Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022

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  • Telepeter
    antwortet
    Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
    Ich habe eben Bescheiddaten gesehen, bei denen die EPP für einen Arbeitnehmer nachträglich festgesetzt wurde (Bayern). Die EPP ist beim Bruttoarbeitslohnlohn gesondert als Hinzurechnungsbetrag ausgewiesen, was zu einer zutreffenden Berechnung der Steuerlast führt. Oben bei der Abrechnung der Steuer fehlt die Zeile mit der Anrechnung der EPP, das Ergebnis bei den "verbleibenden Beträgen" stimmt aber. Ich bin daher guter Hoffnung, dass der Papierbescheid (der noch nicht vorliegt) in Ordnung sein wird.
    Im Papierbescheid ist oben bei der Abrechnung die Zeile "Anrechnung Energiepreispauschale" jetzt vorhanden, also alles korrekt und nachvollziehbar.

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  • Telepeter
    antwortet
    Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
    Ich habe gerade eine ELSTER-Vorausberechnung eines Rentners gesehen, bei dem die EPP bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurde:

    Einkünfte aus Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . 300
    darin enthaltene Energiepreispauschale . . . . . . . . 300

    allerdings hat die Berechnung jetzt einen anderen Fehler, die EPP wird bei der Abrechnung der Einkommensteuer gutgeschrieben, obwohl sie ja bereits von der DRV ausgezahlt worden ist:

    Anrechnung Energiepreispauschale -300,00
    verbleibende Beträge...

    Da besteht also noch Korrekturbedarf.
    So, ich konnte jetzt nachvollziehen dass sich Anrechnung der Energiepreispauschale und die Versteuerung als Leistungen in dieser Vorausberechnung tatsächlich nicht auf die von der DRV bezogene Rente sondern auf eine selbständige Nebentätigkeit bezieht. Wenn ich die Anlage S entferne ist die EPP in der Vorausberechnung an beiden Stellen weg.

    Die Vorausberechnung ignoriert also, wie wir das schon mehrfach festgestellt haben, auch hier den Bezug der Rentner EPP, obwohl die Bescheinigung der DRV dazu eingelesen wurde und sich in den Zusatzangaben zur Steuererklärung wiederfindet.

    Dies erklärt auch das Ergebnis bei meiner eigenen Vorausberechnung: Die dort zu findenden EPP-Einträge beruhen auf dem Nebengewerbe meiner Frau, die von uns beiden von der GRV bezogene EPP wird weder bei meiner Frau noch bei mir in der Vorausberechnung berücksichtigt, wie gehabt.

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  • Charlie24
    antwortet
    Was das jetzt in Einkommenssteuererklärung in der Steuerberechnung zu suchen hat, erschließt sich mir nicht??!!
    Du hast einen EPP-Anspruch aus deiner selbstständigen Tätigkeit als Aufsichtsrat. Es kann aber sein, dass deswegen der Anspruch als Versorgungsempänger

    nicht mehr besteht. So ist es jedenfalls in Bayern geregelt.

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  • steini3877
    antwortet
    Wenn ich das richtig sehe, ist die EPP bei mir und meiner Frau mit den Versorgungsbezügen mit ausbezahlt und so auch versteuert worden. Was das jetzt in Einkommenssteuererklärung in der Steuerberechnung zu suchen hat, erschließt sich mir nicht??!! War, wie ich schon schrieb, in der Berechnung vor 10? Tagen noch nicht drin. Wie geschrieben, ich schicks weg, dann wird’s eh geklärt. Wobei auch das, wie man so liest, bis zur Bearbeitung 2 Monate + x dauert.

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  • Charlie24
    antwortet
    Ich schicke die Formulare ab und dann kann FA machen was es will. Zur Not kann man ja immer noch Einspruch einlegen
    Wegen der EPP wird das sicher nicht erforderlich sein, den Anspruch gegenüber dem FA hast du zweifelsfrei. Ob du daneben aber auch den Anspruch

    aus dem Versorgungsbezug hast, richtet sich nach den von deinem Dienstherrn erlassenen Regelungen. Von Ruhestandsbeamten wird durchaus

    erwartet, dass sie den früheren Dienstherrn unterrichten, falls die Zahlung der EPP mit den Versorgungsbezügen nicht zustehen würde.

    Auch meine Versorgung beruht auf der entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften. Ich selbst habe die EPP-Zahlung von der

    DRV Bund bekommen und meinen früheren Arbeitgeber noch im Dezember 2022 darüber unterrichtet, so dass keine Doppelzahlung

    erfolgt ist.

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  • steini3877
    antwortet
    Ich schicke die Formulare ab und dann kann FA machen was es will. Zur Not kann man ja immer noch Einspruch einlegen. Wichtig ist, dass nach Prüfung keine Fehler mehr drin sind

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  • Charlie24
    antwortet
    Wenn ich 0 Einträge bleibt das Problem mit der EPP weiterhin
    Die Steuerberechnung wird da vermutlich nicht nach Werten unterscheiden, die Höhe der Gewinneinkünfte spielt ja auch keine Rolle.

    Die Zeile 45 bleibt der Prüfung des Anspruchs m. E. außen vor

    Es hat am 29.03. jedenfalls Veränderungen gegeben, die Erfassungsmöglichkeit der EPP für Rentner gibt es auch erst seit dem Portalrelease.

