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Grundsteuer Niedersachsen Wohnhaus, Ferienhaus, Ferienwohnung

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    Grundsteuer Niedersachsen Wohnhaus, Ferienhaus, Ferienwohnung

    Moin,

    dank Fristverlängerung *g* konnten wir die Grundsteuererklärung noch nicht abgeben, weil noch Klärungen der m2 nötig sind, und ein Todesfall 'dazwischenkam'

    Wie gebe ich folgendes ein:

    - *ein* Flurstück, bebaut mit
    -- Wohnhaus (lt. Bauantrag "EFH mit ELW", mittlerweile aber eine Hauptwohneinheit (incl. ex-ELW) plus eine (nachträglich ausgebaute!) FeWo [ggf. nicht mehr genutzt!])
    -- Ferienhaus (lt. Bauantrag "Anbau als selbstständige WE", lt. Grundriss aber "EFH"), mit Haupthaus durch Mauer (mit Durchgang) verbunden
    -- Garage < 50m2
    -- Schuppen < 30m2

    Garage und Schuppen sind klar (fallen wg. m2 raus), aber wenn aus der FeWo wieder (wie vorher, vmtl. nichtmal geändert worden - haben das geerbt) Abstellraum wird, wie wird der gerechnet? Oder lohnt da eine Unterscheidung eh' nicht wg. Schrägenabzügen, da bleiben wenige m2 übrig.

    Das grösste Problem ist das Ferienhaus, da habe ich zB. zu gefunden:

    Nur Hessen und Niedersachsen haben ausdrücklich geregelt: „Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Personen ist kein Wohnzweck.“ Das bedeutet, hierbei handelt es sich nicht um Wohnfläche, sondern um Nutzfläche, was sich auf die Steuermesszahl auswirkt.
    Und was passiert, wenn man sich irgendwann (nach nächstem Erbfall ) dazu entschliesst, nicht mehr zu vermieten, sondern nach Umbau/Renovierung/Isolierung selbst zu nutzen - dann ist es doch keine kurzfristige Beherbergung mehr?!

    Hiffe, mich verständlich ausgedrückt zu haben , und danke für Eure Tips, wie das in die Erklärung gehört - man will ja alles richtig machen, aber auch nicht "zu teuer" deklarieren.

    #2
    Die Unterscheidung nach Grundstückarten wie Ein- und Zweifamilienhaus spielt in Niedersachsen keine Rolle, maßgeblich sind allein die

    Wohn- und Nutzflächen, wobei FeWo als Nutzfläche anzugeben sind. Aktuell sind die Verhältnisse am 01.01.2022 zu erklären. Ändert sich

    zukünftig die Nutzung, muss jeweils auf den 01.01. des folgendes Jahres eine Fortschreibung erfolgen. Da wird dann die Wohnfläche

    größer und die Nutzfläche geringer. Sich jetzt bereits den Kopf zu zerbrechen, was zukünftig sein könnte, bringt doch nichts.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      danke für die Antwort!

      Das mit "FeWo als Nutzfläche" war mir neu, das gilt dann vermutlich analog für's Ferien*haus*?

      Sollte eine solche Änderung zum 1.1.23 erfolgt sein, kann man das jetzt noch fortschreiben, oder erst zum 1.1.24?

      Und zu guter Letzt die (pauschale) Frage aller Fragen: Nutzfläche ist vmtl. günstiger in der Grundsteuerberechnung als Wohnfläche? Nicht, dass man sich mit "ist ja gewerblich, kann deswegen teurer besteuert werden" selber in's Knie schiesst...

      Schönes Wochenende!

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        #4
        Die Neuregelung greift erst ab 2025, ob du da jetzt eine Fortschreibung auf den 01.01.2023 oder 2024 einreichst, hat keine praktische Bedeutung.

        Natürlich ist Nutzfläche teurer als Wohnfläche, das sollte sich schon herumgesprochen haben. Aber wenn man Ferienwohnungen vermietet,

        gibt man das doch in der Anlage V an, das bleibt doch dem Finanzamt nicht verborgen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          so natürlich fand ich das jetzt nicht, Balkone/Terrassen werden ja auch nur als Nutzfläche gezählt, ebenso (bestimmte) Abstellräume?!

          Das Problem ist, hier geht es um zeitweise private Vermietung eines(!) Objektes auf dem eigenen Grundstück, kein 365-Tage-Gewerbeobjekt...

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            #6
            Balkone/Terrassen werden ja auch nur als Nutzfläche gezählt, ebenso (bestimmte) Abstellräume?!
            Nein, Balkone und Terrassen rechnen mit einem Viertel ihrer Fläche zur Wohnfläche und bestimmte Zubehörräume eben überhaupt nicht.

            Viele Ferienwohnungen werden nur saisonal vermietet, aber das läuft nun mal unter Beherbergung und nicht unter Wohnen.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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