Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Grundsteuer BW Erbengemeinschaft von Ex-Landwirt kurz nach Betriebsaufgabe

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Grundsteuer BW Erbengemeinschaft von Ex-Landwirt kurz nach Betriebsaufgabe

    Hallo zusammen,

    folgende Beispielsituation:

    Ein Landwirt gibt kurz vor seinem Tod in 2021 den landwirtschaftlichen Betrieb in Baden-Württemberg auf, ehemaliges Stallgebäude (zu Wohngebäude umgebaut) wird weiterhin vermietet (vor Aufgabe als Sondernutzung) und Ackerflächen weiterhin verpachtet.

    Das bisherige Aktenzeichen zur Grundsteuer läuft noch auf landw. Betrieb, vermutlich da die Betriebsaufgabe zwar vor 1.1.2022 erfolgt ist, die entsprechenden Steuerbescheide aber erst danach ergangen sind.

    Allerdings gab es 2022 ein neues Aktenzeichen zur Grundsteuererfassung für das Wohnhaus, das auch sonst steuerrechtlich schon Privatvermögen war.

    Wenn ich das richtig verstehe, zählen die verpachteten Äcker weiterhin als landwirtschaftliche Flächen und somit zu Grundsteuer A, wofür das bisherige AZ verwendet werden muss.

    Das ehemalige Stall- und nun privat vermietete Wohngebäude zählt mangels eines landwirtschaftlichen Betriebes und mangels einer landwirtschaftlichen Nutzung zusammen mit dem Haupt-Wohnhaus (beide liegen auch noch auf dem gleichen Flurstück mit ca, 250m²) zur Grundsteuer B.

    Richtig soweit?


    Auf einem weiteren Flurstück nahe dem Wohnhausgrundstück (durch ein schmales fremdes Flurstück getrennt, ca. 550m² groß) befinden sich eine Garage und ein Gemüsegarten mit (Spiel-) Wiese (zum Wohnhaus gehörend und schon lange im Privatvermögen, flächenmäßig ca. die Hälfte des Flurstückes), sowie eine Scheune, die früher zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört hatte und jetzt leer steht.

    Da die Scheune jetzt auch "privat" ist, gehört dieses Flurstück wohl zusammen mit dem Wohnhausgrundstück zusammen in die Erklärung zur Grundsteuer B.

    Dann gibt es noch zwei weitere kleine Flurstücke (zusammen knapp über 200m²), die außerhalb des Ortes liegen, die schon immer als "Krautgärten" für die Selbstversorgung benutzt wurden.


    Was mir an der ganzen Sache noch nicht ganz klar ist:

    1. Gehören die Krautgärten zum Wohnhaus in Grundsteuer B, oder zur landwirtschaftlichen Fläche, weil sie nicht um das Wohnhaus herum liegen?

    2. Gehört der Garten auf dem zweiten Flurstück zum Wohnhaus in Grundsteuer B, weil er sehr nah am Wohnhaus ist, wenn auch nicht direkt daneben? Oder ist der landwirtschaftliche Fläche, weil er 20 Meter vom Haus entfernt ist? Oder gehört er doch zu Grundsteuer B, weil die Scheune eine Bebauung ist und der Garten direkt neben der Scheune ist?

    3. Ist der Haken zu "Das Grundstück ist bebaut und wird überwiegend zu Wohnzwecken genutzt" in Zeile 6 der Anlage GW2 zu setzen oder nicht?

    Das eine Flurstück ist auf jeden Fall mit Wohngebäuden bebaut, die auch beide zu Wohnzwecken genutzt werden (das umgebaute Stallgebäude vermietet, das Hauptgebäude zum 1.1.2022 aufgrund des Todes des Landwirtes vorübergehend leerstehend).
    Auf dem zweiten Flurstück mit Garage, Garten und Scheune steht allerdings kein Wohngebäude und dieses Flurstück ist von der Fläche auch noch größer als das mit den beiden Wohngebäuden. Außerdem sind die beiden Krautgartenflurstücke ja auch nicht bebaut.

