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Erhaltungsaufwendungen - Im zweiten Jahr mit dem Absetzen beginnen

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    Erhaltungsaufwendungen - Im zweiten Jahr mit dem Absetzen beginnen

    Hallo zusammen,

    zunächst vielen Dank für dieses Forum, das ich jedes Jahr aufs neue als Google suchender gefunden habe^^.

    Zu meiner ersten Frage auf die ich keine Antwort finden konnte:

    Im Jahr 2021 gab es für meine vermietete Eigentumswohnung Erhaltungsaufwendungen.
    Leider habe ich vergessen diese im selben Jahr abzusetzen.
    Jetzt stelle ich mir vor die Aufwendungen über 5 Jahre verteilt abzusetzen und auf das erste der 5 Jahre einfach zu verzichten, weil ich es wie beschrieben versäumt habe die Aufwendungen abzusetzen.
    Ich möchte also nichts rückwirkend absetzen sondern einfach mit dem absetzen 1 Jahr später beginnen und so zumindest noch 80% der Aufwendungen absetzen.

    Ist das so möglich?

    Beispiel:
    Erhaltungsaufwand in 2021: 2.500€
    davon abgesetzt in 2021: 0€
    Absetzungsplan:
    2021: 0€
    2022: 500€
    2023: 500€
    2024: 500€
    2025: 500€

    Vielen lieben Dank für eure Hilfe!

    #2
    Ist das so möglich?
    Das kann schon so funktionieren, aber das muss man dem Finanzamt sicher erklären.

    Wie kann man 2.500,00 € schlicht vergessen ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Danke für die Antwort,

      Wie kann man 2.500,00 € schlicht vergessen ?
      - Tja, wer kann der kann. Nein Spaß beiseite, Ich vermiete noch nicht besonders lange und war einigermaßen froh das ich meine Steuer überhaupt selber gemacht habe. Ich wollte eigentlich auch nie Vermieter werden. Ich bin aus meiner selbst bewohnten Eigentumswohnung zu meiner Freundin gezogen und musste Vermieter sein.
      Die Rechnungen etc. habe ich natürlich.


      Ich würde dann, so wie ich es hier im Forum bereits herausgefunden habe, einfach in der Anlage V 13 - Auf bis zu 5 Jahre zu verteilende Erhaltungsaufwendungen (§§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV)

      Gesamtaufwand 2022


      in Zeile 42 meine 500€ eintragen

      und unter zu berücksichtigender Anteil aus 2021

      in Zeile 46 ebenfalls meine 500€ eintragen, korrekt?

      Kommentar


        #4
        Der Gesamtaufwand von 2.500,00 € ist doch bereits 2021 entstanden, in die Zeile 42 gibt es nichts einzutragen, nur in die Zeile 46.

        Ohne nähere Erklärung wird das beim Finanzamt nicht verstanden. Entweder du erklärst das im Rahmen einer Belegnachreichung

        zur Erklärung 2022 oder unter Ergänzende Angaben im Hauptvordruck.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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        Kommentar


          #5
          Hallo zusammen,

          ich habe eine ähnliche Frage zum Thema "Erhaltungsaufwand" ESt 2021. Im Jahr 2021 wurde die für die Vermietung erworbene Wohnung umfangreich renoviert und nachfolgend im selben Jahr vermietet. Erhaltungsaufwand (Arbeitskosten Baufirma + Material gekauft in allen möglichen Baumärkten ) = ca. 10000 Euro. Finanzamt hat davon 2600 anerkannt mit der Begründung "In Anbetracht dessen, dass die Steuererklärung seit 03.10.22 vorliegt, wird als Erhaltungsaufwand zunächst nur 2.000 € Arbeitskosten + 604,78 € Fliesen berücksichtigt".

          Ich kann leider gar nichts mit so einer Begründung anfangen. Die Teilung vom Erhaltungsaufwand war nicht gewollt. Gilt hier nicht das Zufluss-Abfluss-Prinzip?
          Die zwei Summen (2000 + 604,78) wurden anscheinend nach Zufallsprinzip genommen, da es z.B. auch weitere 450 Euro Fliesen Kosten gibt, wenn man schon von Fliesen spricht. Alle Belege für 10000 Euro wurden eingereicht.

          Dem Steuerbescheid wird es natürlich widersprochen, ich würde aber gern verstehen, was die gute Frau mit dem Kommentar kommunizieren wollte Hat jemand eine Idee?

          Danke
          Vlad

          Kommentar


            #6
            Ich selbst habe keine Erklärung. Falls du hier keine weiterhelfende Erklärung erhältst, könntest du beim Finazamt anrufen und dir das erläutern lassen.
            SCJ timote
            Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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              #7
              @sinoptiker
              Die Begründung ist schon interessant

              Kommentar


                #8
                Die Begründung vom FA ergibt für mich keinen Sinn.
                Aber: Erhaltungsaufwendungen vor der erstmaligen Vermietung der Wohnung werden i.d.R. zu nachträglichen Herstellungskosten umqualifiziert.
                Kann es sein, dass die anerkannten Kosten erst nach der Vermietung angefallen sind und der Rest vorher?
                Weicht die gewährte Abschreibung von deinem Wert ab?
                Mit freundlichen Grüßen

                Beamtenschweiß
                ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

                Kommentar


                  #9
                  Hallo und vielen Dank für eure Antworten.

