Zitat von Charlie24
					
						
						
							
							
							
							
								
								
								
								
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		Ankündigung
				
					Einklappen
				
			
		
	
		
			
				Keine Ankündigung bisher.
				
			
				
	
Grundsteuer - Empfangsvollmacht - Adresse
				
					Einklappen
				
			
		
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 Und in meinem Fall ist nur Max Müller in der Lage, sich um die Feststellungserklärung und einen möglichen Einspruch zu kümmern. Aber er hat das Problem, dass an der Wohnsitz-Adresse die Zustellung der Bescheide nicht sicher gewährleistet ist. Wenn er sich nun als Privatperson Max Müller, Bevollmächtigter im Sinne § 183, mit Adresse München, angibt, kann es dann zu Problemen kommen, dass Max Müller nicht an der Adresse München gemeldet ist, wenn er einen Einspruch einlegen möchte? Er kann ja nicht nachweisen, dass er Max Müller, München ist - in seinem Ausweis steht Max Müller, Hannover.
 
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 Nein, so steht das im Datensatz für Bayern. Man sieht das erst in der Vorschau.Diesen Text kenne ich nicht, benutzt du ein Tool für die Grundsteuererklärung?
 
 Empfangsvollmacht.jpg
 
 Freundliche Grüße
 Charlie24
 
 Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
 Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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 Dieser Text steht im Papierformular im Bundesmodell und auch in meinem Bundesland-Papierformular (Bayern) und wird mir per Elster auch so angezeigt.Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
 Diesen Text kenne ich nicht, benutzt du ein Tool für die Grundsteuererklärung? In der Hilfe in MeinElster steht bei Empfangsbevollmächtigter im Sinne von §183 AO: "Diese Person nimmt alle aus dieser Grundsteuererklärung resultierenden Bescheide und mit diesen im Zusammenhang stehenden Schreiben mit Wirkung für und gegen alle anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer in Empfang." Da steht überhaupt nichts zur Einspruchsberechtigung!
 
 Und ich habe mir auch nochmal den §183 AO durchgelesen, auch da steht nur was von Empfangsberechtigung und nichts über Einspruchsberechtigung!
 Siehe auch AEAO zu § 183 und AO § 352 und AEAO zu § 352.
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 Wenn nur Max Müller in der Lage ist sich um die Grundsteuererklärung zu kümmern, dann hat er ja Zugang zum Elsterportal, oder? Dann er doch dort legitiert und kann über MeinElster Einspruch einlegen. Wo ist da das Problem?Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!
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 Das ist ja meine Frage: kann es dabei Probleme geben, wenn Max Müller, Identifikationsnummer 1234, Adresse Hannover, per Elster Einspruch einlegt, aber Max Müller, München, ist ausschließlich einspruchsbefugt? Wie gesagt, es gibt tatsächlich nur den Highlander Max Müller, gemeldet Hannover, mit hierfür gewünschter Postanschrift München. Aber wie beweist er im weiteren Verlauf, dass er der Bevollmächtigte Max Müller, München ist? Ist der Einspruch per Elster dann rechtssicher? Ist die Angabe, dass er Empfangbevollmächtigter im Sinne von § 183 ist, so überhaupt gültig? Die Empfangsbevollmächtigung der Privatperson Max Müller muss ja schließlich seine Wohnsitzadresse aufweisen, sonst ist die Vollmacht schon gleich nicht gültig. Usw. ...Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigenWenn nur Max Müller in der Lage ist sich um die Grundsteuererklärung zu kümmern, dann hat er ja Zugang zum Elsterportal, oder? Dann er doch dort legitiert und kann über MeinElster Einspruch einlegen. Wo ist da das Problem?
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 Ok, danke für den Hinweis. Soweit war ich noch gar nicht gekommen. Ich halte das aber für eine völlig falsche Auslegung des §183 AO und würde das auch bei Bedarf unter GW1 "Ergänzende Anmerkung" kritisieren.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenNein, so steht das im Datensatz für Bayern. Man sieht das erst in der Vorschau.Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!
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 Das ist es aber nicht. Meine Frau erklärt das jedes Jahr bei Abgabe der Feststellungserklärung für eine Erbengemeinschaft.Ich halte das aber für eine völlig falsche Auslegung des §183 AOFreundliche Grüße
 Charlie24
 
 Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
 Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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 Verstehen kann ich's auch. Wenn es mehrere Feststellungsbeteiligte gibt, kann es sonst fürs Finanzamt heiter werden, wenn jeder Beteiligte Einspruch einlegen könnte. Also muss ein Häuptling auserwählt werden - und es macht ja Sinn, dass die Person, die den Bescheid in Empfang nehmen soll, auch die Person sein soll, die den Einspruch einlegen kann.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDas ist es aber nicht. Meine Frau erklärt das jedes Jahr bei Abgabe der Feststellungserklärung für eine Erbengemeinschaft.
 
 Aber was ist nun mit meinem Adressen-Problem bzw. ist es ein Problem (Gültigkeit der Vollmacht / Gültigkeit der Angabe der Vollmacht / Gültigkeit des Einspruchs)?
 
 
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 Ich habe eine Wohnung, habe dort meinen Wohnsitz, alles gültig und korrekt - aber niemand kann mir sagen, ob ich (lange genug) dort sein werde, wenn denn dann der Bescheid kommen wird. Die Wahrscheinlichkeit liegt vielleicht bei 50-50. Ein Nachsendeauftrag ist in meinem Fall, wie gesagt, auch keine Lösung - und ich habe niemanden, der mir dann gegebenenfalls den Bescheid von dort rechtzeitig an den dann gegebenen Aufenthaltsort nachsenden könnte. Die Frage, ob ich an einer ladungsfähigen Anschrift wohne, ist dann mehr eine Frage der Definition. Für eine einmonatige Frist (und so vieles andere) ist meine aktuelle Situation jedenfalls einfach etwas suboptimal.Zitat von Hilfsprofi Beitrag anzeigenWenn ich das richtig verstehe, wohnst Du an einer nicht ladungsfähigen Anschrift. Ist das Absicht?
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