Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022

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  • Yoloooo
    antwortet
    Muss man die Energie Preis pauschale angeben?? Wer hat sich dass denn überlegt ? Dass kostet doch nichts außer zusätzliche Emissionen. Ich glaub nicht dass man daß machen muss. Vorallem bin ich noch Student

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  • Kloebi
    antwortet
    Bescheide, die schon ergangen sind, würde ich versuchen, offen zu halten (wenn es eine Auswiorkung zu Gunsten hätte...). Für eine Übergangszeit bis zu einer Entscheidung werden Fälle zurückgestellt.

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  • Kent
    antwortet
    Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
    Zur Kombi EPP und Härteausgleich ist das letzte rechtliche Wort noch nicht gesprochen, da gibt es noch eine Regelung.
    Danke für die Info. Kommt da noch was und in welcher Form? Sollte man bei einem Bescheid in dieser Konstellation Einspruch einlegen (bzw. Antrag auf schlichte Änderung)? Oder erfolgt eine Änderung ggf. von Amts wegen?

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  • Charlie24
    antwortet
    Bitte Beiträge nicht nachträglich um Fragen erweitern, das ist reiner Zufall, ob das jemand liest.

    Die EPP ist in der Abrechnung von Mein ELSTER nicht enthalten. Weder der Bruttobezug von 300,00 € noch die darauf entfallenden Steuern.

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  • Charlie24
    antwortet
    Ich frage mich aber die ganze Zeit, wie sieht das Finanzamt das?
    Wenn der AG die EPP ausbezahlt hat, enthält die elektronische Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben E, wenn nicht, dann nicht.

    Ich weiß nicht, womit du die Erklärung erstellst, aber in Mein ELSTER kann man dazu m. E. keine Angaben machen.

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  • Balko1966
    antwortet
    Hallo zusammen, habe mich jetzt durch die ganzen Beiträge gelesen, aber irgendwie komme ich zu keiner Lösung meines Problems.
    Ich mache gerade die Einkommenssteuer erklärung für meine Nichte. Sie war 2022 aktiv Beschäftigte und hat von Ihrem Arbeitgeber keine EPP von 300 Euro erhalten. Auf dem Mantelbogen Zeile 13 und 14 kann man ja nicht erhalten eintragen, dieses gilt aber nur für Minijobber, Land und Forst Aushilfen ect. aber nicht für aktiv Beschäftigte. Es wird ja geschrieben, dass das Finanzamt das automatisch prüfen kann, ob die 300 Euro ausgezahlt wurden und das berücksichtigt, wenn nicht. Ich frage mich aber die ganze Zeit, wie sieht das Finanzamt das? Weil ich gebe ja nur den Bruttoverdienst, die Lohnsteuer und eben die Sachen an, die auf der Lohnsteuerkarte stehen. Es wird mir auch eine Rückerstattung von 319 Euro angezeigt. über das Prüfformular bei Elster. Ist dort die EPP schon miit inbegriffen, oder kommt das dann nach Prüfung des Finanzamtes noch zusätzlich dazu, wenn gesehen wird, dass die EPP nicht ausgezahlt wurde? Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
    Zuletzt geändert von Balko1966; 17.06.2023, 20:28.

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  • Kloebi
    antwortet
    Der Fall, dass man komplett unter 410 Euro bleibt, ist ja nicht das Problem. Das Problem ist, wenn man nur durch die EPP so hoch kommt, dass der Härteausgleich teilweise oder ganz wegfällt.

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  • Telepeter
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Inzwischen müsste man das in der Steuervorausberechnung von Mein ELSTER doch eigentlich sehen ?
    Ja, die Vorausberechnung von Elster macht alles "richtig", d. h. Abzug der EPP bei der Abrechnung der Steuer, Versteuerung als Leistung und Neutralisation der gewerblichen und sontigen Einkünfte durch § 46 Abs. 3 und 5 EStG. Ich hoffe das FA sieht es auch so.

