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Fehlermeldung beim Erstellen einer EÜR nach Betriebsaufgabe

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    Fehlermeldung beim Erstellen einer EÜR nach Betriebsaufgabe

    Hallo zusammen,


    ich bin gerade beim Ausfüllen meiner EÜR für 2022 zu meiner freiberuflichen Tätigkeit (Journalist). Ich habe die Tätigkeit vergangenes Jahr aufgenommen und vor dem Ende des letzten Jahres wieder abgemeldet. Wenn ich das richtig verstehe, ist die Beendigung einer freiberuflichen Tätigkeit mit einer Betriebsaufgabe verbunden, weshalb ich in Feld 9 auf Seite 1 ("Wurde im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr der Betrieb beendet?") "Veräußert oder Aufgabe" angegeben habe. Nun erhalte ich aber folgende Fehlermeldung:

    Der Betrieb wurde im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr veräußert oder aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt ist zwingend von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen. Es liegen aber keine Hinzu- und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart vor.
    Ist es wirklich so, dass ich nun zwingend einen Betriebsvermögensvergleich aufstellen muss, weil ich die Tätigkeit aufgegeben habe, und wenn ja, wie soll das überhaupt gehen? Da die Tätigkeit ja nur innerhalb eines Jahres ausgeübt wurde, erscheint es mir wenig sinnvoll, das aktuelle Betriebsvermögen mit dem des Vorjahres zu vergleichen (schließlich gibt es da keins). Und wo finde ich in ELSTER dafür überhaupt das entsprechende Formular?

    Oder habe ich nur irgendetwas falsch ausgefüllt und deshalb schlägt die Plausi an?


    Vielen Dank schonmal!

    Grüße
    Smii

    #2
    Überlege Dir doch mal den Sinn des Ganzen: Der Einnahme-Überschuss-Rechner berücksichtigt nur tatsächliche Einnahmen und Ausgaben, unbezahlte Forderungen oder Verbindlichkeiten bleiben also unberücksichtigt. Ein Bilanzierer berücksichtigt unbezahlte Forderungen oder Verbindlichkeiten aber schon mit und grenzt die zum Jahr X gehörenden Erträge und Aufwände ab unabhängig von der Zufälligkeit (oder Gestaltung) der tatsächlichen Zahlung.

    Mit der Betriebsaufgabe soll aber steuerlich ein Schlussstrich gezogen werden, d.h. die unbezahlten Forderungen oder Verbindlichkeiten müssen noch mit einbezogen werden. Deshalb gehst Du bei der Betriebsaufgabe gezwungenermaßen zur Bilanzierung über.

    Wenn der Fall überschaubar ist, kannst Du die Anpassungen sicher auch mit einem separaten Schreiben darstellen, das kommt aber auf Deinen Bearbeiter an. Nach dem Gesetz ist der Übergang zur Bilanz Pflicht.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

    Kommentar


      #3
      Es sollte reichen, Angaben zum Übergangsgewinn (Zeile 102) zu machen.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
        Überlege Dir doch mal den Sinn des Ganzen: Der Einnahme-Überschuss-Rechner berücksichtigt nur tatsächliche Einnahmen und Ausgaben, unbezahlte Forderungen oder Verbindlichkeiten bleiben also unberücksichtigt. Ein Bilanzierer berücksichtigt unbezahlte Forderungen oder Verbindlichkeiten aber schon mit und grenzt die zum Jahr X gehörenden Erträge und Aufwände ab unabhängig von der Zufälligkeit (oder Gestaltung) der tatsächlichen Zahlung.

        Mit der Betriebsaufgabe soll aber steuerlich ein Schlussstrich gezogen werden, d.h. die unbezahlten Forderungen oder Verbindlichkeiten müssen noch mit einbezogen werden. Deshalb gehst Du bei der Betriebsaufgabe gezwungenermaßen zur Bilanzierung über.

