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Photovoltaik Anlage (Gesetzänderung 12-2022) Anlage EÜR, G, Energiepauschale

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    Photovoltaik Anlage (Gesetzänderung 12-2022) Anlage EÜR, G, Energiepauschale

    Hallo ein guten Morgen an das Forum,

    laut den Pressemeldungen soll ja für die Photovoltaik Anlagen Beitreiber (< 30 KW Leistung) neben der Umsatzsteuer ab 2023, die Einkommensteuerpflicht rückwirkend
    ab 2022 wegfallen.

    Also....man muss theroretisch in 2023 für 2022 keine Anlage EÜR und G mehr einreichen?

    Ich habe das mal mit meinem St. Programm mit Elster durchgespielt bzw. mit den Angaben EÜR, G hierbei wird mir noch zusätzlich
    eine Energiepauschale von 300€ angezeigt, die ich im Rahmen der Einkommen St. Erklärung erhallten soll.
    Wenn ich aber die Anlagen EÜR, G lösche, dann fällt logischerweise die Pauschale auch weg,
    obwohl ja rein praktisch mein "Gewerbebetrieb PV" noch besteht.

    Hat jemand hierbei schon Erfahrungen bzw. die Finanzämter sind hierbei auch noch nicht voll im Bild.


    Danke

    Grüße



    #2
    Es gibt dazu noch keine Regelungen, daher können die Finanzämter auch noch nicht im Bilde sein. Und vor Mitte März ergehen sowieso keine Steuerbescheide.

    Meine Privatmeinung, wenn ich mir den neuen § 3 Nr. 72 EStG ansehe: Wenn die Einnahmen rückwirkend ab Beginn 2022 steuerfrei sind, sind die Ausgaben nach § 3c EStG auch nicht abzugsfähig. Damit fehlt m.E. die Gewinnerzielungsabsicht, da ja höchstens ein steuerpflichtiger "Gewinn" von 0 € rauskommen kann. Dann ist das Liebhaberei kraft Gesetzes und es besteht -steuerlich- kein anzuerkennender Gewerbebetrieb iSd § 15 EStG mehr, der aber nach § 113 EStG Voraussetzung für die EPP wäre.

    Zur ersten Frage nach Anlage G und EÜR: § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG lautet:

    "Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln." Also Beantwortung Deiner Frage mit ja. Das solltest Du dem Finanzamt aber im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 darlegen und darauf hinweisen, damit man das berücksichtigt.

    Die Umsatzsteuererklärung ist aber weiterhin nötig, sofern Du zur Steuerpflicht optiert hast und Du da noch nicht raus kannst oder willst.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

    Kommentar


      #3
      Ich schließe mich der Meinung von Picard777 an. Die Rechtsänderungen sollten bei den Finanzämtern bekannt sein,

      selbst wenn es noch keine Erlasse geben sollte. Zumindest in Bayern musste schon in der Vergangenheit bei Photovoltaik ein

      spezieller Fragebogen ausgefüllt werden, bei dem auch die Leistung der Anlage abgefragt wurde. Es kann aber natürlich sein,

      dass da nicht zwischen Einfamilienhaus und anderen Gebäuden differenziert wurde.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Ich kann mich der Meinung von Picard777 nicht anschließen. Nach der § 3 Nr. 72 EStG sind die Einnahmen steuerfrei und folglich nach § 3 c EStG kein BA Abzug mehr möglich.
        Dies ist KEIN Fall einer Liebhaberei und es besteht weiterhin Gewinnerzielungsabsicht und ein Gewerbe. Somit steht auch die EPP zu.

        Dies ist aber auch nur meine Meinung und ich lasse mich von dem noch zu ergehenden BMF Schreiben gerne anders belehren.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
        ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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          #5
          Gewinnerzielungsabsicht heißt m.E. die Absicht einen Gewinn, also mindestens positive 0,01 € als Ziel zu haben. Wenn ich aber aufgrund gesetzlicher Regelung nur die Möglichkeit habe einen Gewinn von nicht nur allerhöchstens 0,00 €, sondern nur von genau 0,00 € zu erzielen, dann fehlt mir nach meinem Gefühl die objektive Möglichkeit je einen Gewinn zu erzielen und damit auch die Gewinnerzielungsabsicht. Wie gesagt meine Privatmeinung. Auf das BMF-Schreiben bin ich genauso gespannt wie Beamtenschweiß, denn ich kann mir lebhaft die Reaktion vorstellen, wenn in diesen Fällen die EPP wieder einkassiert würde ...
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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            #6
            Auf das BMF-Schreiben bin ich genauso gespannt wie Beamtenschweiß, denn ich kann mir lebhaft die Reaktion vorstellen, wenn in diesen Fällen die EPP wieder einkassiert würde .
            Wer jetzt nur eine Photovoltaikanlage in der freigestellten Größenordnung betreibt, wird meines Erachtens nur selten zu Vorauszahlungen herangezogen

            und dürfte die EPP nicht über diesen Weg erhalten haben. Die meisten Anlagen werfen ja, wenn überhaupt, nur geringe Gewinne ab.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #7
              Hallo,

              danke für die Antworten!

              Bei der "EPP" müssen wir wohl noch ein wenig abwarten.

              Info... habe ich auf der Steuerverwaltung NRW gefunden.

              Zum Thema Ausgaben €, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer steuerbefreiten PV-Anlage entstehen, steuermindernd berücksichtigt werden?

              Infolge der Steuerbefreiung können die mit dem Betrieb von steuerbefreiten Photovoltaik-Anlagen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen ( z.B. Wartung-Instandhaltungskosten, Abschreibung) steuerlich nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtigt werden
              (§ 3c Abs. 1 Einkommensteuergesetz).


              Ah gerade noch was gefunden:

              Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)

              https://www.bundesfinanzministerium....kanlagen.html?

              Weiter
              :
              https://www.haufe.de/steuern/finanzv...64_586328.html


              Grüße
              Zuletzt geändert von Toyota68; 01.02.2023, 15:43.

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