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Übungsleiterfreibetrag & Ehrenamtspauschale

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    Übungsleiterfreibetrag & Ehrenamtspauschale

    Werte Forengemeinde,

    als freiberuflicher und an anderer Stelle ehrenamtlicher Übungsleiter habe ich Einnahmen, auf die der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtpauschale Anwendungen finden sollten.

    Letztes Jahr hatte ich meine Einnahmen aus meiner ehrenamtlichen Tätigkeit in der Anlage S bei "Sonstiges" in Zeile 46 unter "Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit" als "Vereinsvorstand & Übungsleiter [ehrenamtlich]" eingetragen und diese als steuerfrei behandelbar markiert.
    Auch in diesem Jahr gedenke ich, dieses Einkommen an der gleichen Stelle einzutragen. Den Rest, der nicht steuerfrei ist [Ausgangsbetrag abzüglich 840 € Ehrenamtspauschale], habe ich in Zeile 11 "Gewinn aus allen weiteren Tätigkeiten" der Anlage S eingetragen und dies entsprechend vermerkt.

    Hier wäre meine Frage, ob dies die richtige Vorgehensweise bei Aufwandsentschädigungen im ehrenamtlichen Bereich ist, die die Ehrenamtspauschale übersteigen. Oder muss ich nur den Betrag eintragen, der die Pauschale von 840 € übersteigt, da die steuerbefreite Ehrenamtspauschale ja steuerlich irrelevant ist?


    Zum Übungsleiterfreibetrag stellt sich eine ähnliche Frage. Ich habe diverse Aufträge bei Organisationen der Jugendhilfe und -förderungen, auf deren Honorare ebenfalls der Übungsleiterfreibetrag anwendbar sein sollte. In meiner letzten EÜR hatte ich diese Honorare in Zeile 12 unter "davon nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 UStG" eingetragen und ging davon aus, dass darauf automatisch die Übungsleiterpauschale angewendet wird. Das kam mir allerdings nicht so vor, da im Steuerbescheid exakt der erklärte Gewinn als einkommensteuerpflichtiges Einkommen ausgewiesen wurde.

    Daher stellt sich nun die Frage an welcher Stelle genau [Vordruck, Zeile und Wortlaut der Eingabemaske an der Stelle] ich entsprechende Einnahmen zu kennzeichnen habe und ob die so gekennzeichneten Beträge trotzdem noch als Teil der Gesamteinnahmen mit einberechnet werden müssen.

    Beispiel:

    - Gesamtjahreseinnahmen 25.000 €
    - davon Tätigkeiten, auf die der Übungsleiterfreibetrag anwendbar ist: 10.000 €

    - Eintragung in der Steuererklärung:
    >>> A) Gesamteinnahmen: 15.000 € + zusätzliche Einnahmen aus Kursleitertätigkeit in nebenberuflichem Umfang von 10.000 € [3000 € werden als Übungsleiterfreibetrag automatisch davon abgezogen = 7.000 € Einkommen aus dieser Tätigkeit?]
    oder
    >>> B) Gesamteinnahmen: 25.000 € / davon Einnahmen aus Kursleitertätigkeit in nebenberuflichem Umfang von 10.000 € [mit obigem Abzug]
    oder
    >>> C) Gesamteinnahmen: 22.000 € / davon 7.000 € aus Kursleitertätigkeit [also schon vorab um den Freibetrag vermindert eingetragen - in diesem Fall würde man aber das tatsächliche Einkommen von 10k verschleiern, was ja nicht im Sinne des Finanzamtes sein kann, oder?]


    Diese Frage plagt mich jährlich, seit ich selbstständig bin und bei meinen Einnahmen lohnt sich zwar kein Steuerberater aber ich möchte dennoch meine Steuererklärung korrekt abgeben und hoffe daher auf kompetente Unterstützung.

    Freundliche Grüße,
    Thomas

    #2
    Ich gebe mal live meine Vermutungen wieder, die ich gerade beim Ausfüllen der Anlage EÜR aufstelle.
    Das Gesamteinkommen erscheint in Zeile 11. Einnahmen, die darin enthalten und steuerfrei [wegen Übungsleiterpauschale / Einnahmen entsprechen § 4 Absatz 25bb bzw 26b UStG] sind, erscheinen in Zeile 12 direkt darunter und werden nicht auf die Einnahmen in Zeile 11 hinzuaddiert. Das hieße, Variante B wäre vermutlich die richtige.

    Den übrigen Betrag der Ehrenamtspauschale habe ich ebenfalls in den Einnahmen von Zeile 11 und danach als steuerfrei nach § 4 Absatz 26b UStG in Zeile 12 eingetragen. Das hieße für mich aber dann, dass nicht nur die 840 € Ehrenamtspauschale steuerfrei sind, sondern nach dem vorgenannten Umsatzsteuergesetzparagraphen auch die übrigen 510 €.

    EDIT: Gerade habe ich die Zeile 91 gefunden, in denen steuerfrei Einnahmen per § 3 Nummer 26, 26a, 26b EStG einzutragen sind. Es ist mir aber nun nicht klar, ob die Eintragungen in den Zeilen 11 und 12 des Abschnitts "Gewinn" nicht dennoch korrekt sind.

    EDIT2: Die Prüfung der Anlage EÜR gibt nun den Fehler aus, dass der Wert in Zeile 91 den Betrag von 3000 € übersteigt. Dass Übungsleiterfreibetrag [§ 3 Nummer 26 EStG] und Ehrenamtspauschale [§ 3 Nummer 26a] nicht gleichzeitig angesetzt werden dürfen, glilt doch aber nur, wenn diese für die gleiche Tätigkeit beansprucht werden wollen. In meinem Fall sind aber die dort eingetragenen 840 € Ehrenamtspauschale für meine Vereinsarbeit und die 3000 € Übungsleiterfreibetrag für die geringfügigen Aufträge aus meiner selbstständigen Tätigkeit.
    Zuletzt geändert von BorderlezZ; 17.01.2023, 11:01.

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      #3
      Und jetzt noch eine letzte Frage: Wenn ich meine EÜR fertig habe, in der unten der korrigierte steuerpflichtige Gewinn angezeigt wird, trage ich dann diesen Betrag in die Anlage S meiner Steuererklärung ein und lasse dort ganz den Gewinn aus allen weiteren Tätigkeiten raus, weil der ja in der Anlage EÜR erfasst ist?

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        #4
        Der Gewinn aus der Anlage EÜR ist in die Anlage S (bzw. ggf. G) zu übertragen.

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