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Hallo, wo trage ich als Rentner in der Steuererklärung 2022 im Elster-Formular die Energiepreispauschale von 300 Euro ein.
Wenn du mit Elster-Formular Mein ELSTER meinst, wovon ich ausgehe: Bisher überhaupt nicht !
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Hallo, ich bin neu hier und möchte mich da nochmal kurz anschließen, aber keinen neuen thread eröffnen.
Ich habe als Arbeitslosengeldbezieherin im letzten Jahr die Energiepauschale bekommen. Dann wurde ich Erwerbsminderungsrentnerin, habe sie nochmal bekommen und im Rahmen meines Minijobs noch einmal. Natürlich gehe ich davon aus, dass ich das Geld sozusagen "zurückzahlen" muss.
Habe ich das richtig verstanden, dass es bei Mein Elster online keine Möglichkeit gibt, dies anzugeben?
Ich habe bereits gegoogelt und auch hier gesucht, aber nichts gefunden.
Danke!
Habe ich das richtig verstanden, dass es bei Mein Elster online keine Möglichkeit gibt, dies anzugeben?
Der Bezug aus dem Minijob lässt sich in der Anlage Sonstiges angeben, alles andere bisher nicht.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Hallo Günther, dieses Frage habe ich mir auch schon gestellt und im Internet recherchiert und bin dabei auf folgende Info gestoßen: "Wichtig: Energiepreispauschale2022 - Steuerpflichtige, die die Energiepreispauschale erhalten haben und nicht Arbeitnehmer sind, müssen die Energiepreispauschale in 2022 als Einnahme aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) versteuern. Allerdings findet die Freigrenze des § 22 Nr. 3 S. 2 EStG hier keine Anwendung, um zu verhindern, dass eine Zusammenrechnung von negativen Einkünften mit der Energiepreispauschale deren Besteuerung verhindert. Das Finanzamt berücksichtigt die Energiepreispauschale grundsätzlich automatisch. Daher muss sie nicht als Einnahmen aus Leistungen erklärt werden.
Quelle: Anlage SO (Sonstige Einkünfte) Gestaltungshinweise | Steuern.de
Stand: 02. Februar 2023"
Habe mittlerweile eine Anfrage an mein zuständiges Finanzamt gemacht, ob das so korrekt ist. Bin mal gespannt...
Gruß RSDiehl
In der Hilfe (Anleitung) zur Anlage SO findet man auf der Startseite folgenden Hinweis:
Energiepreispauschale
Bei anspruchsberechtigten Personen, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die Energiepreispauschale
als sonstige Einkünfte zu behandeln. Ihr Finanzamt berücksichtigt diese grundsätzlich automatisch. Daher müssen Sie die Energiepreispauschale
nicht als Einnahmen aus Leistungen erklären.
Für Rentner, die 2022 bereits 65 Jahre oder älter waren, ist die Erfassung unter Leistungen auch deshalb nicht zielführend, weil bei
Leistungen ein Altersentlastungsbetrag berechnet wird und der kann bis zu 120,00 € ausmachen. Ob der wirklich zusteht, ist m. E.
auch fraglich.
Man muss also nicht anfragen, es ist bereits alles geregelt, wenn auch suboptimal.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Ich habe als Rentner die EPP von der DRV erhalten und diesen Betrag unter der Anlage SO /Zeile 6 mit dem Vermerk EPP und 300 € eingetragen. Die Berechnung hat mit dem Hinweis Einkünfte aus Leistungen einwandfrei geklappt. MfG gera407
Die Berechnung hat mit dem Hinweis Einkünfte aus Leistungen einwandfrei geklappt.
Das ist bekannt. Laut dem Hilfeeintrag auf der Startseite der Anlage SO soll die Zahlung der EPP aber nicht an das Finanzamt übermittelt werden.
Energiepreispauschale
Bei anspruchsberechtigten Personen, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die Energiepreispauschale
als sonstige Einkünfte zu behandeln. Ihr Finanzamt berücksichtigt diese grundsätzlich automatisch. Daher müssen Sie die Energiepreispauschale nicht als Einnahmen aus Leistungen erklären.
Freundliche Grüße
Charlie24
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habe heute per Post auf meine Anfrage beim Finanzamt Frankfurt am Main II zum Thema "Als Rentner Energiepreispauschale wo eintragen" eine Antwort erhalten: "(...) Die Energiepauschale ist bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen (§22 Nr.3 EStG) zu erklären (...)"
Das ist leider widersprüchlich zu den Angaben in der Hilfe zur Anlage SO. Das scheint es wohl wie so oft ein Info-Durcheinander zu geben.
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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Hallo Charlie24, da ich schon vor dem Steuerbescheid wissen möchte, ob und wieviel ich an Steuer zahlen muss, ist es schon sinnvoll, die EPP mit Betrag in das Form. SO einzutragen.
Steuerpflichtig ist die Zuwendung auf jeden Fall. Darauf weist die DRV bei deren jährlichen Infoschreiben ausdrücklich hin, dass eine ggf. erfolgte Zahlung an das Landesfinanzamt gemeldet wurde, wobei im Gegensatz zum Datensatz zur Rentenversicherung leider keine Hilfestellung hinsichtlich der Höhe und Formulareintragung erfolgt. Das Amt hat sich das für uns Rentner leider sehr einfach gemacht.
M.f.G. Gera407
da ich schon vor dem Steuerbescheid wissen möchte, ob und wieviel ich an Steuer zahlen muss, ist es schon sinnvoll, die EPP mit Betrag in das Form. SO einzutragen.
Es hindert dich niemand, das für die Berechnung zu tun. Und wenn du es, entgegen der Anleitung, so übermitteln willst, ist das deine Entscheidung.
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