Hallo, wir haben steuerlich eine Betriebsaufgabe (Landwirtschaft) erklärt. Die Flächen sind verpachtet. Wir betreiben noch etwas Forstwirtschaft von unserer "Hofstelle "aus. Kann ich dann noch Nutzungsart Hofestelle angeben?
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Keine Ankündigung bisher.
Hofstelle Betriebsaufgabe
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Kann ich dann noch Nutzungsart Hofestelle angeben?Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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In Bayern ist nach Art. 9 Abs. 1 BayGrStG eine erleichterte Zuordnung zur Hofstelle auch für die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen möglich,
von denen aus keine nachhaltige Bewirtschaftung mehr erfolgt. https://www.gesetze-bayern.de/Conten.../BayGrStG/true
Die Aufteilung zwischen Wohnteil samt Umgriff und Hofstelle muss man selbst machen, zwei Aktenzeichen wirst du ja haben.Freundliche Grüße
Charlie24
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Dankeschön, jetzt mach ich es so. Nur noch eine Frage: Wir sind im Außenbereich. Im Liegenschaftskatasterauszug steht Wohnbaufläche, es stehen zwei Häuser drauf und eben die landwirtschaftlichen Nebengebäude. Hat das irgendeinen Einfluß auf die Nutzungsart mit Hofstelle (Land-u.Forstwirtschaft) baurechtlich oder steuerrechtlich? Früher war es Fläche gemischte Nutzung. Das macht mir auch noch Sorgen, mit dieser Nutzung Hofstelle. Müßte ich bei evtl. Bauvorhaben dann wieder Nutzungsänderung an der Fläche machen oder nur an den Gebäuden (ins Grundvermögen überführen)? Bei der Hotline konnte mir das irgendwie keiner für mich zufriedenstellend beantworten.
glgZuletzt geändert von Bäuerin 10; 08.02.2023, 14:38.
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Die Bewertung für Zwecke der Grundsteuer hat keine ertragsteuerlichen Auswirkungen. Wenn der Betrieb aufgegeben ist, ändert
sich da nichts mehr. Baurecht machen wir hier im Forum nicht, bekanntlich sind Bauvorhaben im Außenbereich nur im Rahmen
von § 35 BauGB zulässig. Wenn es schon zwei Wohnhäuser gibt, dürfte das Baurecht auf den Besitzstand beschränkt sein.
Wenn im Liegenschaftskataster das gesamte Hofgrundstück inzwischen als Wohnbaufläche deklariert ist, musst du die
Flächen, die zur Hofstelle gehören, selbst ermitteln, da führt kein Weg daran vorbei. In der Erklärung für den Wohnteil muss
man die Flächenabgrenzung über Zähler und Nenner in Zeile 6 der Anlage Grundstück steuern. Wenn bei den vorhandenen
Wirtschaftsgebäuden eine Umnutzung erfolgt, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt, ändern sich
sowohl der Äquivalenzwert beim Grundvermögen wie der Grundsteuerwert des landwirtschaftlichen Betriebs, das ist klar.Freundliche Grüße
Charlie24
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