Anlage FE-AUS 1

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  • fa230240
    Neuer Benutzer
    • 12.02.2023
    • 4

    #1

    Anlage FE-AUS 1

    Warum wird in Zeile 95 der Anlage FE-AUS 1 (für 2021) kein negativer Wert akzeptiert? Der Hinweis, wonach Geldbeträge positiv einzugeben sind, ist wenig hilfreich. Schließlich sind die Einkünfte einzutragen, und die können durchaus negativ sein.
  • Charlie24
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2014
    • 45932

    #2
    Schließlich sind die Einkünfte einzutragen, und die können durchaus negativ sein.
    Welche Art von ausländischen Einkünften sollen denn erklärt werden ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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    • fa230240
      Neuer Benutzer
      • 12.02.2023
      • 4

      #3
      Hallo Charlie24,
      Einkünfte aus V+V (Österreich)

      Einen schönen Abend wünscht
      fa230240

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      • Charlie24
        Erfahrener Benutzer
        • 14.03.2014
        • 45932

        #4
        Einkünfte aus V+V (Österreich)
        Bei Vermietungseinkünften aus einem EU / EWR-Staat gibt es doch m. W. überhaupt keinen Progressionsvorbehalt.

        Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in den DBA den "Einkünften aus unbeweglichem Vermögen" zugeordnet.[1] Das Besteuerungsrecht hat grundsätzlich der Staat, in dem das unbewegliche Vermögen liegt (sog. Belegenheitsstaat). Ist Deutschland der Ansässigkeitsstaat und liegt das ...
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        • fa230240
          Neuer Benutzer
          • 12.02.2023
          • 4

          #5
          Danke für den Hinweis, werde dem nachgehen.

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          • fa230240
            Neuer Benutzer
            • 12.02.2023
            • 4

            #6
            OK, des Rätsels technische Lösung ist, dass in der Anlage FE-AUS 1 um die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung der ausländischen Steuern geht. Die Einkünfte müssen in der Anlage FE 1 enthalten sein.

            Dem Progressionsvorbehalt unterliegende ausländische Einkünfte sind (nur) in der Anlage FE-AUS 2 zu erfassen.

            Manchmal hat der kleinteilige Aufbau in ELSTER so seine Tücken. Das gute alte Formular auf Papier ... [jammer]

            Rechtlich ist mir tatsächlich die Änderung des Gesetzes durch die Lappen gegangen. Mit dem Jahressteuergesetz 2008! wurde eingeführt, dass der Progressionsvorbehalt nur noch für Einkünfte aus Drittländern anzuwenden ist. Sehr peinlich ...

            Noch einmal Danke an Charlie24!

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