Macht es in Bayern überhaupt einen Unterschied, ob man bei der Grundsteuererklärung Anlage Grundstück ein Gebäude als Einfamilienhaus oder als Zweifamilienhaus bezeichnet?
Im Anwendungserlass heißt es unter 2.2.249.1.1 zunächst, dass die Grundstücksart der wirtschaftlichen Einheit nicht festgestellt wird. Die Zuordnung zu einer Grundstücksart sei nur für die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 BayGrStG in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GrStG relevant. Dabei geht es, soweit für mich ersichtlich, aber nur um sozialen Wohnungsbau sowie um kommunales und genossenschaftliches Wohnen.
Bedeutet das, dass es in allen anderen Fällen für die Grundsteuer völlig irrelevant ist, ob es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt? Oder hat die Zuordnung doch irgendwelche Auswirkungen?
Im Anwendungserlass heißt es unter 2.2.249.1.1 zunächst, dass die Grundstücksart der wirtschaftlichen Einheit nicht festgestellt wird. Die Zuordnung zu einer Grundstücksart sei nur für die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 BayGrStG in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GrStG relevant. Dabei geht es, soweit für mich ersichtlich, aber nur um sozialen Wohnungsbau sowie um kommunales und genossenschaftliches Wohnen.
Bedeutet das, dass es in allen anderen Fällen für die Grundsteuer völlig irrelevant ist, ob es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt? Oder hat die Zuordnung doch irgendwelche Auswirkungen?
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