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Grundsteuer für Anteil an "zukünftiges abzutretendes Strassenland" in Berlin?

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    Grundsteuer für Anteil an "zukünftiges abzutretendes Strassenland" in Berlin?

    Hallo,

    hier geht es um das EFH meines Vaters. Vor dem Bau 1980 existierte ein grosses Grundstück an einer Strassenecke in einem Randbezirk Berlins. Dieses Grundstück wurde auf drei Familien aufgeteilt, die dort gleichzeitig ihre Einfamilienhäuser bauten. Leider wurde die Fläche nicht einfach durch drei geteilt, sondern durch vier: drei Baugrundstücke und ein Streifen direkt an der Ecke zur grösseren Strasse von gut 100qm, der auf einem alten Plan ("Katasternachweis"?) beschriftet ist mit "zukünftiges abzutretendes Strassenland". Diese Fläche gehört allen zusammen. Sie hat sogar eine eigene Hausnummer, in der grösseren Strasse, nicht in der, zu der die Häuser gehören.

    Wie man das in Elster einträgt hat mein Vater rausgefunden, denke ich: Eigentumsverhältnisse: Bruchteilsgemeinschaft
    Er hat in Elster auch die Nachbarn als Miteigentümer eingetragen.
    Elster verlangt wohl das Ausfüllen der Felder zu "Empfangsvollmacht". Da hat er sich jetzt erstmal selbst eingetragen. Allerdings hat er keine schriftliche Vollmacht der Nachbarn. (das Verhältnis ist freundlich, aber der eine Nachbar ist gerade gestorben, seine Kinder hatten keine Zeit, sich für die Grundsteuer mit meinem Vater zusammenzusetzen, und der andere ist irgenwie auch nicht dazu gekommen.)
    Für mich sieht es so aus, als ob jetzt jeder Teileigentümer seine Grundsteuererklärung macht, und wahrscheinlich jeder sich dabei selbst bei "Empfangsvollmacht" einträgt. Wie ist das eigentlich vorgesehen? Es gibt ja auch Bruchteilsgemeinschaften, von denen einige Miteigentümer nichtmal bekannt sind, oder nicht erreichbar?

    Das grössere Problem ist: diese allen dreien gehörende Fläche wird nur von einem Nachbarn genutzt, demjenigen, der da halt angrenzt (nicht mein Vater). Für den Nachbarn ist es, als ob das Teil seines Grundstücks wäre. In Boris ist für diese Fläche der gleiche Bodenrichtwert hinterlegt, wie für die bebauten Grundstücke. Das erscheint mir aber falsch, den dieses Land kann von uns nicht genutzt werden, und der Nachbar würde die Anteile vielleicht sogar abkaufen, aber nicht zum normalen Preis. Denn: "die Stadt Berlin könnte ja jederzeit die Abtretung verlangen, um einen Fahrradweg zu bauen oder die Strasse zu erweitern o.ä.".

    Nach dem augenblicklichen Stand würde mein Vater Grundsteuer zahlen für Fläche, die er gar nicht nutzen kann, zu einem Bodenrichtwert, der nicht stimmt, weil es eben jederzeit enteignet werden könnte. (vieleicht aber auch die nächsten 30 Jahre nicht wird.).

    Solche Fälle müsste es doch zu hunderten oder sogar tausenden in Berlin geben? Irgendwann hat doch mal jemand entschieden (die Stadt? der Bezirk?), dass bei einigen Strassen ein Streifen Land "reserviert" werden soll. Wo findet man etwas dazu?
    Ich weiss nichtmal die offizielle Bezeichnung für diese Art von Fläche. In unserer Familie haben wir das immer "Strassenbauerwartungsland" genannt, doch Google findet diesen Begriff gar nicht, also kann es nicht das richtige Wort sein.

