Oder ist das überflüssig?
Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022
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Hallo,
danke für die Info.
Ich werde dann doch eine neue Erklärung machen.
Kann man eigentlich eine zusätzliche Information an die Erklärung anhängen?
Also eine Art Begründung für die erneute Erklärung.
Oder ist das überflüssig?
Gruß
Klaus
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Keine Angst, die ist noch nicht bearbeitet. Vor Anfang März startet kein Bundesland mit der Bearbeitung von 2022.Ich habe die Erklärung ja schon am 06.02.2023 übermittelt.
Wie kann ich die zurückholen, einfach eine neue Erklärung machen ?
Einfach eine neue Erklärung starten und die übermittelten Daten übernehmen. Dann die Anlage SO löschen, den Entwurf speichern
und die Erklärung erneut übermitteln.
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Hallo,
ich habe die Erklärung ja schon am 06.02.2023 übermittelt.
Wie kann ich die zurückholen, einfach eine neue Erklärung machen ?
Das Risiko kann ich eingehen, denn auch wenn die EPP doppelt berechnet wird, bin ich (bzw. wir) noch nicht im steuerpflichtigen Bereich..... aber wegen des Risikos der Doppelberechnung der EPP
Ich habe ja jahrelang keine Erklärung machen müssen, die ist jetzt nur in den letzten 2 Jahren erforderlich geworden, da Kapitalertragssteuer von der Bank abgeführt wurde, die ich wieder haben will.
Ich neige daher immer noch dazu das einfach mal so laufen zu lassen.
Gruß
KlausZuletzt geändert von Gpswanderer; 22.02.2023, 15:13.
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Für Zwecke der Steuerberechnung passt die Erklärung zwar, ich würde sie aber wegen des Risikos der Doppelberechnung der EPP... kann ich meine Erklärung jetzt so lassen (EPP als "Einküfte aus Leistungen"), denn der Altersentlastungsbetrag wird auch für EPP wirksam.
trotzdem ohne Anlage SO übermitteln. Woher soll der Computer wissen, dass es sich bei den erklärten Leistungen um die EPP handelt ?
Da muss schon gut programmiert werden, damit das automatisch erkannt wird.
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Es gilt immer noch das, was in der Anleitung zur Anlage SO steht, dass das Eintragen der EPP durch den steuerpflichtigen unerwünscht ist.Zitat von Gpswanderer Beitrag anzeigenwenn ich das jetzt richtig interpretiere, kann ich meine Erklärung jetzt so lassen (EPP als "Einküfte aus Leistungen"), denn der Altersentlastungsbetrag wird auch für EPP wirksam.
Bei anspruchsberechtigten Personen, die in 2022 keine Einkünf-
te aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die Energie-
preispauschale als sonstige Einkünfte zu behandeln.
Ihr Finanzamt berücksichtigt diese grundsätzlich automatisch.
Daher müssen Sie die Energiepreispauschale nicht als Einnah-
men aus Leistungen erklären.
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Hallo,
wenn ich das jetzt richtig interpretiere, kann ich meine Erklärung jetzt so lassen (EPP als "Einküfte aus Leistungen"), denn der Altersentlastungsbetrag wird auch für EPP wirksam.
Gruß
Klaus
PS:
Vielen Dank für die ausführlichen und hilfreichen Antworten.
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Ich hatte ja im Beitrag '#71 angekündigt, dass ich wegen des Altersentlastungsbetrags bei Zahlung der EPP an Rentner, die 2022 bereits 65 Jahre
oder älter waren, eine Anfrage starten werde. Das habe ich auch gemacht und soeben folgende Antwort erhalten:
Ich kann Ihnen mitteilen, das Ihre Auffassung zutreffend ist, dass die Energiepreispauschale soweit sie gem.
§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig ist, grundsätzlich gem. § 24a EStG (Altersentlastungsbetrag)
begünstigt ist, soweit auch die weiteren Voraussetzungen des § 24a EStG erfüllt sind.
Viele Rentner wird das freuen, die Versorgungsempfänger eher nicht, denn für die wurde die Anwendung von § 24a EStG
in § 19 Abs. 3 Satz 4 EStG ausdrücklich ausgeschlossen.
Zeigt für mich wieder mal, dass unsere Steuergesetzgebung manchmal handwerklicher Pfusch ist, denn gewollt war diese
unterschiedliche Behandlung m. E. nicht.
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Ich würde eine korrigierte Erklärung ohne die Anlage SO übermitteln. Das Risiko liegt in der automatisierten Verarbeitung der Erklärung,Ich neige zu letzerem, so und so haben wir ja keine Steuern zu zahlen, unlautere Absichten kann man uns ja auch nicht unterstellen.
worauf ich bereits gestern hingewiesen habe:
Außerdem besteht das Problem, dass bei einer maschinellen Bearbeitung der Erklärung die EPP-Zahlungen vielleicht doppelt erfasst werden.