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  • steini3877
    antwortet
    Was mich nur wundert ist, dass das vorige Woche im Testlauf nicht erschienen ist, obwohl ich im Prinzip nichts verändert. Das heißt doch, ich habe in der Anlage S bei Sonstiges Zeile 45 aus der Zahl 0 wieder Euro gemacht wie sonst auch. Wenn ich 0 Einträge bleibt das Problem mit der EPP weiterhin
    Zuletzt geändert von steini3877; 07.04.2023, 12:50.

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  • Charlie24
    antwortet
    Kann jemand etwas zu meiner Aufhellung beitragen?
    Ich habe bei meiner Frau jetzt testweise Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit eingetragen. Die Steuervorausberechnung schließt daraus,

    dass deswegen ein Anspruch auf die EPP besteht und weist den auch aus. Allerdings stünde in diesen Fällen zumindest in Bayern kein Anspruch

    auf die EPP aus dem Versorgungsbezug zu und die EPP könnte zurückgefordert werden. https://www.gesetze-bayern.de/Conten...ayBeamtVG-114f

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  • steini3877
    antwortet
    Meine Frau und ich sind Ruhestandsbeamte. Ich habe die entsprechenden Elsterformulare ausgefüllt. Ich habe noch Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (Mitglied Kreistag, Verwaltungsrat).Hatte vorige schon einmal eine Steuerberechnung gemacht. Ergebnis: Betrag x. Heute habe ich wieder eine gemacht. Oh Schreck, oder besser oh Glück. Jetzt bekomme ich mehr € zurück. Da steht bei der Berechnung: Anrechnung der Energiepreispauschale 300€. Das verstehe ich jetzt garnicht. Die ist doch in den Bezügen drin, sowohl bei mir als auch bei meiner Frau.
    Kann jemand etwas zu meiner Aufhellung beitragen? Oder habe ich irgendwo etwas eingegeben, was nicht sein darf?
    Danke

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  • Charlie24
    antwortet
    Bei mir lief es ähnlich ab wie bei dir und am Ende war alles so ausgewiesen wie es sein sollte.
    Welches Bundesland und Rentner oder nicht ?

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  • Michael5610
    antwortet
    Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
    Ich habe eben Bescheiddaten gesehen, bei denen die EPP für einen Arbeitnehmer nachträglich festgesetzt wurde (Bayern). Die EPP ist beim Bruttoarbeitslohnlohn gesondert als Hinzurechnungsbetrag ausgewiesen, was zu einer zutreffenden Berechnung der Steuerlast führt. Anschließend habe ich mir über sweepstakescasino.com ein Sweepstakes Casino für US Spieler mit einem hohen Anmeldebonusausgesucht. Oben bei der Abrechnung der Steuer fehlt die Zeile mit der Anrechnung der EPP, das Ergebnis bei den "verbleibenden Beträgen" stimmt aber. Ich bin daher guter Hoffnung, dass der Papierbescheid (der noch nicht vorliegt) in Ordnung sein wird.
    Ich gehe auch davon aus, dass der Bescheid in Ordnung sein wird. Bei mir lief es ähnlich ab wie bei dir und am Ende war alles so ausgewiesen wie es sein sollte.
    Zuletzt geändert von Michael5610; 06.04.2023, 22:25.

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  • Charlie24
    antwortet
    Die EPP ist bei den Sonstigen Einkünften jeweils für mich und meine Frau automatisch eingetragen. Ich hatte sie in meiner Erklärung nicht angegeben.
    Die Nichtangabe wird bei Rentnern ja auch ausdrücklich gewünscht. Nachdem inzwischen aber eine Eingabemöglichkeit im Formular

    Zusatzangaben für die Steuerberechnung geschaffen wurde, wäre schon zu erwarten, dass die ausbezahlte EPP in die Steuervorausberechnung

    einbezogen wird, was bisher anscheinend nur ausnahmsweise der Fall ist. Über die technischen Gründe kann man nur spekulieren.

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  • Telepeter
    antwortet
    Ich habe eben Bescheiddaten gesehen, bei denen die EPP für einen Arbeitnehmer nachträglich festgesetzt wurde (Bayern). Die EPP ist beim Bruttoarbeitslohnlohn gesondert als Hinzurechnungsbetrag ausgewiesen, was zu einer zutreffenden Berechnung der Steuerlast führt. Oben bei der Abrechnung der Steuer fehlt die Zeile mit der Anrechnung der EPP, das Ergebnis bei den "verbleibenden Beträgen" stimmt aber. Ich bin daher guter Hoffnung, dass der Papierbescheid (der noch nicht vorliegt) in Ordnung sein wird.

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  • Gpswanderer
    antwortet
    Hallo,
    ich habe heute unseren amtlichen Steuerbescheid bekommen. Die EPP ist bei den Sonstigen Einkünften jeweils für mich und meine Frau automatisch eingetragen. Ich hatte sie in meiner Erklärung nicht angegeben.
    Für die EPP wurde sowohl bei mir als auch bei meiner Frau der Altersentlastungsbetrag zum Ansatz gebraucht.

    Gruß
    Klaus

    PS: Bundesland RLP.
    Zuletzt geändert von Gpswanderer; 05.04.2023, 00:55.

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