    Grüsse,
    Robert

    #2
    Dein Vater (Alleineigentümer?) erklärt nur seinen Eigentum. Wahrscheinlich ist es Teileigentum/Wohnungseigentum, also wird im Grundbuch sein Miteigentumsanteil am Grundstück - ggf. nach Flustück unterteilt - stehen. Liegt euch ein aktueller Grundbuchauszug vor? Wenn nicht, ergibt sich das auch aus der notariellen Teilungserklärung. Nach deiner Beschreibung ist das jedenfalls kein Bruchteilseigentum.
    Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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      #3
      Ja, im Grundbuch steht für diese Gemeinschaftsfläche "1/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Gebäude- und Freifläche".

      Ich habe jetzt eine Weile gegoogelt nach Teileigentum versus Bruchteilseigentum, aber der Unterschied ist mir trotzdem nicht klar.
      Den Begriff "Teileigentum" habe ich immer nur im Zusammenhang mit Räumen gefunden, den Begriff "Bruchteilseigentum" dagegen eher im Hinblick auf das Grundstück.

      Es gibt ein notariell beglaubigtes Dokument (Urkundenrolle?), die Bezug auf einen Aufteilungsvertrag nimmt (den ich noch nicht gefunden habe), darin findet sich solche Formulierung:
      "... Wir sind uns ferner darüber einig, dass die Parzelle 123 und ein ideeller Anteil von 1/3 der Parzelle 125 auf die Erschienenen ... übergehen sollen."

      "ideeler Anteil" habe ich bei der Suche im Zusammenhang mit Bruchteilseigentum gefunden.

      Soweit ich das verstehe ist mein Vater Alleineigentümer der Parzelle, auf der das Haus steht, und Bruchteilseigentümer der Parzelle, die als "zukünftiges abzutretendes Strassenland" bezeichnet wurde.


      Aus welchem Grund würdest du diesen "1/3 Miteigentumsanteil" als Teileigentum statt als Bruchteilseigentum sehen?

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        #4
        Weil dein Vater ein eigenes Grundbuch hat mit 1/3 MEA am Grundstück, deswegen ist er auch Alleineigentümer. Die beiden anderen Grundstückseigentümer stehen doch nicht im Grundbuch deines Vater, nicht wahr? Die haben auch separate Grundbuchentragungen auf ihren Namen. Sag mir, wenn ich deine Angaben falsch interpretiere.
        Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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          #5
          Ich verstehe nicht, was genau du meinst. Natürlich gehe ich davon aus, dass die Eintragungen im Grundbuch, die zu den Nachbarn gehören, im Prinzip genauso aussehen wie die für meinen Vater, nur halt mit anderem Namen.

          Aber was hat das mit Teileigentum vs. Brauchteilseigentum zu tun?
          Wo sind die beiden Begriffe definiert?

          Ich habe nochmal eine Weile gesucht, und mein Eindruck ist:
          "Bruchteilseigentum" ist das gleiche wie "Miteigentum nach Bruchteilen", und "Teileigentum" wäre ein Sonderfall davon, der nur auf Räume/Gebäudeteile angewendet wird.
          Zuletzt geändert von Renova; 27.01.2023, 16:32.

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            #6
            https://www.steuerzahler.de/aktuelle...n-unterschied/
            Zitat: "Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (z. B. Büroräume, Ladenlokale) in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört."

            https://de.wikipedia.org/wiki/Teileigentum
            Zitat: "Teileigentum ist im Wohnungseigentumsrecht das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, zu dem es gehört."
            und
            "Sodann legt das Grundbuchamt nach § 7 Abs. 1 WEG von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt in Form des Teileigentumsgrundbuchs an.". Das hört sich für mich so an, als ob es dann eben nicht im Grundbuchblatt meines Vaters stehen würde, sondern eben extra.

            Hingegen:

            https://de.wikipedia.org/wiki/Miteigentum
            (weitergeleitet von Bruchteilseigentum) Zitat: "Miteigentum ist das Eigentum an einer Sache, das mehreren Eigentümern gemeinschaftlich nach Bruchteilen zusteht."

            Das Wort Miteigentumsanteil und der Bruchteil (1/3) stehen im Grundbuch. Das deutet für mich ganz stark darauf hin, dass es sich bei diesem Streifen "zukünftiges abzutretendes Strassenland", der gleichzeitig drei Eigentümern gehört, und der "ideell geteilt" ist, um Bruchtteilseigentum handelt.

