Hallo zusammen,
folgende Beispielsituation:
Ein Landwirt gibt kurz vor seinem Tod in 2021 den landwirtschaftlichen Betrieb in Baden-Württemberg auf, ehemaliges Stallgebäude (zu Wohngebäude umgebaut) wird weiterhin vermietet (vor Aufgabe als Sondernutzung) und Ackerflächen weiterhin verpachtet.
Das bisherige Aktenzeichen zur Grundsteuer läuft noch auf landw. Betrieb, vermutlich da die Betriebsaufgabe zwar vor 1.1.2022 erfolgt ist, die entsprechenden Steuerbescheide aber erst danach ergangen sind.
Allerdings gab es 2022 ein neues Aktenzeichen zur Grundsteuererfassung für das Wohnhaus, das auch sonst steuerrechtlich schon Privatvermögen war.
Wenn ich das richtig verstehe, zählen die verpachteten Äcker weiterhin als landwirtschaftliche Flächen und somit zu Grundsteuer A, wofür das bisherige AZ verwendet werden muss.
Das ehemalige Stall- und nun privat vermietete Wohngebäude zählt mangels eines landwirtschaftlichen Betriebes und mangels einer landwirtschaftlichen Nutzung zusammen mit dem Haupt-Wohnhaus (beide liegen auch noch auf dem gleichen Flurstück mit ca, 250m²) zur Grundsteuer B.
Richtig soweit?
Auf einem weiteren Flurstück nahe dem Wohnhausgrundstück (durch ein schmales fremdes Flurstück getrennt, ca. 550m² groß) befinden sich eine Garage und ein Gemüsegarten mit (Spiel-) Wiese (zum Wohnhaus gehörend und schon lange im Privatvermögen, flächenmäßig ca. die Hälfte des Flurstückes), sowie eine Scheune, die früher zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört hatte und jetzt leer steht.
Da die Scheune jetzt auch "privat" ist, gehört dieses Flurstück wohl zusammen mit dem Wohnhausgrundstück zusammen in die Erklärung zur Grundsteuer B.
Dann gibt es noch zwei weitere kleine Flurstücke (zusammen knapp über 200m²), die außerhalb des Ortes liegen, die schon immer als "Krautgärten" für die Selbstversorgung benutzt wurden.
Was mir an der ganzen Sache noch nicht ganz klar ist:
1. Gehören die Krautgärten zum Wohnhaus in Grundsteuer B, oder zur landwirtschaftlichen Fläche, weil sie nicht um das Wohnhaus herum liegen?
2. Gehört der Garten auf dem zweiten Flurstück zum Wohnhaus in Grundsteuer B, weil er sehr nah am Wohnhaus ist, wenn auch nicht direkt daneben? Oder ist der landwirtschaftliche Fläche, weil er 20 Meter vom Haus entfernt ist? Oder gehört er doch zu Grundsteuer B, weil die Scheune eine Bebauung ist und der Garten direkt neben der Scheune ist?
3. Ist der Haken zu "Das Grundstück ist bebaut und wird überwiegend zu Wohnzwecken genutzt" in Zeile 6 der Anlage GW2 zu setzen oder nicht?
Das eine Flurstück ist auf jeden Fall mit Wohngebäuden bebaut, die auch beide zu Wohnzwecken genutzt werden (das umgebaute Stallgebäude vermietet, das Hauptgebäude zum 1.1.2022 aufgrund des Todes des Landwirtes vorübergehend leerstehend).
Auf dem zweiten Flurstück mit Garage, Garten und Scheune steht allerdings kein Wohngebäude und dieses Flurstück ist von der Fläche auch noch größer als das mit den beiden Wohngebäuden. Außerdem sind die beiden Krautgartenflurstücke ja auch nicht bebaut.
Bedeutet das dann, dass der Haken nicht zu setzen ist, weil weniger als die Hälfte des Grundstückes zu Wohnzwecken bebaut ist?
Oder zählt das Gartengrundstück zur Wohnbebauung und weil das die Hälfte des zweiten Flurstücks ausmacht ist es zusammen mit dem ersten Flurstück mit Wohnbebauung mehr als die Grundfläche der Scheune und deshalb der Haken zu setzen?
Hoffentlich habe ich es nicht zu kompliziert beschrieben.