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Zitat von Gpswanderer Beitrag anzeigenWenn ich mir jetzt die vorläufige Berechnung ansehe, so habe wir jetzt zusätzlich einen Altersentlastungsbetrag von je ca. 95.-€.
Die wären dann ja falsch.
Genau.
Richtig müsste die Berechnung werden, wenn man nur für den Zweck der Berechnung Rente und Anpassungsbetrag um 300€ erhöht.
Für die Übermittlung hat der Betrag weder in R noch SO etwas verloren, da kümmert sich das FA selbst drum.
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Hallo,
da wir wie gesagt bisher immer von Steuerzahlungen verschont bleiben, habe ich mich bisher noch nicht besonders mit dem Altersentlastungsbetrag beschäftigt.
Was ich jetzt mal nachgeholt habe.
Wenn ich mir jetzt die vorläufige Berechnung ansehe, so habe wir jetzt zusätzlich einen Altersentlastungsbetrag von je ca. 95.-€.
Die wären dann ja falsch. Wenn ich jetzt diese 190.-€ zu unseren Einnahmen dazu rechne, sind wir immer noch unterhalb der Steuerpflicht.
Ich habe ja wie gesagt, die Erklärung 2022 schon eingereicht, soll ich die jetzt zurückziehen und eine neue machen, oder einfach mal so laufen lassen.
Ich neige zu letzerem, so und so haben wir ja keine Steuern zu zahlen, unlautere Absichten kann man uns ja auch nicht unterstellen.
Gruß
Klaus
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Du kannst dir ja eure Steuerberechnung ansehen. Wenn ihr außer den Renten keine steuerpflichtigen Einkünfte habt, dann hatDie 300.-€ müssen versteuert werden und müssen irgendwie zum zu versteuernden Einkommen. So wäre meine (zugegeben laienhafte) Annahme.
die Steuerberechnung bei der EPP jeweils einen Altersentlastungsbetrag berücksichtigt. Ob das zulässig ist, ist ziemlich fraglich.
Gewollt war das jedenfalls nicht. Ich habe mich zu dem Thema heute schon mal geäußert: https://forum.elster.de/anwenderforu...072#post421072
Außerdem besteht das Problem, dass bei einer maschinellen Bearbeitung der Erklärung die EPP-Zahlungen vielleicht doppelt erfasst werden.
In die Steuerberechnung bringt man die EPP auch, wenn man vorübergehend die Rente und den Rentenanpassungsbetrag um jeweils 300,00 €
erhöht, was bei einem Rentenbeginn vor 2021 problemlos funktioniert. Dann werden die Zahlungen zu 100% versteuert.
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Hallo,
Aber, ist das für die Steuerberechnung nicht egal?Die Erklärung der EPP-Zahlungen unter Leistungen in der Anlage SO ist unerwünscht !
Die 300.-€ müssen versteuert werden und müssen irgendwie zum zu versteuernden Einkommen. So wäre meine (zugegeben laienhafte) Annahme.
Bei mir kommt noch hinzu, dass ich wahrscheinlich keine Steuer zu zahlen habe.
Die Erklärung habe ich jedenfalls abgeschickt, mal sehen was passiert.
Gruß
Klaus
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Die Rentenversicherung hat für die EPP-Zahlungen gesonderte Bescheinigungen übermittelt oder ist noch dabei, das bis Ende des Monats zu machen.Was mich auch gewundert hat, die über die Rentenversicherung (Bund) ausbezahlte EPP wird auf der Rentenbezugsmitteilung nicht ausgewiesen.
Bei einer Verwandten konnte ich diese Bescheinigung abrufen, eine Übernahme in eine Erklärung bei Mein ELSTER ist aber nicht möglich !
Die Erklärung der EPP-Zahlungen unter Leistungen in der Anlage SO ist unerwünscht ! Ihr solltet euren Bescheid genau kontrollieren.
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Hallo,
ich habe meine Steuerklärung gestern abgeschickt. Die EPP habe ich für mich und meine Frau bei "Einküfte aus Leistungen" eingetragen.
Wir sind schon seit 2004 in Rente, sodass ein großer Teil unserer Rente steuerfrei ist. Meine Frau bezieht nur eine relativ geringe Rente, sodass wir bisher an der Steuerpflicht vorbei geschrammt sind, Splitting seis gedankt. Ich mache die Erklärung nur, weil ich die gezahlte Kapitalertragssteuer wieder haben will.
Auch die Erklärung für 2022 (vorläufige Berechnung) sieht keine Einkommensteuer vor, trotz der 2x300.-€.
Was mich auch gewundert hat, die über die Rentenversicherung (Bund) ausbezahlte EPP wird auf der Rentenbezugsmitteilung nicht ausgewiesen.
Mal sehen, was passiert.
Gruß
Klaus
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