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              #7
              Angenommen du hast einen Bruder und ihr kauft euch gemeinsam eine ETW. Dann steht ihr beide als Eigentümer mit eurem gemeinsamen Miteigentumsanteil im Grundbuch. Aber da ihr ja nicht verheiratet seid, bildet ihr eine sog. Bruchteilsgemeinschaft.

              Wenn ihr euch aber jeder eine ETW im selben Wohnhaus kauft, dann gehört jedem seine eigene ETW - ihr steht dann jeder alleine mit seinem Anteil als Eigentümer im Grundbuch, also Alleineigentümer einer natürlichen Person.

              Besser kann ich es nicht erklären. Ansonsten empfehle ich dir die offiziellen Ausfüllhinweise, die du beim nachfolgenden Link downloaden kannst:

              https://www.berlin.de/grundsteuer/be...ng-1185775.php
              Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                #8
                Du hast oben in deiner ersten Antwort geschrieben: "Wahrscheinlich ist es Teileigentum/Wohnungseigentum, also wird im Grundbuch sein Miteigentumsanteil am Grundstück - ggf. nach Flustück unterteilt - stehen. Liegt euch ein aktueller Grundbuchauszug vor? Wenn nicht, ergibt sich das auch aus der notariellen Teilungserklärung. Nach deiner Beschreibung ist das jedenfalls kein Bruchteilseigentum."

                Und ich denke, gerade nach allem was ich inzwischen rausgesucht habe, dass es genau andersrum ist: es ist sehr wohl Bruchteilseigentum=Miteigentum, und eben nicht Teileigentum.

                Du schreibst jetzt auch:
                "Angenommen du hast einen Bruder und ihr kauft euch gemeinsam eine ETW. Dann steht ihr beide als Eigentümer mit eurem gemeinsamen Miteigentumsanteil im Grundbuch. Aber da ihr ja nicht verheiratet seid, bildet ihr eine sog. Bruchteilsgemeinschaft."

                Es geht ja gerade nicht um eine gemeinsame Wohnung, sondern um gut 100qm Grundfläche. Du meintest, es wäre "Teileigentum", doch ich finde diesen Begriff nur im Zusammenhang mit Räumlichkeiten.
                Ich habe keine Ahnung, wie Grundbuchauszüge für Eigentumswohnungen aussehen, aber ich habe den Grundbuchauszug (?) für das Wohngrundstück und für das Gemeinschaftsgrundstück meines Vaters, dort steht zu diesem Streifen zukünftiges Strassenlandes etwas von "1/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück". Und all das passt perfekt zu dem, was ich bisher zu Bruchteilseigentum gefunden habe, zumal Bruchteilseigentum offenbar ein Synonym für Miteigentum nach Bruchteilen ist, also genau das, was im Grundbuch steht.

                Hättest du einen Link zu irgendeinem Gesetz, Definition oder sonstwas, woraus hervorgehen würde, dass es sich bei diesem 1/3 Grundstücksanteil um Teileigentum statt Bruchteilseigentum handelt?

                Könnte es nicht sein, dass du irgendwann Miteigentum und Teileigentum verwechselt hast? Ich muss mir das Zeug jedesmal einige Male durchlesen und überlegen und nochmal mit den Zitaten vergleichen, es ist schon etwas irritierend...

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                  #9
                  Der lange Beitrag verkennt, dass es im Bewertungsrecht um wirtschaftliche Einheiten geht und unbebaute Flächen bei

                  einem Nutzungszusammenhang bebauten Grundstücken zugeordnet werden. Ob das im Einzelfall immer richtig erfolgt ist,

                  sei dahingestellt, das werden wir im Forum nicht klären können.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Der lange Beitrag verkennt, dass es im Bewertungsrecht um wirtschaftliche Einheiten geht und unbebaute Flächen bei

                    einem Nutzungszusammenhang bebauten Grundstücken zugeordnet werden.
                    Ja, soviel habe ich inzwischen mitbekommen. Der 1/3 Miteigentumsanteil an dem Flurstück 125, Grundstück Hauptstrasse 111 ist im Grundbuch dem Eigentum an Flurstück 123, Grundstück Nebenstrasse 99 zugeordnet.
                    Ich erkenne da keinen Widerspruch?
                    Warum sollte es sich nicht um Bruchteilseigentum handeln?