    Bedeutet das dann, dass der Haken nicht zu setzen ist, weil weniger als die Hälfte des Grundstückes zu Wohnzwecken bebaut ist?
    Oder zählt das Gartengrundstück zur Wohnbebauung und weil das die Hälfte des zweiten Flurstücks ausmacht ist es zusammen mit dem ersten Flurstück mit Wohnbebauung mehr als die Grundfläche der Scheune und deshalb der Haken zu setzen?


    Hoffentlich habe ich es nicht zu kompliziert beschrieben.

    Viele Grüße
    Erbengemeinschaft vom Ex-Landwirt





    #2
    Zu kompliziert oder zu viel?
    Ich freue mich auch über Antworten zu einzelnen Teilen. Oder Hinweise, falls irgendwo etwas unklar ist.

    Kommentar


      #3
      Du gibst doch eine Grundsteuererklärung per Stichtag 01.01.2022 ab, also gelten auch die dann gültigen Bedingungen. Wie ich deinem Beitrag entnehme, war das damals alles als landw. Betrieb zu bewerten, also Grundsteuer A. Das Wohnhaus samt Hausgarten, Wirtschaftsgebäude und Verkehrsflächen sind m.E. als Hofstelle zu erklären. Aber könnte es in BW Besonderheiten, die ich nicht im Kopf habe, also bitte selber nachlesen oder auf einen andren Beitrag warten. Landwirtschaftliche Flächen sind je nach Nutzungsart einzel zu erfassen. Wenn du willst, kannst du im Hauptvordruck unter "Ergänzende Anmerkung" einen entsprechenden Kommentar abgeben.
      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

      Kommentar


        #4
        Die Betriebsaufgabe war aber schon vor 2022. Auch 2021 bestand der Betrieb schon nicht mehr, durch den Tod in 2021 hatte sich nur die Fertigstellung der Steuererklärung verzögert, weil das FA noch einiges an Angaben wollte und die dann von den Erben mühsam zusammengestellt (und gesucht) werden mussten.

        Das Haupthaus, das ja seit spätestens Ende 1998 als Privatvermögen galt, hat auch eine extra Steuernummer bekommen.
        Das ehemalige Stallgebäude ist definitiv nicht landwirtschaftlich genutzt oder nutzbar, passt also zum Haupthaus und steht ja auch auf dem gleichen Flurstück.
        Das zusammen zu erklären, ist für mich auch unstreitig (im Streit mit mir selbst :-) ).


        Was passiert eigentlich, wenn man bei der Erklärung etwas nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt, es aber nachher faktisch falsch ist?
        Ist das Steuerhinterziehung, wenn nach der abgegebenen Erklärung weniger zu zahlen wäre als nach den vom FA ermittelten Tatsachen?

        Da die beiden Flurstücke eh verkauft sind (leider erst nach dem 1.1.2022), könnte es mir eigentlich egal sein, was an Steuer raus kommt. Dann wäre ich evtl. auf der sicheren Seite, wenn ich alles so angebe, dass möglichst hohe Beträge raus kommen. Also alles, was nicht definitiv landwirtschaftliche Fläche ist, bei Grundsteuer B erklären (die ist pro m² immer teurer als Grundsteuer A, oder?) und auf keinen Fall das Häkchen bei "überwiegend zu Wohnzwecken genutzt" setzen ;-).
        Aber ich will dem Käufer ja keine unnötig hohe Grundsteuer aufbrummen.


        Ich hoffe mal, dass noch was von jemandem kommt, der sich mit BW auskennt. Aber trotzdem schon mal danke!

        Kommentar


          #5
          Zitat von ErbengemeinschaftExLandw Beitrag anzeigen
          Das Haupthaus, das ja seit spätestens Ende 1998 als Privatvermögen galt, hat auch eine extra Steuernummer bekommen.
          Aber die Steuernummer hast du doch erst in 2022 bekommen, also gilt zum Stichtag noch die alte Regelung. Auch ehemalige Landwirte haben für ihre noch vorhandenen Grundstücke eine Grundsteuer zu erklären, es waren und bleiben landwirtschaftliche Flächen. Erst wenn die Eintrag im Gundbuch erfolgt, kann es zu einer Änderung kommen.
          Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

          Kommentar

          Lädt...
          X