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Grundsteuer - Empfangsvollmacht - Adresse

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    Grundsteuer - Empfangsvollmacht - Adresse

    Es geht um Bayern, Einfamilienhaus, Bruchteilsgemeinschaft:

    Einer der Miteigentümer wurde als Empfangsbevollmächtigter bestimmt. Aus verschiedenen Gründen wäre es praktischer, wenn Bescheide und Schreiben an die Adresse des Einfamilienhauses geschickt würden, statt an die Meldeadresse des bevollmächtigten Miteigentümers. Kann/darf man im Bereich "Empfangsbevollmächtigter" eine andere Adresse als die Meldeadresse des Empfangsbevollmächtigten eintragen?

    #2
    Ihr könnt da eintragen, was ihr wollt. Wichtig ist jedoch, dass die Post auch ankommen kann. Wenn der Empfangsbevollmächtigte da nicht wohnt, wird es doch eher schwierig.

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      #3
      Wenn der Empfangsbevollmächtigte da nicht wohnt, wird es doch eher schwierig.
      Bei uns gibt es bei einem vermieteten Haus zwar einen extra Briefkasten, dennoch geben wir das nie als Zustelladresse an.

      Man muss den Briefkasten ja auch regelmäßig kontrollieren.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
        Ihr könnt da eintragen, was ihr wollt. Wichtig ist jedoch, dass die Post auch ankommen kann. Wenn der Empfangsbevollmächtigte da nicht wohnt, wird es doch eher schwierig.
        In dem Fall ist es aber eher schwierig, ob die Zustellung an der Meldeadresse klappen wird und Nachsendeauftrag geht auch nicht. - Ich hatte befürchtet, dass es z.B. Probleme machen könnte, wenn der Bevollmächtigte Einspruch einlegen möchte. Ich dachte, man müsste dazu ja eindeutig identifizierbar sein. Man würde sich ja im Bereich "Miteigentümer" als Max Müller, Hannover, eintragen, aber im Bereich "Bevollmächtigter" heißt es Max Müller, München. Daher dachte ich, dass auch hier unbedingt die Meldeadresse angegeben werden muss. Ich hatte auch schon mal dieses Jahr um die Zusendung eines Schreibens gebeten und dabei diese andere Adresse angegeben, aber das Finanzamt hat es dann trotzdem zur Meldeadresse geschickt.

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          #5
          ja, z. B. bei der Elsterregistrierung ist das so. Das geht an die Meldeadresse. Bescheide können aber auch woanders hin geschickt werden.

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            #6
            Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
            ja, z. B. bei der Elsterregistrierung ist das so. Das geht an die Meldeadresse. Bescheide können aber auch woanders hin geschickt werden.
            Vielen Dank - auch schon für die ersten Antworten!
            Bei der Elster-Registrierung wollte ich gar nichts anders versuchen, da es ja klar ist, dass dies über die Meldeadresse gehen muss. Aber dann hatte ich beim zuständigen Finanzamt um die Zusendung eines bestimmten Schreibens gebeten und hatte auch gebeten, dass es an die abweichende Postadresse geschickt würde. Diese Bitte wurde jedoch ignoriert und das gewünschte Schreiben ging an die Meldeadresse. Auch wenn das unbequem für mich war, weiß ich, dass das datenschutzrechtlich usw. nicht verkehrt war. Mir wäre es für die Zukunft nur lieber, ich könnte mich als Bevollmächtigter mit meiner Meldeadresse angeben und zusätzlich eine abweichende Postadresse beim Finanzamt fest hinterlegen. Aber das ist weder im Papierformular noch im Elster-Formular so möglich. Daher hatte ich vermutet, dass es auch rechtlich nicht möglich ist und solche Bescheide bei Privatpersonen immer an die Meldeadresse geschickt werden müssen. Da es aber demnächst nicht nur unbequem, sondern auch sehr unsicher für mich wird, ob ich dann die Bescheide (rechtzeitig) erhalte, hatte ich hier angefragt, um zu hören, ob jemand mehr Erfahrung damit hat.
            Daher nochmal die Rückfrage an Kloebi und Charlie24 oder jemand anders - haben Sie es als Privatperson schon so gemacht, dass Sie sich als Miteigentümer mit der Meldeadresse angegeben haben, aber als Empfangsbevollmächtigter mit einer abweichenden Postadresse und es hat funktioniert, dass die Bescheide an die Postadresse gingen, ohne Durcheinander?

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Bei uns gibt es bei einem vermieteten Haus zwar einen extra Briefkasten, dennoch geben wir das nie als Zustelladresse an. Man muss den Briefkasten ja auch regelmäßig kontrollieren.

              Ich habe leider immer noch ein Verständnisproblem:

              Wenn ich per Elster die Grundsteuererklärung abschicke, tue ich das als Max Müller, Hannover - weil mein Elster-Account. Ich bestätige mit dem Absenden des Formulars aber auch, dass ich als Max Müller, München (als Empfangsbevollmächtiger in Zeile 60-66 benannt), die anderen Beteiligten bei der Erstellung und Unterzeichnung der Grundsteuererklärung vertete und nur ich, Max Müller, München, einspruchsbefugt bin.
              Wer hat jetzt die Grundsteuererklärung unterzeichnet - Max Müller, Hannover, oder Max Müller, München?

              Ich hoffe Sie haben noch etwas Geduld übrig, auf meine Frage zu antworten.

