Bei mir ist der Sachstand unverändert, die EPP wird nicht in die Vorausberechnung einbezogen. Auch bei einer Angehörigen, die nur Renteneinkünfte hat,
erfolgt nach wie vor keine Berechnung. Deren Erklärung habe ich bereits Ende Februar übermittelt, heute wurden die Bescheiddaten übermittelt.
Im Bescheiddatenvergleich fehlen natürlich die EPP ebenso wie der darauf gewährte Altersentlastungsbetrag.
Nur der Hinweistext in der Steuervorausberechnung wurde gegenüber letzter Woche abgeändert. Der lautet jetzt wie folgt:
EPP-Berechnung_aktuell.jpg
Am letzten Freitag stand da noch:
EPP_Berechnung_2022_2.jpg
Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022
Einklappen
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Vielleicht schauen die, wie sie dieser Forum am besten beschäftigen können. Oder die haben Testsystem mit Echtsystem verwechselt. Kam in meiner Arbeitsstelle auch schon mal vor.
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Noch merkwürdiger ist momentan das Ergebnis der ELSTER-Vorausberechnung bei meiner Frau und mir. Wir haben beide die EPP von der DRV ausgezahlt bekommen, bei beiden ist auch eine entsprechende Bescheinigung in ELSTER abrufbar. Ich war allerdings zuletzt Beamter, habe die EPP aber wegen der vorrangigen Rente nicht mit den Versorgungsbezügen bekommen. In der ELSTER-Vorausberechnung wird die EPP nur bei meiner Frau bei den Einkünften erfasst, dann aber fehlerhaft bei der Abrechnung der Einkommensteuer wieder gutgeschrieben (obwohl bereits ausgezahlt). Bei mir erfolgt überhaupt keine Berücksichtigung der EPP. Die Vorausberechnung ist im Übrigen bei beiden unabhängig davon, ob die 300 € bei den Zusatzangaben eingetragen werden oder nicht. Stimmt also hinten und vorne nicht.
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Ich habe gerade eine ELSTER-Vorausberechnung eines Rentners gesehen, bei dem die EPP bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurde:
Einkünfte aus Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . 300
darin enthaltene Energiepreispauschale . . . . . . . . 300
allerdings hat die Berechnung jetzt einen anderen Fehler, die EPP wird bei der Abrechnung der Einkommensteuer gutgeschrieben, obwohl sie ja bereits von der DRV ausgezahlt worden ist:
Anrechnung Energiepreispauschale -300,00
verbleibende Beträge...
Da besteht also noch Korrekturbedarf.Zuletzt geändert von Telepeter; 04.04.2023, 14:21.
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Das habe ich gegenüber der Elster-Hotline bereits letzte Woche moniert, passiert ist bisher nicht viel. Der Hinweistext in der SteuerberechnungWozu gibt es denn die Möglichkeit der (versteckten) Eintragung, wenn sie bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt wird?
wurde geringfügig abgeändert. Bei mir wird die EPP aber nach wie vor nicht in die Steuerberechnung einbezogen, obwohl sie der Bescheinigungsabruf
automatisch in die Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung einträgt und obwohl auf der Startseite der Einkommensteuererklärung seit 29.03.
das Gegenteil behauptet wird.
EPP_Eintrag_2022.jpg
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Wozu gibt es denn die Möglichkeit der (versteckten) Eintragung, wenn sie bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt wird? Das ist ja wohl ein schlechter Scherz und ziemlich enttäuschend!Eintragen kann man die (EPP) zwar, leider wurde die Steuerberechnung aber noch nicht aktualisiert !
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Ich habe heute die ersten Bescheiddaten gesehen, die folgenden Hinweis enthalten, der für die Vorlage des Bescheides bei anderen Stellen wichtig sein kann:
"Die in diesem Bescheid ausgewiesenen Werte habe ich unter Berücksichtigung
der Energiepreispauschale/ Energiepreispauschalen von 300 EUR ermittelt.
Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen
nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Knüpfen außersteuerliche
Rechtsnormen (z. B. Grundrentenzuschlag) an bestimmte definierte Begriffe
an (z. B. "Einkünfte", "Gesamtbetrag der Einkünfte", "zu versteuerndes
Einkommen"), sind die entsprechenden Werte für diese Zwecke zu korrigieren."
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Nachtrag: Was die EPP für Rentner angeht, war ich jetzt zu schnell ! Eintragen kann man die zwar, leider wurde die Steuerberechnung aber
noch nicht aktualisiert !
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Seit heute können Rentner die von der Rentenversicherung 2022 ausbezahlte EPP in der Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung
eintragen und zwar in die Zeilen 1 und 2. Die Zahlung wird dann in der Steuerberechnung dauerhaft berücksichtigt. Der bisherige Workaround
über die Anlage SO ist überflüssig. Ich habe die Anlage SO bei mir soeben gelöscht, weil ich dort sonst nichts zu erklären hatte.
Korrektur: Siehe nächster Beitrag !Zuletzt geändert von Charlie24; 29.03.2023, 14:21.
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Gut zu wissen, wobei die maximal 120,00 € nur bei Geburtsjahrgang 1940 oder früher erreicht werden. Bei Buhl (WISO, TAX und ALDI Steuer)Zitat von Kloebi Beitrag anzeigenIn den Bescheiden, die ich gesehen habe, wird bei Rentnern ohne andere EK regelmäßig der Altersentlastungsbetrag von 120 Euro angesetzt, so dass letztlich nur 180 Euro der EPP versteuert werden müssen. Und: die EPP wird mit 300 Euro gesondert ausgewiesen, man muss nicht rechnen.
hält man bisher hartnäckig daran fest, dass Rentnern kein Altersentlastungsbetrag aus der EPP zusteht.
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In den Bescheiden, die ich gesehen habe, wird bei Rentnern ohne andere EK regelmäßig der Altersentlastungsbetrag von 120 Euro angesetzt, so dass letztlich nur 180 Euro der EPP versteuert werden müssen. Und: die EPP wird mit 300 Euro gesondert ausgewiesen, man muss nicht rechnen.
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Natürlich ist das eine Entscheidung des Finanzamts, mehr wollte ich auch nicht wissen. Darüber gibt es aber bisherSind die Bescheiddaten mit dem Altersentlastungsbetrag € 120, s. # 103, keine Entscheidung des Finanzamts?
unterschiedliche Auffassungen.
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Sind die Bescheiddaten mit dem Altersentlastungsbetrag € 120, s. # 103, keine Entscheidung des Finanzamts?
P.S.: Deine Antwort und meine Ergänzung des Beitrags haben sich zeitlich überschnitten. Damit sollte alles klar sein.
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Ich frage nach der Entscheidung des Finanzamts, nicht nach deinen Steuervorausberechnungen.Der Spannung kann ich abhelfen
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