Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022

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  • Charlie24
    antwortet
    EPP als Leistung erfasst und beim Altersentlastungsbetrag berücksichtigt, alles paletti.
    Gut zu wissen, dass das offenbar in allen Bundesländern so gesehen wird.

    In der Vorausberechnung von Mein ELSTER erscheint die EPP-Zahlung an Rentner nach wie vor nicht, obwohl die Zahlung beim Bescheinigungsabruf

    schon seit Ende März automatisch in die Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung übernommen wird. Selbst beim Bezug von nur einer Rente

    und keinerlei weiteren Einkünften bleibt die EPP-Zahlung außen vor. Nach wie vor gibt es nur einen nichtssagenden Hinweis:

    Bitte beachten Sie, dass in der unverbindlichen Steuerberechnung die Energiepreispauschale aus technischen Gründen nicht immer einbezogen werden kann.

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  • Telepeter
    antwortet
    Habe gerade den ersten Bescheid mit Rentner-EPP gesehen (Hessen); Pensionärin mit zusätzlichen Renteneinkünften, EPP wurde von der DRV gezahlt. Im Gegensatz zu der Vorausberechnung von ELSTER stimmt der Bescheid in diesem Punkt vollständig, EPP als Leistung erfasst und beim Altersentlastungsbetrag berücksichtigt, alles paletti.

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  • Charlie24
    antwortet
    Bei mir und meiner Frau ist die EPP mit den Versorgungsbezügen ausgezahlt worden. So steht’s auch in der Anlage N, die ich ja vom FA abgerufen habe.
    Da bei Versorgungsempfängern keine Kennung mit übermittelt wurde, ist die Zahlung m. E: aus der Lohnsteuerbescheinigung nicht direkt ablesbar.

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  • steini3877
    antwortet
    Bei mir und meiner Frau ist die EPP mit den Versorgungsbezügen ausgezahlt worden. So steht’s auch in der Anlage N, die ich ja vom FA abgerufen habe. Die sind auch versteuert worden. Was jetzt als sonstige Einkünfte (300€) in der Steuerberechnung stehen, was damit passiert weiß nicht, aber wird mitvollzöge FA aber sicher durch den Bescheid mitgeteilt. Ich werde es euch in jedem Fall schreiben

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  • Charlie24
    antwortet
    Ich meine allerdings, dass es sinnvoll wäre, in diesen Fällen im Steuerbescheid einen entsprechenden Hinweis anzubringen
    Ich glaube nicht, dass das technisch ohne weiteres möglich ist. Ich beziehe eine Betriebsrente von meinem ehemaligen Arbeitgeber. Da ich in der PKV

    versichert bin und Anspruch auf Beihilfe habe, sieht meine Lohnsteuerbescheinigung genauso aus wie die eines pensionierten Beamten.

    Mein früherer Arbeitgeber ist eine GmbH. Meine gesetzliche Rente ist dem AG bekannt, etwaige weitere Einkünfte sind dort natürlich nicht bekannt.

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  • Telepeter
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Ich bezweifle, dass die Finanzämter da irgendwelche Informationen mit den jeweiligen Bezügestellen austauschen,
    Ja, davon gehe ich auch nicht aus. Ich meine allerdings, dass es sinnvoll wäre, in diesen Fällen im Steuerbescheid einen entsprechenden Hinweis anzubringen. Diese Konstellation wird jedenfalls einen riesengroßen bürokratischen Aufwand nach sich ziehen.

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  • Charlie24
    antwortet
    ... sinnvollerweise mit einem Hinweis an die Versorgungsstelle, dass die EPP dort zurückzufordern (und die Versteuerung rückgängig zu machen) ist. Vielleicht wäre das sogar ein Fall der Aufrechnung, ist ja beides Behörde des gleichen Landes. Ich bin mal gespannt wie das gehandhabt wird.
    So einfach ist das nicht und so stimmt das ja auch nicht. Das Bayer. Beamtenversorgungsgesetz z. B. gilt ja nicht nur für Landesbeamte, sondern auch für

    die Beamten der Kommunen. Ich bezweifle, dass die Finanzämter da irgendwelche Informationen mit den jeweiligen Bezügestellen austauschen, ich kenne

    auch keine gesetzliche Regelung für diese Art von Informationsaustausch. Die Bezügestellen wissen zwar regelmäßig, ob ein Versorgungsempfänger eine

    Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, weil es Anrechnungsvorschriften gibt, ob aber jemand noch Gewinneinkünfte hat, wissen die nicht.

    Die Zahlung ist in Bayern deshalb unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgt: https://www.gesetze-bayern.de/Conten...ayBeamtVG-114f

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  • Telepeter
    antwortet
    Ich frage mich sowieso wie das mit der EPP bei Versorgungsempfängern bei der Veranlagung funktionieren soll. Es gibt ja kein "E" wie bei Arbeitnehmern und keine gesonderte Meldung der Besoldungsstelle an das FA. Das Finanzamt kann eigentlich nur mittelbar auf die Auszahlung der EPP durch die Versorgungsstelle schließen, nämlich immer dann, wenn parallel dazu keine EPP-Meldung der Rentenversicherung erfolgt ist. Wenn es so ist, wie Charlie24 es von Bayern schildert, nämlich dass die EPP für gewerbliche oder selbständige Einkünfte Vorrang vor der der Versorgungs-EPP hat, wäre es bei selbständigen Nebeneinkünften ja sogar korrekt, die EPP durch das Finanzamt nachträglich festzusetzen und als sonstige Einkünfte zu versteuern - sinnvollerweise mit einem Hinweis an die Versorgungsstelle, dass die EPP dort zurückzufordern (und die Versteuerung rückgängig zu machen) ist. Vielleicht wäre das sogar ein Fall der Aufrechnung, ist ja beides Behörde des gleichen Landes (jedenfalls bei ehemaligen Landesbediensteten). Ich bin mal gespannt wie das gehandhabt wird.
    Zuletzt geändert von Telepeter; 12.04.2023, 15:31.