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  • Charlie24
    antwortet
    Zusammen mit seiner EPP bleibt er immer noch unter 400 €, so dass er die eigentlich komplett steuerfrei bekommen müsste.
    Inzwischen müsste man das in der Steuervorausberechnung von Mein ELSTER doch eigentlich sehen ?

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  • Telepeter
    antwortet
    Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
    Zur Kombi EPP und Härteausgleich ist das letzte rechtliche Wort noch nicht gesprochen, da gibt es noch eine Regelung.
    Da bin ich mal gespannt. Ich habe genau so eine Situation bei meinem Schwiegersohn. Meine Tochter hat nichtselbständige Einkünfte, er hat ein kleines Gewerbe mit Einkünften unter dem Strich im zweistelligen Bereich. Zusammen mit seiner EPP bleibt er immer noch unter 400 €, so dass er die eigentlich komplett steuerfrei bekommen müsste.

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  • Kent
    antwortet
    Nur noch mal zur Info, falls es jemanden interessiert.
    Nebeneinkünfte können unter bestimmten Umständen nach §46 (sog. Härteausgleich) etwas ermäßigt besteuert werden. Sie werden den Einkünften bzw. zvE dann ggf. nur gekürzt zugerechnet.
    Dafür kann man aus dem EStG eine entsprechende Formel ableiten.

    Trifft nun die Kombination Härteausgleich und EPP zusammen, wird momentan die EPP diesen Nebeneinkünften einfach hinzugerechnet.
    In der Konsequenz werden bei ursprünglichen Nebeneinkünften zwischen 261€ und 819€ mehr als 300€ dem zvE zugerechnet.
    Bei ursprünglichen Nebeneinkünften zwischen 410€ und 520€ erhöht sich das zvE durch die EPP sogar um 600€.

    Bleibt zu hoffen, dass diese Anomalie irgendwie korrigiert wird. Es ist nicht einzusehen, warum das Doppelte der EPP zu versteuern ist.
    Glücklicherweise ist der Grenzsteuersatz unter 50%, sonst wäre die EPP in dieser Konstellation ein echtes Minusgeschäft.

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  • Kent
    antwortet
    Nur nochmal zur Klarstellung: Die EPP wurde von mir an keiner Stelle in der ESt eingetragen.
    Die unter (A) beschriebene Berechnung ist vom Jahresanfang, damals wurde die EPP noch nicht einbezogen.
    Jetzt rechnet Elster wie unter (B) beschrieben. Wider Erwarten steigt das zvE nicht nur um 300€, sondern in dieser Konstellation offenbar um das Doppelte.
    Die EPP (für die Frau) geht in den Härteausgleich ein und zusätzlich noch einmal als Sonstige Einkünfte bei der Frau.
    Folglich wird die EPP mit dem doppelten Grenzsteuersatz belastet.
    Zuletzt geändert von Kent; 14.06.2023, 08:43.

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  • Kloebi
    antwortet
    Trotz alledem kann es durch den Wegfall des Härteausgleichs (oder dessen Reduzierung) zu Effekten kommen, die mit dem Grenzsteuersatz allein nicht mehr zu erklären sind. Zu Gunsten der Bürger war das Anfangs auch bei der Abgeltungssteuer mit Günstigerprüfung der Fall, bevor das Gesetz geändert wurde. Dass im Einzelfall so von der EPP wenig bleiben kann, erscheint mir glaubhaft. Allerdings unterhalten sich die obersten Finanzbehörden noch darüber. Ich würde raten, mit einem Einspruch den Fall offen zu halten.

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  • Beamtenschweiß
    antwortet
    Kent Dein Beitrag liest sich so, als wäre die EPP bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb als BE erfasst worden. Dies wäre falsch. Die EPP ist grundsätzlich nur bei den sonstigen Einkünften zu erfassen (Ausnahme Arbeitnehmer) .
    Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 14.06.2023, 11:42. Grund: Dicke Finger beim Tippen :-)

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  • Charlie24
    antwortet
    Ganz habe ich es jetzt noch nicht verstanden, wobei ich allerdings generell Zweifel habe, ob in solchen Fällen ein Grenzsteuersatz von 42% realistisch ist.

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