        Wenn der Fall überschaubar ist, kannst Du die Anpassungen sicher auch mit einem separaten Schreiben darstellen, das kommt aber auf Deinen Bearbeiter an. Nach dem Gesetz ist der Übergang zur Bilanz Pflicht.
        Vielen Dank für die Erklärung, das macht schon Sinn. Erscheint mir in meinem Fall allerdings tatsächlich unnötig kompliziert, weshalb ich wahrscheinlich mal beim zuständigen FA anrufen und mich dort erkundigen werde.
        Dennoch wäre mir nach Deiner Erklärung für mich noch nicht ganz klar, wie ich die Bilanz überhaupt abgeben sollte. Aber ist ja vielleicht auch gar nicht nötig, wenn das mein Bearbeiter so sagen sollte.

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Es sollte reichen, Angaben zum Übergangsgewinn (Zeile 102) zu machen.
          Hm, okay, vielen Dank.
          Und was trage ich dort genau ein? Meinen gesamten Gewinn aus dem letzten Jahr? Oder gar nichts? Und welche Bezeichnung(en) gibt man in diesem Feld dann sinnvollerweise?

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            #6
            Du sollst da den Übergangsgewinn (oder -verlust) eintragen, also allein den Gewinn / Verlust, der sich aus dem Übergang zur Bilanz ergibt. Den laufenden Gewinn bis dahin (= den aus der EÜR) sollst Du natürlich nicht nochmal erfassen, der kommt an die altbekannte Stelle ganz normal.
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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              #7
              Man trägt dort Forderungen und Verbindlichkeiten ein, die zum Aufgabezeitpunkt bestanden, ggf. 0,00 !
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Hallo Picard777 ,

                mich interessiert dieses Thema auch.

                Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                Du sollst da den Übergangsgewinn (oder -verlust) eintragen, also allein den Gewinn / Verlust, der sich aus dem Übergang zur Bilanz ergibt. Den laufenden Gewinn bis dahin (= den aus der EÜR) sollst Du natürlich nicht nochmal erfassen, der kommt an die altbekannte Stelle ganz normal.
                Verstehe ich es richtig, dass wenn neben dem laufenden Gewinn keine offenen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten vorhanden sind, der Übergewinn dann Null ist?

                Gruß marmotte

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                  #9
                  Genau. Aber bereits eine Umsatzsteuerabschlusszahlung oder eine ggf. ausstehende Steuerberaterrechnung können eine Verbindlichkeit sein.

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                    #10
                    Ganz wichtig ist natürlich auch die Ermittlung des Aufgabegewinns/-Verlustes.
                    Hierbei ist vor allem die Entnahme des ggf. noch vorhandenen Umalufvermögens und des Anlagevermögens zu beachten.
                    Mit freundlichen Grüßen

                    Beamtenschweiß
                    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

                    Kommentar


                      #11
                      Ok, das trifft bei mir alles nicht zu, da es sich um eine nebenberufliche Dozententätigkeit gehandelt hat, und meine Einnahmen (Honorar) im Aufgabejahr komplett von der Übungsleiterpauschale abgedeckt waren.

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                        #12
                        Hallo zusammen, vielen Dank für alle Erklärungen und Tipps. Das hat schon sehr geholfen.
                        Eine Frage habe ich noch zur Antwort von Charlie24:

                        Es sollte reichen, Angaben zum Übergangsgewinn (Zeile 102) zu machen.
                        Inwiefern reicht das? Braucht das FA dann trotzdem noch eine Bilanz oder ist das damit erledigt, außer das FA will die Bilanz unbedingt doch noch sehen?

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                          #13
                          Braucht das FA dann trotzdem noch eine Bilanz oder ist das damit erledigt,
                          In einfach gelagerten Fällen verzichten die Finanzämter in der Regel auf eine Bilanz. Mir scheint dein Fall einfach gelagert.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Okay, danke. Dann werde ich das einfach mal so abgeben und sehen, was passiert.

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