Duales Studium/wohnt Zuhause

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  • HeikeMainz
    Neuer Benutzer
    • 22.03.2012
    • 9

    #1

    Duales Studium/wohnt Zuhause

    Hallo,

    leider habe ich bisher noch keine passende Antworten gefunden.
    Meine Tochter hat am 01.10.2022 ein duales Studium begonnen und wohnt weiterhin bei mir.
    Kindergeld und Kinderfreibetrag wird, aufgrund Erstausbildung, bis 03/25 bezogen.
    Sie erhält vom Praxispartner ein Gehalt von dem die Studiengebühren von ihr selbst bezahlt werden.

    Frage:

    Bleibt Sie bei meiner Steuererklärung bis Ende der Ausbildung oder muss sie selbst eine Erklärung machen, da auch vom Gehalt des Praxispartner Steuer abgezogen werden?
    (auch für die 3 Monate seit Beginn 2022).

    Vielen Dank :-)


  • multi
    Erfahrener Benutzer
    • 03.01.2018
    • 4268

    #2
    Die Einkünfte der Tochter kommen natürlich in deren Steuererklärung.

    Kommentar

    • HeikeMainz
      Neuer Benutzer
      • 22.03.2012
      • 9

      #3
      Also muss sie eine eigene Erklärung abgeben, obwohl ich den Kinderfreibetrag erhalte?

      Sorry, dass ist etwas sehr verwirrend der ganze Sachverhalt.

      Kommentar

      • Charlie24
        Erfahrener Benutzer
        • 14.03.2014
        • 45933

        #4
        Also muss sie eine eigene Erklärung abgeben, obwohl ich den Kinderfreibetrag erhalte?
        Ob sie muss, steht auf einem andern Blatt. Ihre eigenen Einkünfte kann jedenfalls nur sie selbst erklären.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar

        • HeikeMainz
          Neuer Benutzer
          • 22.03.2012
          • 9

          #5
          Danke für die Hilfe :-)
          Leider erklärt dies nicht meine Frage ob bei mir oder eigene Erklärung.

          Trotzdem Danke!
          Liebe Grüße

          Kommentar

          • Picard777
            Erfahrener Benutzer
            • 02.05.2006
            • 7872

            #6
            Selbstverständlich wurde Deine Frage beantwortet:

            Jede Person kann oder muss für sich eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben und dort seine / ihre Einkünfte erklären. Ob diese Person jetzt 1 Monat als ist oder 99 Jahre, ist egal.

            Davon unabhängig ist die Frage, ob Du Kindergeld bekommst bzw. Kinderfreibetrag und ob Dir weitere kindbezogene Entlastungen zustehen. Dafür gibt es bei Dir die Anlage Kind, Dir von Dir auszufüllen wäre mit den dort genannten Angaben.
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

            Kommentar

            • multi
              Erfahrener Benutzer
              • 03.01.2018
              • 4268

              #7
              Zitat von HeikeMainz Beitrag anzeigen
              Also muss sie eine eigene Erklärung abgeben, obwohl ich den Kinderfreibetrag erhalte?
              Sofern von ihrem Lohn Lohnsteuer einbehalten wurde, die sie erstattet bekommen möchte, wird der Tocher nichts anderes übrig bleiben.

              Kommentar

              • HeikeMainz
                Neuer Benutzer
                • 22.03.2012
                • 9

                #8
                Vielen Dank "multi".

                Ja es wird Lohnsteuer einbehalten, da durch den Praxispartner die Studiengebühren mit ausgezahlt werden und sie somit über den Satz ist, der versteuert wird. Die Studiengebühren bezahlt sie dann direkt an die Uni.

                Kommentar

                • Pi678
                  Neuer Benutzer
                  • 10.02.2023
                  • 1

                  #9
                  Bleibt Sie bei meiner Steuererklärung bis Ende der Ausbildung oder muss sie selbst eine Erklärung machen, da auch vom Gehalt des Praxispartner Steuer abgezogen werden?


                  - Solange Kindergeld bezogen wird, wird die Tochter weiterhin in der Anlage Kind erfasst.

                  - Sie sollte eine Einkommensteuererklärung mit Anlage N abgeben, wenn sie Lohnsteuer gezahlt hat. Werbungskosten sind zum Beispiel die Studiengebühren, Arbeitsmittel und Entfernungspauschale zum Betrieb und zur DualenHochschule. Achtung, wenn sie Bafög bekommt, muss das mit den Werbungskosten verrechnet werden.

                  Kommentar

                  • HeikeMainz
                    Neuer Benutzer
                    • 22.03.2012
                    • 9

                    #10
                    Vielen Dank:-) klare Aussage

                    Kommentar

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