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Grundsteuer Bayern externer Keller

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    Grundsteuer Bayern externer Keller

    Hallo
    Ich hab hier ein nicht unterkellertes Wohnhaus, stattdessen findet sich ein unterirdischer Keller auf dem Grundstück. Das wäre quasi ein Nebengebäude?
    Oder zieht hier " Kelleräume außerhalb der Wohnung"? , weil dem Wohnraum zu zu ordnen?
    Ich hab den Verdacht das der Gesetzgeber dort an Kellerabteile von MFH gedacht hat und deshalb unsicher.
    Mein zweites wäre wie eine Holzlege einzutragen ist. Als Extranebengebäude mit 0 Nutzfläche, da Brennstofflager?

    im vorraus schon mal Besten Dank

    #2
    Mein zweites wäre wie eine Holzlege einzutragen ist. Als Extranebengebäude mit 0 Nutzfläche, da Brennstofflager?
    Ja, würde ich so machen

    ... stattdessen findet sich ein unterirdischer Keller auf dem Grundstück. Das wäre quasi ein Nebengebäude?
    Ich würde einen unterirdischen Kellerraum immer weglassen, gleich ob nun unter einem Wohnhaus oder daneben.

    Ich halte die bayerischen Regelungen zu Nebengebäuden rechtlich für äußerst fragwürdig. Man kann ja unter Ergänzende Angaben

    drauf hinweisen, dass es einen Keller außerhalb des Gebäudes gibt.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Danke für die schnelle Antwort
      Man kann ja unter Ergänzende Angaben drauf hinweisen, dass es einen Keller außerhalb des Gebäudes gibt.
      Ich glaub das lass ich sein. Da unterirdisches Tonnengewölbe kommen da eh nicht viel m2 zusammen und ich hätte noch ein paar frei.
      (Wäre nur interessant gewesen mal amtlich ihn auftauchen zulassen, weil beim Kataster sind nur oberirdische Bauten registriert und er ist immer in Gefahr- Letztens wollte die Gemeinde ihn als potentiellen Bauplatz vorsehen. Er war ja nicht auf ihren Plänen verzeichnet)

      Ich halte die bayerischen Regelungen zu Nebengebäuden rechtlich für äußerst fragwürdig
      Ich auch

      Deswegen gebe ich schriftlich ab und hoffe das nicht allzu viele, erst bei der Festsetzung durch die Gemeinde, dumm aus der Wäsche schauen.

      Kommentar


        #4
        Deswegen gebe ich schriftlich ab ...
        Was aber doch keinen Unterschied macht. Die schriftlich eingereichten Erklärungen werden an eine Zentralstelle in Oberfranken geschickt,

        dort eingescannt bzw, erfasst und dann als elektronischer Datensatz an die für die Bearbeitung zuständigen Finanzämter weitergeleitet.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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        Kommentar


          #5
          Was aber doch keinen Unterschied macht.
          Ja nur Einen, zeitlichen, Kleinen. Ich setze auf Widerspruchs- und Klage-Nebelklärung.
          Ich hab hier auch eine Wohnhaus/ Hofstellekonstellation, wobei mir gestern mündlich, bei Betrachtung des Einzelfalls mitgeteilt wurde, dass ich dies unter einem Aktenzeichen erklären kann.

          -Bitte nicht auf andere Fälle übertragen da es nur eine mündliche aussage auf meine spezielle Fallkonstellation war-
          Ich wäre erfreut wenn eine menschliche Sachbearbeitung erfolgen würde. Auch in Hinsicht auf Widerspruchformulierung.

          Dem entgegen steht meine bisherige Erfahrung mit ähnlichen Projekten im Freistaat
          Der Blickwinkel ist oft aus der eigenen gern oberbayr. Amtsstube und trifft nur bedingt oberpfälzer Wirklichkeit
          das zweite ist die Neigung das auf den überforderten Bürger zu verlagern, was, andernfalls mehr Personal auf den Ämtern benötigte.

          Als Beispiel fallen mir zwei Sachen aus dem Landwirtschaftsbereich ein:
          Bei Landschaftselementen, in Bayern, hat die zu einer Trennung von "bayrischen- und EU-Landschaftselemente geführt. Wehe man ordnet bei Subventionsbezug falsch zu -> potentieller Subventionsbetrug -> Straftat. Wie gesagt nur die Zuordnung war falsch und ein Verfahren konnte letztlich abgewendet werden.

          Die Übereinstimmungserklärung von Luftbildern und Grundstückgrenzen der Digitalen Flurkarte auf Luf Flächen hat man den Landwirten überlassen.
          Das funktioniert noch gut auf der platten Ebene, bei schräger Fotografie und Gefälle Terrassierung und ähnlichen führt das, im Zusammenhang mit der Rasterung und Software, zu größeren Abweichungen. Bei einem Flächenstück war das so gute 6m die die Grenze beim Nachbarn im Luftbild angezeigt wurde.
          Auf dem Amt scheiterte man im meinem einem Fall an der Erklärung für die Abweichungen und verwies auf eine Einmessung. Gut dass das Nachbargrundstück erst kurze zeit vorher eingemessen wurde.
          Als Landwirt unterschrieb man für die Übereinstimmung der im Luftbild vorhandenen Grenzverlauf in Übereinstimmung mit der Digitalen Flurkarte.
          Wäre eigentlich Aufgabe des Vermessungsverwaltung gewesen. Dort wäre auch das notwendige Fachwissen über kartografische Verzerrungen vorhanden.
          Wobei ich wieder beim Grundsteuerthema wäre

          Wer mit dem Bayeratlas was ausmisst sollte sich im klaren sein, dass eine Messungenauigkeit vorhanden ist, und das Ergebnis, nicht unbedingt auf den Quadratmeter genau der Wirklichkeit entspricht.
          Ich habe den Eindruck das es sich um ein 40cm Rasterung handelt.



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