Sorge, es funktioniert alles automatisch wie angekündigt. Kudos ans FA!
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Sind Studenten etwas "Besonderes" in der Art "es gibt Menschen und es gibt Studenten", so dass Studenten anders zu behandeln sind ?
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Wo angeben ?Muss man die Energie Preis pauschale angeben??
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