Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022

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  • timote
    antwortet
    Der Spannung kann ich abhelfen. Ich habe 2 Steuerberechnungen zum Zeitpunkt der Eklärungsabgabe vorliegen. Die erste enthält fiktive "Einkünfte aus Leistungen" als Platzhalter für die EPP. Hier wird ein Altersentlastungsbetrag von "rein zufällig € 120 gewährt. Das sind 40% von € 300 entsprechend der Tabelle aus § 24a EStG, 64. Lebensjahr vor 2005 überschritten. Die zweite Steuerberechnung enthält nicht diese Einahme von € 300 und in Folge auch nicht den Altersentlastungsbetrag.

    Ach ja, die Bescheidaten enthalten ebenfalls den Altersentlastungsbetrag € 120.
    Zuletzt geändert von timote; 24.03.2023, 21:50.

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  • Charlie24
    antwortet
    Mit der Unvollkommenheit dieser Bescheiddaten kann man angesichts der hoffentlich einmaligen Sonderaktion wohl leben. Den eigentlichen Steuerbescheid habe ich noch nicht gesehen. Ich hoffe aber, dass dieser keine solchen Inkonsistinzen enthält.
    Spannend ist jetzt eigentlich nur, ob das Finanzamt auf die 300,00 € EPP einen Altersentlastungsbetrag gewährt hat oder nicht.

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  • timote
    antwortet
    Unter # 91 werden die Bescheiddaten erwähnt. Eine Verwandte von mir hat als Rentnerin die Energiepreispauschale EPP mit der Rente erhalten. Die frisch übermittelten Bescheiddaten sehen nun gemäß der nachstehend kopierten Sonstigen Einkünfte etwas merkwürdig aus:

    Sonstige Einkünfte
    inländische Leibrenten
    Jahresbetrag der Rente . . . . . . . . 8.914
    maßgeblicher Jahresbetrag . . . .. 8.914
    davon steuerpflichtig . . . . . . . . .. 5.596
    steuerpflichtiger Teil der Rente . .5.596. . . . 5.596
    Jahresbetrag der Rente . . . . . . . . 6.795
    maßgeblicher Jahresbetrag . . .. . 6.795
    davon steuerpflichtig . . . . . . . . . .3.908
    steuerpflichtiger Teil der Rente . .3.908. . . . 3.908
    Summe der zu besteuernden
    Renten und Leistungen . . . . . . . . . . . . . . .... 9.804

    Wer ein bisschen rechnen kann, erkennt, dass in der rechten Spalte die Summe um € 300 höher ist als die der beiden Einzelposten. Dies entspricht zweifellos der gezahlten EPP.

    Mit der Unvollkommenheit dieser Bescheiddaten kann man angesichts der hoffentlich einmaligen Sonderaktion wohl leben. Den eigentlichen Steuerbescheid habe ich noch nicht gesehen. Ich hoffe aber, dass dieser keine solchen Inkonsistinzen enthält.

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  • Kloebi
    antwortet
    Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
    genauso. Nur gesehen hats noch niemand.
    Die Festsetzungsprogramme des FA für 2022 scheinen die gängigen Fallkonstellationen zur EPP problemlos zu berücksichtigen, auch wenn das im meinElster teilweise (noch) nicht so ist.

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  • Charlie24
    antwortet
    Auf den Seiten der Bayerischen Finanzämter werden Rentner inzwischen ausdrücklich gebeten, die Zahlung der EPP nicht zu erklären:

    https://www.finanzamt.bayern.de/Info...rg&c=n&d=x&t=x

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  • Picard777
    antwortet
    Für die Rentner dürfte das Zuflussprinzip gelten. Denn § 119 EStG ist Teil des Abschnitts XV des EStG (= §§ 112 ff. EStG), bei dem in § 113 EStG die Anspruchsberechtigten genannt werden, für die dieser Abschnitt gilt. Und Rentner (= § 22 EStG) werden da nicht genannt.

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  • Koschte
    antwortet
    Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
    Normalerweise schon Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG, ja. Hier gibt es aber eine Ausnahme, siehe § 119 EStG. Danach ist da Auszahlungsjahr egal, die Einnahme "gilt" als Einnahme für das Jahr 2022.
    Auch bei den Rentnern, die die EPP nachträglich bis zum Sommer beantragen? Da wird wohl 2022 nichts erfasst.

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  • Picard777
    antwortet
    Normalerweise schon Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG, ja. Hier gibt es aber eine Ausnahme, siehe § 119 EStG. Danach ist da Auszahlungsjahr egal, die Einnahme "gilt" als Einnahme für das Jahr 2022.

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  • VSW-BS
    antwortet
    Je mehr man sich mit der EPP beschäftigt, umso mehr Fragen tauchen auf:
    Gibt es eigentlich Regelungen zum Zuflussprinzip bei der EPP?

    Hintergrund: Mir steht wg. eines kurzfr. Beschäftigungsverhältnisses die EPP zwar zu, sie wurde jedoch nicht vom AG ausgezahlt, da die Beschäftigung nicht im September bestand. Ich erhalte sie also über die ESt-Erklärung.
    Meine (kommerzielle) Software "besteuert" rechnerisch nun die EPP in 2022, obwohl sie eigentlich erst mit der ESt-Erklärung in 2023 ausgezahlt/verrechnet wird. Wenn konsequent das Zuflussprinzip gilt, wäre die Besteuerung der EPP in 2022 eigentlich nicht korrekt. Gibt es da abweichende Regelungen?

