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Grundsteuerreform Land und Forstwirtschaft Freiflächen Photovoltaik

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    Grundsteuerreform Land und Forstwirtschaft Freiflächen Photovoltaik

    Wie werden Freiflächen Photovoltaikanlagen in LuF richtig erklärt?
    Für Windernergieanlagen gibt es ja einen eigenen Punkt, dies wurde aber für Photovoltaik Anlagen "vergessen"

    Folgender Fall
    PV Anlage zieht sich über mehrere Flurnummern, 2 der Flurnummern besitzen ein AZ im Grundvermögen als "Teilfläche", gehören der Ehefrau. Die dazwischenliegende Flurnummer gehört dem Ehemann, und ist komplett dem LuF Aktenzeichen zugeordnet.

    Laut FA wird die PV Anlage zukünftig der LuF zugerechnet, ich soll nun die beiden "Teilflächen" genauso behandeln wie die Flurnummer, die bereits im LuF Aktenzeichen geführt wird.
    Auf Nachfrage, welche Nutzungsart ich angeben kann hieß es, ich soll die Ertragsmesszahl der Flurnummer ermitteln, und dann diese Gesamtertragsmeßzahl mit Nutzungsart 1 angeben.
    (Der Bayernatlas zeigt mir jeweils einen Teil der Flurnummer als Kraftwerk und einen Teil als Ackerland mit EMZ an).

    Das würde bedeuten, das die kompletten Flurnummern mit normaler landwirtschaftlicher Nutzung angegeben werden.
    Wäre zwar sehr günstig für die Besitzer, allein mir fehlt der Glaube...

    Warum 2 Flurnummern aufgeteilt wurden, und dann die Kraftwerkfläche im Grundvermögen ist Rest in der LuF, die Flurnummer dazwischen, auch mit PV Anlage sich aber komplett im LuF Vermögen befindet, konnte mir auch keiner erklären.

    #2
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      #3
      Durch die PV-Anlage wird zwar die landw. zwar eingeschränkt, aber die Flächen werden doch noch weiter genutzt. Das Gras kann gemäht und als Tierfutter verwendet werden o.ä., also wieso soll das nicht weiter als landw. Fläche bewertet werden? Ok, die Ertragsmesszahl (EMZ) wird dadurch temporär vielleicht etwas reduziert, aber die EMZ drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Wird die PV-Anlage abgebaut, ist wieder der natürliche Ertrag erzielbar.
      Zuletzt geändert von HundKatzeMaus; 31.01.2023, 14:20.
      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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        #4
        BFH-Urteil vom 22.07.2020, II R 28/18, Leitsätze:
        1. Eine zum Abbau eines Bodenschatzes verpachtete Fläche verliert ihre Zuordnung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht, wenn die Rekultivierung und die Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen sind.
        2. Weder die Eigentumsverhältnisse am Bodenschatz noch das für die Abbauberechtigung entrichtete Entgelt haben für die Einheitsbewertung eine Bedeutung.

        P.S.: Bitte bei Themen zur Grundsteuer mögl. immer das Bundesland angeben.
        Zuletzt geändert von timote; 01.02.2023, 19:08. Grund: Ergänzung
        SCJ timote
        Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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