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                #8
                Quark. Es kann nur einen geben. Max Müller. Die Empfangsvollmacht ist doch rein postalisch.

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                  #9
                  Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                  Quark. Es kann nur einen geben. Max Müller. Die Empfangsvollmacht ist doch rein postalisch.
                  Danke nochmal! Das Highlander-Prinzip ist ja wirklich mein Wunsch - es gibt nur den einen Max Müller, gemeldet in Hannover, für die Bescheide die Postanschrift München. Aber praktisch wird im Formular und in den verschiedenen Anleitungen üblicherweise von zwei verschiedenen Personen ausgegangen und der Empfangsbevollmächtigte ist dann also nur über die Adresse näher identifizierbar. Wenn der Empfangsbevollmächtigte dann jetzt nicht an dieser Adresse gemeldet ist, kann er doch auch nicht belegen, dass er wirklich dieser Max Müller ist, der Einspruch einlegen kann? Bzw. kann Max Müller denn dann über den Elster-Account des Max Müller, Hannover, den Einspruch einlegen?

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                    #10
                    Einspruchsberechtigt ist jeder Steuerpflichtigte. Das Finanzamt muss aber wissen, wer Einspruch einlegt. Das ist vor allem dann wichtig, wenn das Grundstück mehreren Personen zugerechnet wird und es deshalb mehrere Steuerpflichtige gibt. Hier sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, wer genau und ggf. für wen Einspruch einlegt.
                    Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                      #11
                      Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
                      Einspruchsberechtigt ist jeder Steuerpflichtigte. Das Finanzamt muss aber wissen, wer Einspruch einlegt. Das ist vor allem dann wichtig, wenn das Grundstück mehreren Personen zugerechnet wird und es deshalb mehrere Steuerpflichtige gibt. Hier sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, wer genau und ggf. für wen Einspruch einlegt.
                      Ich ging davon aus, wenn dem Empfangsbevollmächtigten die ausschließliche Einspruchsbefugnis zusteht, sind die anderen Personen dann nicht einspruchsberechtigt. Liege ich falsch?

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                        #12
                        Wo bitte hast du die Erkenntnis her, das ein Empfangsbevollmächtigten Einspruch einlegen kann? Ein Empfangsbevollmächtigten ist ein Empfangsbevollmächtigter, mehr nicht! Einspruchsberechtigt ist/sind der/die Steuerpflichte/r.
                        Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                          #13
                          Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
                          Wo bitte hast du die Erkenntnis her, das ein Empfangsbevollmächtigten Einspruch einlegen kann? Ein Empfangsbevollmächtigten ist ein Empfangsbevollmächtigter, mehr nicht! Einspruchsberechtigt ist/sind der/die Steuerpflichte/r.
                          Aus dem Kleingedruckten, wenn Häkchen bei § 183:

                          "Bei Bruchteilsgemeinschaft und Empfangsbevollmächtigung im Sinne von § 183 der Abgabenordnung:
                          Ich wurde von den Beteiligten bevollmächtigt, diese bei der Erstellung und Unterzeichnung der Grundsteuererklärung zu vertreten. Der in den Zeilen 60 bis 66 benannte Bevollmächtigte wurde von sämtlichen Beteiligten bestellt. Ich habe alle Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass - soweit keine vertretungsberechtigte Geschäftsführung vorhanden ist - dem in den Zeilen 60 bis 66 benannten Bevollmächtigten im Feststellungsverfahren grundsätzlich die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zusteht."


                          Bei Bruchteilsgemeinschaften ist es ja wohl so, dass ein Empfangsbevollmächtigter nach § 183 bestimmt werden soll (-> Häckchen setzen) oder sonst früher oder später vom Finanzamt bestimmt wird, wenn kein Häkchen gesetzt.
                          Zuletzt geändert von Kanit; 13.01.2023, 14:22.

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                            #14
                            Bei Bruchteilsgemeinschaften ist es ja wohl so, dass ein Empfangsbevollmächtigter nach § 183 bestimmt werden soll
                            So wird das erwartet. Das Finanzamt möchte einen bestimmten Ansprechpartner haben und möglichst nur einen.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                              #15
                              Zitat von Kanit Beitrag anzeigen
                              "Bei Bruchteilsgemeinschaft und Empfangsbevollmächtigung im Sinne von § 183 der Abgabenordnung:
                              Ich wurde von den Beteiligten bevollmächtigt, diese bei der Erstellung und Unterzeichnung der Grundsteuererklärung zu vertreten. Der in den Zeilen 60 bis 66 benannte Bevollmächtigte wurde von sämtlichen Beteiligten bestellt. Ich habe alle Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass - soweit keine vertretungsberechtigte Geschäftsführung vorhanden ist - dem in den Zeilen 60 bis 66 benannten Bevollmächtigten im Feststellungsverfahren grundsätzlich die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zusteht."
                              Diesen Text kenne ich nicht, benutzt du ein Tool für die Grundsteuererklärung? In der Hilfe in MeinElster steht bei Empfangsbevollmächtigter im Sinne von §183 AO: "Diese Person nimmt alle aus dieser Grundsteuererklärung resultierenden Bescheide und mit diesen im Zusammenhang stehenden Schreiben mit Wirkung für und gegen alle anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer in Empfang." Da steht überhaupt nichts zur Einspruchsberechtigung!

                              Und ich habe mir auch nochmal den §183 AO durchgelesen, auch da steht nur was von Empfangsberechtigung und nichts über Einspruchsberechtigung!
                              Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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