                  Anfänglich habe ich auch gedacht, dass die Kosten zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten umqualifiziert worden sind. Ist aber nicht der Fall. Außerdem wundert es mich, dass ein Teil von den Kosten doch als Erhaltungsaufwand anerkannt wurde. Der Rest (ca. 7500 ) wurde vorerst ) nicht berücksichtigt = vergessen = ignoriert. Wieso, das werden wir später durch den Einspruch erfahren. Ich werde es hier berichten.

                  In Bezug auf Einspruch bzw. Widerspruch hätte ich noch eine Frage. Wie mache ich es am Besten: selber schreiben oder via einen Anwalt bzw. Steuerberater. Die Letzten kosten u.U. nicht wenig Geld (ich habe mit einem Anwalt telefoniert, der 300 Euro Netto pro Stunde haben wollte! Nett !!!) Ich bin mir unsicher, ob durch einen Widerspruch, den ich selber schreibe und einreiche, irgendwelche Nachteile für mich entstehen können... Wie verfahre ich am Besten, um Kosten zu sparen und das bestmögliche Ergebnis zu erzielen?

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                    #10
                    Ich habe zwar nicht die optimale Einspruchsstrategie, aber vielleicht folgende Tipps:
                    - Rechtzeitig Einspruch einlegen, um die Frist zu wahren. Geht z.B. mit Mein Elster oder per Brief. Die Begründung kann man ggf. auch nachreichen.
                    - Ich würde mir vom Finanzamt nochmal genau erklären lassen, warum so beschieden wurde und wie die anerkannten Beträge emittelt wurden. Dann kannst du prüfen, ob du die Ansätze des Finanzamts nachvolziehen kannst oder ob du Fehler siehst. Deinen Einspruch kannst du dann ggf. besser und gezielter begründen.
                    SCJ timote
                    Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                      #11
                      Einspruch einlegen und begründen (Erhaltungsaufwand nicht anerkannt - Begründung des FA unverständlich) kannst du auch ohne Steuerberater oder Anwalt. dadurch hast du keine Nachteile.
                      Der Steuerberater wäre erst dann angebracht wenn es um rechtlich komplizierte Dinge geht oder du komplett überfordert bist mit der Materie.

                      Anwalt würde ich persönlich bei steuerlichen Problemen nicht nehmen. Habe noch keinen Anwalt (auch keinen Fachanwalt für Steuerrecht) kennengelernt der wirklich Ahnung von der Materie hatte. Steuerberater haben da einfach mehr Praxiserfahrung :-)
                      Mit freundlichen Grüßen

                      Beamtenschweiß
                      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                        #12
                        Ok, super, dann werde ich es wohl selber machen.

                        Eine Frage habe ich noch Es geht um die haushaltsnahe Dienstleistungen. Wir besitzen über einen eigenen Tiefgaragenstellplatz (Selbstnutzung). Die haushaltsnahe Dienstleistungen für die Tiefgarage wurden beim FA eingereicht. Das Ergebnis war ähnlich dem Erhaltungsaufwand - nicht anerkannt. Tiefgarage befindet sich auf einem eigenen Grundstück, wo wir selbstverständlich über einen (kleinen) Anteil besitzen. Ich war der Meinung - diese haushaltsnahe Dienstleistungen können auch abgezogen werden. Lag ich falsch?

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                          #13
                          Zitat von sinoptiker Beitrag anzeigen
                          Tiefgarage befindet sich auf einem eigenen Grundstück, wo wir selbstverständlich über einen (kleinen) Anteil besitzen. Ich war der Meinung - diese haushaltsnahe Dienstleistungen können auch abgezogen werden. Lag ich falsch?
                          Du könntest gucken, ob du im Anwendungsschreiben des BMF zu §35a etwas findest.

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                            #14
                            Du könntest gucken, ob du im Anwendungsschreiben des BMF zu §35a etwas findest.
                            Aus Punkt 15 Zubehörräume und Außenanlagen würde ich zumindest sinngemäß ableiten, dass Dienstleistungen für den Tiefgaragenstellplatz auch als haushaltsnah zu werten sind.
                            SCJ timote
                            Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                              #15
                              Zitat von timote Beitrag anzeigen
                              Aus Punkt 15 Zubehörräume und Außenanlagen würde ich zumindest sinngemäß ableiten, dass Dienstleistungen für den Tiefgaragenstellplatz auch als haushaltsnah zu werten sind.
                              Womöglich, aber ich sehe keinen Zusammenhang mit Elster.

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