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Grundsteuer Sauna im Keller dazurechnen oder nicht?

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    Grundsteuer Sauna im Keller dazurechnen oder nicht?

    Hallo zusammen,

    es geht um die Grundsteuererklärung für ein privat genutztes EFH in Rheinland-Pfalz.
    Grundlage der Berechnung ist die Wohnflächenverordnung - WoFlV.

    Im Kellergeschoss befindet sich eine Sauna mit beheiztem großen Ruhebereich mit Annehmlichkeiten wie Teppich, Fernseher, Kühlschrank etc., nachträglich eingebaut/eingerichtet, 3 Kellerfenster vorhanden. Die Wohnflächenverordnung gibt hier keine ausreichende Antwort.

    Gilt hier die Berechnung von 50% (nach Wortlaut WoFIV: "Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume") oder zählt die Sauna dem Keller zugehörig?

    Falls jemand eine qualifizierte Antwort hat, bin ich dafür sehr dankbar.

    Gruß
    Daniel

    #2
    Falls jemand eine qualifizierte Antwort hat, bin ich dafür sehr dankbar.
    Schwierig ! Unter dem Aspekt des Wohnkomforts, von dem die Wohnflächenverordnung bei der Anrechnung solcher Räume ausgeht,

    ist eine Anrechnung durchaus vertretbar, noch dazu, als der Ruhebereich beheizt ist. Da sich die 50%-ige Anrechnung auf unbeheizte

    Räume bezieht, kommt m. E. eine 100%-ige Anrechnung in Betracht. Ausreichend Tageslicht braucht so ein Saunabereich ja nicht.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Nach meinen Recherchen gehört eine Sauna zur Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung. Und wie Charly24 bereits geschrieben hat, in diesem Fall 100% weil beheizte Räume.
      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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        #4
        Und wie Charly24 bereits geschrieben hat, in diesem Fall 100% weil beheizte Räume.
        Wenn er sich an den recht oberflächlichen Hilfetext im Webformular für Bundesrecht hält, braucht er nur 50% anzurechnen. Da wird nämlich nicht

        zwischen beheizbar und nicht beheizbar differenziert.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Es gibt hier keine eindeutige Meinung: einige erklären eine Sauna im Keller gar nicht als Wohnfläche, einige berechnen 50% und manche gehen hier sogar von 100% aus. Es gibt meines Wissens keine klare gesetzliche Definition. Also bleibt nur das Finanzamt fragen. Andererseits frage ich mich: wird das Finanzamt jemals kontrollieren und nachmessen, wieviel Wohnfläche ich tatsächlich habe? Ich glaube nicht, wenn meine Angaben einigermaßen plausibel sind. Das Finanzamt weiß ja nicht, ob ich mir irgendwann mal eine Sauna im Keller eingerichtet habe. Meldepflichtig ist das jedenfalls nicht. Wenn die Wohnflächenverordnung keine eindeutige Regelung aufweist, nehme ich für mich immer die für mich günstige Variante in Anspruch. So zum Beispiel auch bei Terrasse, für die man 25-50% angesetzen soll; da nehme ich natürlich gerne nur die 25% in Anspruch (abzügliche Gehewege selbstverständlich). ;-)
          Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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            #6
            So zum Beispiel auch bei Terrasse, für die man 25-50% angesetzen soll; da nehme ich natürlich gerne nur die 25% in Anspruch
            Zur Terrasse wird man allerdings in den Anleitungen bzw. den FAQ eher fündig. In Bayern heißt es da zum Beispiel in den FAQ:

            Hinweis: Bei einer besonders aufwendigen Ausführung von Terrassen, Balkonen usw. oder bei besonders guten Lagen, die den üblichen Wohnwert erhöhen,
            kommt eine Anrechnung von 50 % der Fläche in Betracht.


            Da unsere 2 Terrassen lange vor 2004 errichtet wurden und wir sie nach der II. Berechnungsverordnung damals gar nicht angesetzt haben,

            wurden sie ganz legal auch jetzt nicht angerechnet.

            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Ich habe jetzt mal die amtliche Begründung zur Wohnflächenverordnung gesucht und auch gefunden. Mehr als die Hälfte muss man nicht

              anrechnen. Die Differenzierung zwischen beheizbar und nicht beheizbar meint offensichtlich nur die Wintergärten. Ich zitiere:

              Die hälftige Anrechnung der Grundflächen von Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen

              entspricht bisherigem Recht


              Siehe Seite 25 /26 der BT-Drucksache: https://dserver.bundestag.de/brd/2003/0568-03.pdf

              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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