Viele Grüße
Erbengemeinschaft vom Ex-Landwirt
folgende Beispielsituation:
Ein Landwirt gibt kurz vor seinem Tod in 2021 den landwirtschaftlichen Betrieb in Baden-Württemberg auf, ehemaliges Stallgebäude (zu Wohngebäude umgebaut) wird weiterhin vermietet (vor Aufgabe als Sondernutzung) und Ackerflächen weiterhin verpachtet.
Das bisherige Aktenzeichen zur Grundsteuer läuft noch auf landw. Betrieb, vermutlich da die Betriebsaufgabe zwar vor 1.1.2022 erfolgt ist, die entsprechenden Steuerbescheide aber erst danach ergangen sind.
Allerdings gab es 2022 ein neues Aktenzeichen zur Grundsteuererfassung für das Wohnhaus, das auch sonst steuerrechtlich schon Privatvermögen war.
Wenn ich das richtig verstehe, zählen die verpachteten Äcker weiterhin als landwirtschaftliche Flächen und somit zu Grundsteuer A, wofür das bisherige AZ verwendet werden muss.
Das ehemalige Stall- und nun privat vermietete Wohngebäude zählt mangels eines landwirtschaftlichen Betriebes und mangels einer landwirtschaftlichen Nutzung zusammen mit dem Haupt-Wohnhaus (beide liegen auch noch auf dem gleichen Flurstück mit ca, 250m²) zur Grundsteuer B.
Richtig soweit?
Auf einem weiteren Flurstück nahe dem Wohnhausgrundstück (durch ein schmales fremdes Flurstück getrennt, ca. 550m² groß) befinden sich eine Garage und ein Gemüsegarten mit (Spiel-) Wiese (zum Wohnhaus gehörend und schon lange im Privatvermögen, flächenmäßig ca. die Hälfte des Flurstückes), sowie eine Scheune, die früher zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört hatte und jetzt leer steht.
Da die Scheune jetzt auch "privat" ist, gehört dieses Flurstück wohl zusammen mit dem Wohnhausgrundstück zusammen in die Erklärung zur Grundsteuer B.
Dann gibt es noch zwei weitere kleine Flurstücke (zusammen knapp über 200m²), die außerhalb des Ortes liegen, die schon immer als "Krautgärten" für die Selbstversorgung benutzt wurden.
Was mir an der ganzen Sache noch nicht ganz klar ist:
1. Gehören die Krautgärten zum Wohnhaus in Grundsteuer B, oder zur landwirtschaftlichen Fläche, weil sie nicht um das Wohnhaus herum liegen?
2. Gehört der Garten auf dem zweiten Flurstück zum Wohnhaus in Grundsteuer B, weil er sehr nah am Wohnhaus ist, wenn auch nicht direkt daneben? Oder ist der landwirtschaftliche Fläche, weil er 20 Meter vom Haus entfernt ist? Oder gehört er doch zu Grundsteuer B, weil die Scheune eine Bebauung ist und der Garten direkt neben der Scheune ist?
3. Ist der Haken zu "Das Grundstück ist bebaut und wird überwiegend zu Wohnzwecken genutzt" in Zeile 6 der Anlage GW2 zu setzen oder nicht?
Das eine Flurstück ist auf jeden Fall mit Wohngebäuden bebaut, die auch beide zu Wohnzwecken genutzt werden (das umgebaute Stallgebäude vermietet, das Hauptgebäude zum 1.1.2022 aufgrund des Todes des Landwirtes vorübergehend leerstehend).
Auf dem zweiten Flurstück mit Garage, Garten und Scheune steht allerdings kein Wohngebäude und dieses Flurstück ist von der Fläche auch noch größer als das mit den beiden Wohngebäuden. Außerdem sind die beiden Krautgartenflurstücke ja auch nicht bebaut.
Bedeutet das dann, dass der Haken nicht zu setzen ist, weil weniger als die Hälfte des Grundstückes zu Wohnzwecken bebaut ist?
Oder zählt das Gartengrundstück zur Wohnbebauung und weil das die Hälfte des zweiten Flurstücks ausmacht ist es zusammen mit dem ersten Flurstück mit Wohnbebauung mehr als die Grundfläche der Scheune und deshalb der Haken zu setzen?
Hoffentlich habe ich es nicht zu kompliziert beschrieben.
Viele Grüße
Erbengemeinschaft vom Ex-Landwirt
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