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  • Charlie24
    antwortet
    Ob vom Gesetzgeber "nicht gewollt", "Problem nicht erkannt" oder aber vielleicht doch sehenden Auges in Kauf genommen:
    Ich würde eher sagen: Handwerklich vermurkst. Denn wenn im Protokoll wörtlich steht:

    Die mit dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz geregelte Einmalzahlung soll als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Besteuerung unterliegen.
    dann muss ich das eben so regeln, dass das auch erfolgt. Bei den Versorgungsempfängern hat man es ja auch geschafft. Bei den anderen Steuerpflichtigen über 64

    mit EPP-Anspruch kann man regelmäßig davon ausgehen, dass der Altersentlastungsbetrag bereits ausgeschöpft wird. Bei mir ist er z. B. auch ausgeschöpft,

    obwohl ich nur den EPP-Anspruch als Rentner habe. Mich stört das auch nicht, ich habe den Steueranteil im Dezember 2022 zurückgestellt und damit ist der

    Fall für mich erledigt. Unter gleichmäßiger Besteuerung verstehe ich allerdings, das gleichartige Sachverhalte auch vergleichbar geregelt werden.

    Ich habe auch jemand in der Verwandtschaft, der unterm Strich mit 0,00 Steuern wegkommt, das sei jedem gegönnt.

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  • Telepeter
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    ..., wurde das Problem m. E. nicht erkannt...

    EPP_Rentner.jpg
    Ob vom Gesetzgeber "nicht gewollt", "Problem nicht erkannt" oder aber vielleicht doch sehenden Auges in Kauf genommen: Fakt ist jedenfalls, dass die EPP in allen Fällen - außer wenn sie zusammen mit der Beamtenpension gezahlt wurde - durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt sein kann. Das bedeutet auch, dass die Proberechnung durch Ansatz als "Leistung" in der Anlage SO zu richtigen Ergebnissen führt, wobei der Eintrag vor der Abgabe der Erklärung an das FA wieder gelöscht werden sollte.

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  • Charlie24
    antwortet
    Ich kann ja die alte Version die ich übermittelt habe löschen, ist das sinnvoll, oder soll ich das einfach so lassen?
    Ich würde das erste Übertragungsprotokoll vorerst stehen lassen. Die Bescheiddaten, die rückübermittelt werden, passen eher

    zur alten Übertragung als zur aktuellen. Man kann das erste Protokoll ja nach Eingang des Steuerbescheids endgültig löschen.

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  • Gpswanderer
    antwortet
    Hallo,
    letzte Frage:
    Ich habe jetzt eine neue Version übermittelt (ohne SO). Ich kann ja die alte Version die ich übermittelt habe löschen, ist das sinnvoll, oder soll ich das einfach so lassen?

    Vielen lieben Dank und Gruß
    Klaus

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  • Charlie24
    antwortet
    Ob gewollt oder nicht (oder vielleicht auch gar nicht bedacht) ist spekulativ - maßgebend ist der Wortlaut des Gesetzes
    Wenn man die Bundestagsdrucksache zu der Regelung für Rentner liest, wurde das Problem m. E. nicht erkannt. Ich spekuliere selten

    und wenn, dann mit Aktien.

    EPP_Rentner.jpg

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  • Telepeter
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Ich hatte ja im Beitrag '#71 angekündigt, dass ich wegen des Altersentlastungsbetrags bei Zahlung der EPP an Rentner, die 2022 bereits 65 Jahre

    oder älter waren, eine Anfrage starten werde. Das habe ich auch gemacht und soeben folgende Antwort erhalten:

    Ich kann Ihnen mitteilen, das Ihre Auffassung zutreffend ist, dass die Energiepreispauschale soweit sie gem.
    § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig ist, grundsätzlich gem. § 24a EStG (Altersentlastungsbetrag)
    begünstigt ist, soweit auch die weiteren Voraussetzungen des § 24a EStG erfüllt sind.


    Viele Rentner wird das freuen, die Versorgungsempfänger eher nicht, denn für die wurde die Anwendung von § 24a EStG
    in § 19 Abs. 3 Satz 4 EStG ausdrücklich ausgeschlossen.

    Zeigt für mich wieder mal, dass unsere Steuergesetzgebung manchmal handwerklicher Pfusch ist, denn gewollt war diese
    unterschiedliche Behandlung m. E. nicht.
    Ob gewollt oder nicht (oder vielleicht auch gar nicht bedacht) ist spekulativ - maßgebend ist der Wortlaut des Gesetzes. Noch doller ist das Ergebnis in Fällen wie bei mir: Neben der Versorgung ein kleiner Anspruch aus der DRV, dadurch Auszahlung der EPP durch die DRV, dadurch begünstigt durch den Altersentlastungsbetrag. Glück gehabt dass ich nicht "nur" Beamtenversorgungsanwartschaften habe. Ähnliches Ergebnis bei Versorgungsempfängern die noch eine kleine Witwen/Witwerrenter aus der DRV haben.

    Andererseits ist es ja so, dass die EPP auch bei "Aktiven" ab Jahrgang 1957 - egal ob selbständig oder nicht selbständig - theoretisch durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt sein kann, auch wenn da meistens der Höchstbetrag durch die eigentlichen Einkünfte bereits ausgeschöpft sein wird.

    Ausgenommen sind alleine die Fälle, wo die EPP mit Beamtenversorgungsbezügen gezahlt wurde. Das ist vielleicht der Preis dafür, dass auf eine gesonderte Meldepflicht bezüglich der durch Versorgungszahlstellen gezahlten EPP verzichtet wurde.

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