Hallo, ich habe eine Frage bzgl. der Flächenberechnung für die Grundsteuerreform in Hessen.
Für Hessen habe ich die Regel gefunden und verstanden:
Bei Dachschrägen wird die Fläche zwischen 1-2m Raumhöhe zu 50% berechnet, alles ab 2m wird zu 100% berechnet.
Soweit so gut und klar.
Ich bin allerdings noch auf einen Hinweis im Netz gestoßen (In Hessen gilt für Aufenthaltsräume §50 der Bauordnung vom 07.07.2018), das im Dachgeschoss unter anderen Punkten ein Raum nur als Aufenthaltsraum gezählt werden kann, wenn er nach der Bauordnung folgendes Kriterium erfüllt:
Die Raumhöhe muss min. 2,2m betragen und die Fläche mit dieser Höhe muss mindestens die Hälfte der Nettofläche des Raumes betragen.
Meine Frage ist nun, kann ich also demnach in der Grundsteuer die Fläche eines Raumes im DG komplett entfallen lassen, wenn dieser laut Bauordnung das oben beschriebene Kriterium nicht erfüllt?
Für Hessen habe ich die Regel gefunden und verstanden:
Bei Dachschrägen wird die Fläche zwischen 1-2m Raumhöhe zu 50% berechnet, alles ab 2m wird zu 100% berechnet.
Soweit so gut und klar.
Ich bin allerdings noch auf einen Hinweis im Netz gestoßen (In Hessen gilt für Aufenthaltsräume §50 der Bauordnung vom 07.07.2018), das im Dachgeschoss unter anderen Punkten ein Raum nur als Aufenthaltsraum gezählt werden kann, wenn er nach der Bauordnung folgendes Kriterium erfüllt:
Die Raumhöhe muss min. 2,2m betragen und die Fläche mit dieser Höhe muss mindestens die Hälfte der Nettofläche des Raumes betragen.
Meine Frage ist nun, kann ich also demnach in der Grundsteuer die Fläche eines Raumes im DG komplett entfallen lassen, wenn dieser laut Bauordnung das oben beschriebene Kriterium nicht erfüllt?
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