                    Unser Hauptproblem ist davon aber unabhängig: es ist ein Miteigentum an einer Fläche, die als " "zukünftiges abzutretendes Strassenland" bezeichnet wurde, die aber mit dem gleichen Bodenrichtwert drin steht wie die bebauten Grundstücke, was nicht realistisch ist.

                    Meine Fragen sind:
                    Wie ist die offizielle Bezeichung für diese Art Fläche?
                    Wie wird sowas normalerweise behandelt? Es muss tausende davon geben in Berlin, ich weiss nicht, warum man dazu nichts findet.


                    Grüsse,
                    Robert

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                      #11
                      Warum sollte es sich nicht um Bruchteilseigentum handeln?
                      Weil die wirtschaftliche Einheit Einfamilienhaus deinem Vater allein gehört.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                        Weil die wirtschaftliche Einheit Einfamilienhaus deinem Vater allein gehört.
                        Aber es geht doch bei der Frage nicht um das Einfamilienhaus, sondern um den Streifen an der Hauptstrasse, der allen drei Nachbarn zusammen gehört, jeder 1/3, weil es sich um "zukünftiges abzutretendes Strassenland" handelt.

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                          #13
                          Aber es geht doch bei der Frage nicht um das Einfamilienhaus, sondern um den Streifen an der Hauptstrasse, der allen drei Nachbarn zusammen gehört,
                          Solange der Streifen aber anteilig den Häusern zugeordnet ist, hilft dir das doch nichts. Da kannst du allenfalls unter Ergänzende Angaben

                          behaupten, dass diese Zuordnung falsch ist und der Streifen nicht zur wirtschaftlichen Einheit gehört.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Ich glaube, ich verstehe so langsam das Problem: ich bin so viel in den Forumularen herumgesprungen, dass mir nicht mehr bewusst war, zu welcher Ebene die Angaben bzgl. Bruchteilsgemeinschaft gehörten. Es ist in Hauptvordruck (GW1), Punkt 4: "Angaben zu Eigentümer(innen)/Beteiligten", das bezieht sich aber nicht speziell auf dieses fragliche Teilstück, sondern auf alles, inkl. des Hauptgrundstückes mit Haus. Und das wäre natürlich falsch.

                            Bei diesem speziellen Streifen handelt es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft, denke ich weiterhin. Aber das kann man nicht so angeben, wie mein Vater es versucht hat.

                            Also: Danke an HundKatzeMaus, und danke an Charlie24, dass ihr dafür gesorgt habt, dass ich diesen Fehler erkenne!
                            Muss jetzt mal sehen, wie es richtig geht.

                            Und meine ursprünglichen Fragen bleiben weiterhin bestehen:
                            - wie ist die korrekte Bezeichnung für diese Art von Fläche, die für zukünftigen Strassenbau vorgesehen ist?
                            - wie wird sowas bezügich Grundsteuer behandelt, es kann doch nicht sein, dass das den gleichen Bodenrichtwert hat wie Baugrundstücke!?

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                              #15
                              Zitat von Renova Beitrag anzeigen
                              Und meine ursprünglichen Fragen bleiben weiterhin bestehen:
                              - wie ist die korrekte Bezeichnung für diese Art von Fläche, die für zukünftigen Strassenbau vorgesehen ist?
                              - wie wird sowas bezügich Grundsteuer behandelt, es kann doch nicht sein, dass das den gleichen Bodenrichtwert hat wie Baugrundstücke!
                              Sofern kein anderer Bodenrichtwert für das Flurstück vorgegeben ist, wird es als Teil der Wohnbaufläche anzusehen sein und ist entsprechend zu versteuern. Wenn du Einwände dagegen vorbringen willst, kannst du diese schon mal unter GW1 als ergänzende Anmerkung machen.
                              Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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