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  • steini3877
    antwortet
    Ja, charlie24, du kennst dich in meinen „Vermögensverhältnissen“ aus.
    Ja, Telepeter, hat nichts mit den Versorgungsbezügen zu tun. Ist vorige Woche erst in der Steuerberechnung aufgetaucht, vorher nicht!

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  • Charlie24
    antwortet
    Hat evtl. einer von Euch noch andere Erwerbseinkünfte - Gewerbe oder Selbständig - egal ob positiv oder negativ?
    steini3877 hat nach meiner Erinnerung Einkünfte als Aufsichtsrat und hat daraus Anspruch auf die EPP. In Bayern würde das dazu führen,

    dass der Anspruch als Versorgungsempfänger entfällt.

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  • Telepeter
    antwortet
    Zitat von steini3877 Beitrag anzeigen
    Bei meiner Steuerberechnung bei Elster stand: Einkünfte aus Leistungen: 300€
    darin enthalten EPP 300€ In der Berechnung wurden die 300€ dann wieder „abgezogen“ , d.h. Ich kriege die als Zuviel gezahlt wieder zurück.
    Hat evtl. einer von Euch noch andere Erwerbseinkünfte - Gewerbe oder Selbständig - egal ob positiv oder negativ? Es kann sein dass dieser Eintrag in der Berechnung daher kommt und gar nichts mit den Versorgungsbezügen zu tun hat.

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  • steini3877
    antwortet
    Melde mich dann auch noch einmal, obwohl ich die Erklärung schon weggeschickt habe. Bei meiner Steuerberechnung bei Elster stand: Einkünfte aus Leistungen: 300€
    darin enthalten EPP 300€ In der Berechnung wurden die 300€ dann wieder „abgezogen“ , d.h. Ich kriege die als Zuviel gezahlt wieder zurück. Kann aber sein, dass das im FA Bescheid wieder korrigiert wird
    Bei meiner Frau und mir stand bei den Versorgungs- Bezügen jeweils 300€ als EPP
    Wie vorher schon mal geschrieben war die EPP als Einkünfte aus Leistungen in der Berechnung im März garnicht enthalten!!
    Zuletzt geändert von steini3877; 12.04.2023, 10:05.

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  • Charlie24
    antwortet
    Wenn ich mir nun den Ausdruck der an das FA übermittelten Erklärung ansehe, dann finde ich die 300 Euro nicht.
    Das ist in Ordnung. Die Zahlung der EPP an Rentenbezieher soll ausdrücklich nicht an das Finanzamt übermittelt werden-

    Erfasst wird die Bescheinigung der DRV aber dennoch, du kannst das wie folgt überprüfen:

    Erstelle zunächst aus den übermittelten Daten einen neuen Entwurf und führe erneut den Bescheinigungsabruf durch.

    Danach musst du prüfen. ob der Entwurf die Anlage Zusatzangaben zur Steuerberechnung enthält. Dort müssten

    die 300 € EPP eingetragen sein, falls du die von der DRV enthalten hast. Das setzt ja voraus, dass du neben deinen

    Ruhestandsbezügen noch eine gesetzliche Rente hast.

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  • Telepeter
    antwortet
    Wenn Du Ruhestandbeamter bist und zugleich eine Rente aus der GRV bekommt wurde die EPP zutreffenderweise von der DRV gezahlt. Die Elster-Vorausberechnung ist allerdings derzeit nicht in der Lage, diese 300 € zu berücksichtigen; richtigerweise müsste sie als "Leistung" bei den sonstigen Einkünften auftauchen und versteuert werden, ggf. müsste sie umgekehrt beim Altersentlastungsbetrag berücksichtigt werden. Es ist also zu empfehlen, den rechtsgültigen Bescheid des FA sorgfältig zu prüfen, dort sollte hoffentlich alles korrekt berücksichtigt und dargestellt werden.

    Die 300 € erscheinen lediglich in den "Zusatzangaben zur Steuererklärung". Diese Zusatzangaben werden allerdings in der pdf der abgegebenen Steuererklärung nicht dargestellt.
    Zuletzt geändert von Telepeter; 10.04.2023, 21:07.

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  • highar
    antwortet
    Meine E-Steuererklärung habe ich mit den Daten aus den bei ELSTER vorliegenden Bescheiden gefüllt. Die Bescheinigung über die 300,oo Euro für die durch die DRV gezahlte EPP lag auch vor. Per Knopfdruck wurden alle diese Daten in mein ELSTER-Formular übernommen. So weit so gut. Wenn ich mir nun den Ausdruck der an das FA übermittelten Erklärung ansehe, dann finde ich die 300 Euro nicht. Ich bin davon ausgegangen, dass alle bei Elster vorliegenden Bescheinigungen/Daten auch per Knopfdruck in meine Erklärung aufgenommen wurden. Die Erklärung habe ich bereits abgesandt...
    Meine FRAGE: kennt jemand dieses Problem und wie ist es zu lösen?
    Anmerkung: Ich bin Ruhestandsbeamter mit Versorgungsbezügen und steuerpflichtig.
    Zuletzt geändert von highar; 10.04.2023, 20:29.

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