Werte Forengemeinde,
als freiberuflicher und an anderer Stelle ehrenamtlicher Übungsleiter habe ich Einnahmen, auf die der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtpauschale Anwendungen finden sollten.
Letztes Jahr hatte ich meine Einnahmen aus meiner ehrenamtlichen Tätigkeit in der Anlage S bei "Sonstiges" in Zeile 46 unter "Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit" als "Vereinsvorstand & Übungsleiter [ehrenamtlich]" eingetragen und diese als steuerfrei behandelbar markiert.
Auch in diesem Jahr gedenke ich, dieses Einkommen an der gleichen Stelle einzutragen. Den Rest, der nicht steuerfrei ist [Ausgangsbetrag abzüglich 840 € Ehrenamtspauschale], habe ich in Zeile 11 "Gewinn aus allen weiteren Tätigkeiten" der Anlage S eingetragen und dies entsprechend vermerkt.
Hier wäre meine Frage, ob dies die richtige Vorgehensweise bei Aufwandsentschädigungen im ehrenamtlichen Bereich ist, die die Ehrenamtspauschale übersteigen. Oder muss ich nur den Betrag eintragen, der die Pauschale von 840 € übersteigt, da die steuerbefreite Ehrenamtspauschale ja steuerlich irrelevant ist?
Zum Übungsleiterfreibetrag stellt sich eine ähnliche Frage. Ich habe diverse Aufträge bei Organisationen der Jugendhilfe und -förderungen, auf deren Honorare ebenfalls der Übungsleiterfreibetrag anwendbar sein sollte. In meiner letzten EÜR hatte ich diese Honorare in Zeile 12 unter "davon nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 UStG" eingetragen und ging davon aus, dass darauf automatisch die Übungsleiterpauschale angewendet wird. Das kam mir allerdings nicht so vor, da im Steuerbescheid exakt der erklärte Gewinn als einkommensteuerpflichtiges Einkommen ausgewiesen wurde.
Daher stellt sich nun die Frage an welcher Stelle genau [Vordruck, Zeile und Wortlaut der Eingabemaske an der Stelle] ich entsprechende Einnahmen zu kennzeichnen habe und ob die so gekennzeichneten Beträge trotzdem noch als Teil der Gesamteinnahmen mit einberechnet werden müssen.
Beispiel:
- Gesamtjahreseinnahmen 25.000 €
- davon Tätigkeiten, auf die der Übungsleiterfreibetrag anwendbar ist: 10.000 €
- Eintragung in der Steuererklärung:
>>> A) Gesamteinnahmen: 15.000 € + zusätzliche Einnahmen aus Kursleitertätigkeit in nebenberuflichem Umfang von 10.000 € [3000 € werden als Übungsleiterfreibetrag automatisch davon abgezogen = 7.000 € Einkommen aus dieser Tätigkeit?]
oder
>>> B) Gesamteinnahmen: 25.000 € / davon Einnahmen aus Kursleitertätigkeit in nebenberuflichem Umfang von 10.000 € [mit obigem Abzug]
oder
>>> C) Gesamteinnahmen: 22.000 € / davon 7.000 € aus Kursleitertätigkeit [also schon vorab um den Freibetrag vermindert eingetragen - in diesem Fall würde man aber das tatsächliche Einkommen von 10k verschleiern, was ja nicht im Sinne des Finanzamtes sein kann, oder?]
Diese Frage plagt mich jährlich, seit ich selbstständig bin und bei meinen Einnahmen lohnt sich zwar kein Steuerberater aber ich möchte dennoch meine Steuererklärung korrekt abgeben und hoffe daher auf kompetente Unterstützung.
Freundliche Grüße,
Thomas
als freiberuflicher und an anderer Stelle ehrenamtlicher Übungsleiter habe ich Einnahmen, auf die der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtpauschale Anwendungen finden sollten.
Letztes Jahr hatte ich meine Einnahmen aus meiner ehrenamtlichen Tätigkeit in der Anlage S bei "Sonstiges" in Zeile 46 unter "Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit" als "Vereinsvorstand & Übungsleiter [ehrenamtlich]" eingetragen und diese als steuerfrei behandelbar markiert.
Auch in diesem Jahr gedenke ich, dieses Einkommen an der gleichen Stelle einzutragen. Den Rest, der nicht steuerfrei ist [Ausgangsbetrag abzüglich 840 € Ehrenamtspauschale], habe ich in Zeile 11 "Gewinn aus allen weiteren Tätigkeiten" der Anlage S eingetragen und dies entsprechend vermerkt.
Hier wäre meine Frage, ob dies die richtige Vorgehensweise bei Aufwandsentschädigungen im ehrenamtlichen Bereich ist, die die Ehrenamtspauschale übersteigen. Oder muss ich nur den Betrag eintragen, der die Pauschale von 840 € übersteigt, da die steuerbefreite Ehrenamtspauschale ja steuerlich irrelevant ist?
Zum Übungsleiterfreibetrag stellt sich eine ähnliche Frage. Ich habe diverse Aufträge bei Organisationen der Jugendhilfe und -förderungen, auf deren Honorare ebenfalls der Übungsleiterfreibetrag anwendbar sein sollte. In meiner letzten EÜR hatte ich diese Honorare in Zeile 12 unter "davon nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 UStG" eingetragen und ging davon aus, dass darauf automatisch die Übungsleiterpauschale angewendet wird. Das kam mir allerdings nicht so vor, da im Steuerbescheid exakt der erklärte Gewinn als einkommensteuerpflichtiges Einkommen ausgewiesen wurde.
Daher stellt sich nun die Frage an welcher Stelle genau [Vordruck, Zeile und Wortlaut der Eingabemaske an der Stelle] ich entsprechende Einnahmen zu kennzeichnen habe und ob die so gekennzeichneten Beträge trotzdem noch als Teil der Gesamteinnahmen mit einberechnet werden müssen.
Beispiel:
- Gesamtjahreseinnahmen 25.000 €
- davon Tätigkeiten, auf die der Übungsleiterfreibetrag anwendbar ist: 10.000 €
- Eintragung in der Steuererklärung:
>>> A) Gesamteinnahmen: 15.000 € + zusätzliche Einnahmen aus Kursleitertätigkeit in nebenberuflichem Umfang von 10.000 € [3000 € werden als Übungsleiterfreibetrag automatisch davon abgezogen = 7.000 € Einkommen aus dieser Tätigkeit?]
oder
>>> B) Gesamteinnahmen: 25.000 € / davon Einnahmen aus Kursleitertätigkeit in nebenberuflichem Umfang von 10.000 € [mit obigem Abzug]
oder
>>> C) Gesamteinnahmen: 22.000 € / davon 7.000 € aus Kursleitertätigkeit [also schon vorab um den Freibetrag vermindert eingetragen - in diesem Fall würde man aber das tatsächliche Einkommen von 10k verschleiern, was ja nicht im Sinne des Finanzamtes sein kann, oder?]
Diese Frage plagt mich jährlich, seit ich selbstständig bin und bei meinen Einnahmen lohnt sich zwar kein Steuerberater aber ich möchte dennoch meine Steuererklärung korrekt abgeben und hoffe daher auf kompetente Unterstützung.
Freundliche Grüße,
Thomas
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