Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022
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Und was passiert, wenn ein Rentner es dort einträgt. Werden die dann obendrauf gerechnet? Ich hab auch nirgends einen Hinweis Text für Rentner gefunden in der Steuererklärung
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Indem wir es ihm sagen. Wir können aber niemand zwingen, auf uns zu hören.Zitat von Koschte Beitrag anzeigenWoher soll das bitte ein Rentner wissen?
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Das macht das Finanzamt aber automatisch!Zitat von Koschte Beitrag anzeigenIch zitiere:
Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz).
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Woher soll das bitte ein Rentner wissen? alle werden so übermittelt. Ich bin auch in einem Rentenforum da wird das auch so kundgetan.
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Ich zitiere:
Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz). Die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Höhe von 256 Euro findet auf die EPP keine Anwendung.
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Rentner sollen die EPP-Zahlung nirgendwo in den Formularen erklären. Das führt aber dann dazu, dass die Steuerberechnung falsch ist,Wo dann?
bei den Zusatzangaben für die Steuerberechnung kann man die Zahlung leider auch nicht erfassen. Als Workaround wurde deshalb
angeboten, die Zahlung für Zwecke der Steuerberechnung als Leistung in der Anlage SO erfassen und die Steuerberechnung abzuspeichern.
Passt aber nur dann, wenn der Altersentlastungsbetrag bereits ausgeschöpft ist. Übermitteln darf man das so nicht !Zuletzt geändert von Charlie24; 12.02.2023, 19:18.
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und alle wenden sich an die FWDu hast keine Berechtigung diese Galerie anzusehen.
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Nein! Wenn man die 300€ als sonstige Einkünfte einträgt, dient das nur der korrekten Steuerberechnung, natürlich wird das so nicht übermittelt.Zitat von Koschte Beitrag anzeigenSoll man nun die 300 € unter sonstige Einkünfte als Rentner erklären? In den Rentenbezugsmitteilungen für die Finanzverwaltung steht, dass die nicht ausgewiesen werden. Jedoch werden sie an das Finanzamt übermittelt
Die Steuerberechnung stimmt aber nur dann, wenn der Altersentlastungsbetrag bereits ausgeschöpft ist
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Soll man nun die 300 € unter sonstige Einkünfte als Rentner erklären? In den Rentenbezugsmitteilungen für die Finanzverwaltung steht, dass die nicht ausgewiesen werden. Jedoch werden sie an das Finanzamt übermittelt
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Ok, das war mir so nicht bekannt.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDie meisten Rentner haben die EPP in der ersten Dezemberhälfte 2022 erhalten und zwar die 300,00 € ohne Steuerabzug.
Die Rentenversicherung kann ja keine Lohnsteuer einbehalten, Rentner müssen die Einkommensteuer für die EPP mit der Einkommensteuer
für 2022 nachentrichten.
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Ja, denn gefragt hatte jemand mit einem Minijob. Unter Ergänzende Angaben muss man zur EPP nichts angeben, wofür sollte das gut sein ?Meintest du wirklich die Anlage Sonstiges, wo recht spezielle Sachen abgefragt werden, oder meintest du eher "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" im Hauptvordruck? Mit Letzterem könnte ich mehr anfangen.
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Meintest du wirklich die Anlage Sonstiges, wo recht spezielle Sachen abgefragt werden, oder meintest du eher "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" im Hauptvordruck? Mit Letzterem könnte ich mehr anfangen.Dazu kannst du ja in der Anlage Sonstiges angeben, dass der AG die EPP nicht ausbezahlt hat.
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Das musst du einfach abwarten. Bei Versorgungsempfängern wurde Lohnsteuer einbehalten, das ist jetzt mit der EPP für RentnerDas sollte dann wohl auch in der Lohnsteuerbescheinigung für 2023 eingearbeitet sein, und nicht mehr gesondert in der ESt-Erklärung 2023 zu erfassen sein.
nicht vergleichbar. Die meisten Rentner haben die EPP in der ersten Dezemberhälfte 2022 erhalten und zwar die 300,00 € ohne Steuerabzug.
Die Rentenversicherung kann ja keine Lohnsteuer einbehalten, Rentner müssen die Einkommensteuer für die EPP mit der Einkommensteuer
für 2022 nachentrichten.
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Wann habt ihr denn alle die EPP bekommen? Meine wurde bei der Gehaltsabrechnung des Landesamts für Besoldung BaWü (Pension) für Januar 2023 als Einmaliger Bezug gelistet, und auch gleich mit satten 100 Euro versteuert ;-). Das sollte dann wohl auch in der Lohnsteuerbescheinigung für 2023 eingearbeitet sein, und nicht mehr gesondert in der ESt-Erklärung 2023 zu erfassen sein.
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