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Grundsteuererklärung Bayern Eigentümerwechsel "Angabe zur Feststellung"

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    Grundsteuererklärung Bayern Eigentümerwechsel "Angabe zur Feststellung"

    Hallo, jetzt benötige ich nochmals Hilfe, und zwar geht's um die "Art der Feststellung".

    Folgender Sachverhalt. Ein kleines landwirtschaftliches Anwesen wurde im Frühjahr 2022 verkauft. Klar, eigentlich wäre es die Angelegenheit des Verkäufers, aber der ist total damit überfordert (hohes Alter, kein PC, ....), und deswegen benötigt er Hilfe. Hofstelle mit Haus wurde innerhalb der Verwandtschaft verkauft (und mit dem Verkauf aus der Landwirtschaft entnommen, ist also für den Käufer jetzt alles rein "Privat"). Der Verkäufer hat Wohnrecht auf Lebenszeit und besitzt jetzt nur noch seinen kleinen Acker und ein kleines "Rechtler"-Waldstück.

    Vom Finanzamt haben beide (Käufer und Verkäufer) mittlerweile zwei Aktenzeichen erhalten, und sollen nach Rücksprache mit dem Finanzamt nun die Erklärung zum 1.1.2023, statt 1.1.2022 abgeben. Was sollen wir da jetzt bei "Art der Feststellung" eintragen, Hauptfeststellung, Nachfeststellung, oder Fortschreibung? Eine Hauptfeststellung zum 1.1.2022 wurde ja noch nicht durchgeführt, und die Daten zum 1.1.2022 wären nach aktuellem Stand ja auch nicht mehr aktuell, und deswegen hat das Finanzamt den Käufer gebeten, in diesem Fall die Daten zum Stand 1.1.2023 zu verwenden.

    Vielen Dank für die Hilfe.


    #2
    Der Vorschlag des Finanzamts mag ja pragmatisch sein, aber dann sollte das Finanzamt schon selbst dazu sagen, als welche Art von Feststellung

    die Erklärung eingereicht werden soll.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Das gleiche hab ich mir auch gedacht! Ich werde jetzt versuchen, das ganze als "Nachfeststellung" anzulegen, scheint mir zumindest am plausibelsten.
      Stichtag


      Unter Hilfe "Stichtag" steht nämlich:

      Feststellungszeitpunkt ist

      • bei einer Hauptfeststellung der 1. Januar 2022 und bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zusätzlich jeder weitere Hauptfeststellungszeitpunkt (siebenjähriger Turnus)

      • bei einer Nachfeststellung der 1. Januar des Jahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit bzw. auf den Wegfall der vollständigen Grundsteuerbefreiung folgt


      Trotzdem nochmals vielen Dank für die Hilfe!

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        #4
        Nachfeststellung wird schon richtig sein, ich habe nur gewisse Zweifel, ob eine Verarbeitung im neuen System überhaupt möglich ist,

        wenn keine Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 vorliegt. Zum Teil ist das ja auch eine Zurechnungsfortschreibung, wobei ihr ja 2 Aktenzeichen habt.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Die Aussage vom Finanzamt finde ich total lustig, ha, ha, ha. Der Verkäufer hat doch ein Anschreiben bekommen, eine Hauptfeststellung zum 01.01.2022 einzureichen, also sollte er das auch so machen. In der Hilfe zum Punkt "Angaben zur Feststellung" steht im Kapitel zur Fortschreibung geschrieben: "Anlässe für eine Änderung sind z. B. Baumaßnahmen, Änderung einer Flächengröße, Nutzungsänderung oder Wegfall einer Grundsteuermesszahlermäßigung. Ein reiner Eigentümerwechsel durch z. B. Kauf, Schenkung oder Erbfall muss nicht gesondert erklärt werden. Die Zurechnung wird von Amts wegen vorgenommen."

          Ich kann mir nur vorstellen, dass der Käufer aufgefordert wurde, eine Fortschreibung zum 01.01.2023 abzugeben aufgrund der Nutzungsänderung von Landwirtschaft auf Wohngrundstück. Du hast selbst geschrieben:

          ... und deswegen hat das Finanzamt den Käufer gebeten, in diesem Fall die Daten zum Stand 1.1.2023 zu verwenden.
          Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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            #6
            Ich kann mir nur vorstellen, dass der Käufer aufgefordert wurde, eine Fortschreibung zum 01.01.2023 abzugeben aufgrund der Nutzungsänderung von Landwirtschaft auf Wohngrundstück.
            Auch bei der Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 müssen Wohnteil und Landwirtschaft bereits getrennt erklärt werden, das gilt auch in Bayern.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Auch bei der Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 müssen Wohnteil und Landwirtschaft bereits getrennt erklärt werden, das gilt auch in Bayern.
              Dazu habe ich ja auch nichts Gegenteiliges gesagt und dafür hat der Verkäufer ja auch zwei AZ bekommen. Ist mir schon klar. Das ändert aber nichts an der beschriebenen Sachlage, dass die Hofstelle aus der Landwirtschaft entnommen wurde und somit eine Nutzungsänderung in 2022 stattfand, für die eine Fortschreibung zum 01.01.2023 zu erfolgen hat, richtig?
              Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                #8
                ... dass die Hofstelle aus der Landwirtschaft entnommen wurde und somit eine Nutzungsänderung in 2022 stattfand, für die eine Fortschreibung zum 01.01.2023 zu erfolgen hat, richtig?
                Prinzipiell richtig, aber ob das klappt, wenn man nicht auf eine Hauptfeststellung aufbauen kann, weil keine erfolgt ist ?
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Doch, wenn die Hauptfeststellung wie von mir vorgeschlagen zum 01.01.2022 vom Verkäufer erfolgt, liegt doch eine vor.Die Eigentumsumschreibung in 2022 erfolgt von Amts wegen und eine Fortschreibung zum 01.01.2023 vom neuen Eigentümer vorgenommen wird. Also für mich klingt das schlüssig und logisch. Damit sollte m.E. das Finanzamt mehr als zufrieden sein.
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                    #10
                    Doch, wenn die Hauptfeststellung wie von mir vorgeschlagen zum 01.01.2022 vom Verkäufer erfolgt, liegt doch eine vor.
                    Das hat aber doch das Finanzamt nicht vorgeschlagen:

                    Vom Finanzamt haben beide (Käufer und Verkäufer) mittlerweile zwei Aktenzeichen erhalten, und sollen nach Rücksprache mit dem Finanzamt
                    nun die Erklärung zum 1.1.2023, statt 1.1.2022 abgeben
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

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                      #11
                      Und genau das habe ich ja auch moniert. Die Aussage ist entweder falsch getätigt worden und wurde hier nicht korrekt zitiert. Wolfi44 hat nämlich in seinem Beitrag im letzten Absatz selber geschrieben:

                      ... und deswegen hat das Finanzamt den Käufer gebeten, in diesem Fall die Daten zum Stand 1.1.2023 zu verwenden.
                      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                        #12
                        Aber ich schlage jetzt mal vor, dass wir unsere Meinungsverschiedenheit nun beenden um den/die Teilnehmer nicht zu sehr zu verwirren. Wolfi44 kann ja nochmal zur Klarstellung mit dem Finanzamt telefonieren, ok?
                        Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                          #13
                          Hallo, erstmal vielen Dank für eure Hilfe.

                          Hab jetzt mit dem Käufer und Verkäufer zusammen die Erklärung als Nachfeststellung (Stichtag 1.1.2023) abgegeben!

                          Ausschlaggebend dafür war die Information vom Käufer, dass er vom Finanzamt informiert wurde, die beiden Erklärungen als Nachfeststellung abzugeben! Ich denke Mal, dass das damit zusammenhängt, dass beide Parteien bereits eine aktualisierte Erklärung zur Grundsteuer vom Finanzamt (allerdings nach altem Recht) erhalten haben?!

                          Aufgrund der Unsicherheit habe ich jetzt den Käufer darum gebeten, sich nochmals mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, um den Sachverhalt abschließend zu klären.

                          Über den "Ausgang" werde ich euch dann sofort informieren!
                          ​​​​

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                            #14
                            Die Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2023 ist für ein im März 2022 verkauftes Objekt einer Erbengemeinschaft auch bereits Anfang Juli 2022 erfolgt.

                            Der lag ja der bisherige Einheitswert zugrunde. Das hat mich doch nicht daran gehindert, für die Erbengemeinschaft eine Hauptfeststellung auf den 01.01.2022

                            einzureichen. Die löst nach der Feststellung der neuen Werte dann eben erneut eine Zurechnungsfortschreibung aus.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                              #15
                              Hallo zusammen,

                              ich wollte ja nochmals mitteilen, wie jetzt Stand der Dinge ist:

                              Nachdem ja dem Verkäufer ursprünglich vom Finanzamt mitgeteilt wurde, er möge doch beide Objekte als Nachfeststellung zum 1.1.2023 aufnehmen (und das, obwohl für die "beiden" Objekte Landwirtschaft und Wohnhaus noch überhaupt KEINE "Hauptfeststellung" zum 1.1.2022 durchgeführt wurde), hat er jetzt heute nochmals beim Finanzamt nachgefragt, ob diese Vorgehensweise denn nun so richtig gewesen sei?

                              Heute wurde ihm von einem anderen Finanzbeamten telefonisch folgendes mitgeteilt: Da ja dem Finanzamt bereits am 1.7.2022 (frühest möglicher Abgabetermin für die neue Grundsteuererklärung) die aktuellsten "Eigentumsverhältnisse" vorgelegen haben, ergibt die ursprüngliche Aussage seines Amtskollegen schon einen Sinn, in diesem speziellen Fall jetzt gleich mit den aktuellen Daten als "Nachfeststellung zum 1.1.2023" zu arbeiten! Und wenn es so vom System her nicht klappen sollte, würde sich das Finanzamt eh bei den Grundstückseigentümern melden.

                              Zur damit NICHT durchgeführten Hauptfeststellung zum Stichtag 1.1.2022 vertrat er die gleiche Meinung wie sein Amtskollege. Mit dieser Hauptfeststellung zum 1.1.2022 wäre ja seiner Meinung nach ansonsten wieder ein veralteter Datenstand eingegeben worden, der dann wiederum mit Nachfeststellungen oder Fortschreibungen hätte korrigiert werden müssen.

                              Ich bin jedenfalls gespannt, ob das mit den Nachfeststellungen klappt, obwohl überhaupt keine Hauptfeststellung vorliegt, und aus diesem Grund habe ich beiden Eigentümern geraten, sich ihre Bescheide sofort genauestens anzusehen, sobald sie diese erhalten!

                              Und vielen Dank nochmals für eure Unterstützung.
                              ​​​​

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