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Wohnflächenberechnung Dachgeschoss für Grundsteuer Hessen

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    Wohnflächenberechnung Dachgeschoss für Grundsteuer Hessen

    Hallo, ich habe eine Frage bzgl. der Flächenberechnung für die Grundsteuerreform in Hessen.
    Für Hessen habe ich die Regel gefunden und verstanden:
    Bei Dachschrägen wird die Fläche zwischen 1-2m Raumhöhe zu 50% berechnet, alles ab 2m wird zu 100% berechnet.
    Soweit so gut und klar.

    Ich bin allerdings noch auf einen Hinweis im Netz gestoßen (In Hessen gilt für Aufenthaltsräume §50 der Bauordnung vom 07.07.2018), das im Dachgeschoss unter anderen Punkten ein Raum nur als Aufenthaltsraum gezählt werden kann, wenn er nach der Bauordnung folgendes Kriterium erfüllt:
    Die Raumhöhe muss min. 2,2m betragen und die Fläche mit dieser Höhe muss mindestens die Hälfte der Nettofläche des Raumes betragen.

    Meine Frage ist nun, kann ich also demnach in der Grundsteuer die Fläche eines Raumes im DG komplett entfallen lassen, wenn dieser laut Bauordnung das oben beschriebene Kriterium nicht erfüllt?

    #2
    Nein, das kannst du nicht. Da vermengst du Vorschriften der Bauordnung mit Vorschriften der Wohnflächenverordnung.

    Für die Berechnung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung maßgeblich: https://www.gesetze-im-internet.de/w...234610003.html

    Bei älteren Häusern (vor 2004) ist auch eine Wohnflächenberechnung nach der II. Berechnungsverordnung weiter verwendbar.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Danke Dir für die Info.
      Also sind das 2 paar Schuhe?
      Ich hatte hierzu ein Video gesehen "https://www.youtube.com/watch?v=0Rq8likFVS4" in diesem wird genau das erklärt was ich zusammengefasst habe.
      Als 1. kommt die Regelung aus der Bauverordnung und erst wenn nach Ihr ein Raum auch als Aufenthaltsraum zugelassen ist, erst dann kann auch dieser zur Wohnfläche gezählt werden.

      Dein Hinweis zu älteren Häusern, es ist aus dem 18. Jahrhundert.

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        #4
        Du hast hier noch nicht geschrieben, dass du das DG als Wohnraum benutzt, denn das ja entscheidend. Sprich: wurde der Boden und die Dachschräge isoliert, evtl. ein Parkettboden verlegt, Heizkörper nachgerüstet, Fenster erneuert o.ä.. Wenn das bei dir nicht der Fall sein sollte, dann brauchst du das DG auch nicht zur Wohnfläche rechnen. Steht ja auch schon bei der von Charlie24 erwähnten Wohnflächenverordnung §2 Abs. 3 Nr. 1. d)
        Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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          #5
          Hallo, also der Raum ist durchaus ausgebaut mit Verkleidung der Wände und Boden. Demnach kann man ihn grundsätzlich auch nutzen. Ist also nicht so wie früher das man über eine Balkendecke wackelt und gegen die Ziegel schaut.
          Mir geht es darum, das von Seiten des Finanzamtes scheinbar die Fläche dazugezählt wird wegen der Grundlager man rechnet nach der Wohnflächenverordnung. Man aber die Hinweise lesen kann, das damit ein Raum überhaupt erst in der Wohnflächenverordnung berücksichtigt werde kann, muss er die Grundlagen als Nutzungsraum erfüllen, was in der Bauordnung geregelt wird. Und laut dieser würde ein Raum im DG wiederum nach den von mir geschilderten Rechnung raus fallen. Leider machen einen diese Hinweise im Netz unsicher was nun gilt und was nicht und ob man an diesem Punkt dann nicht am Ende doch zu viel hinzuzählt was man nicht müsste.

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            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Nein, das kannst du nicht. Da vermengst du Vorschriften der Bauordnung mit Vorschriften der Wohnflächenverordnung.

            Für die Berechnung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung maßgeblich: https://www.gesetze-im-internet.de/w...234610003.html

            Bei älteren Häusern (vor 2004) ist auch eine Wohnflächenberechnung nach der II. Berechnungsverordnung weiter verwendbar.
            Also, wenn das DG ausgebaut ist und daher als Wohnraum nutzbar, dann gilt das von Charlie24 geschriebene. Die Bauordnung ist bei der Grundsteuer irrelevant.
            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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              #7
              Danke für die Antwort.
              Wie sieht das dann bzgl. dem Alter des Hauses aus?
              Charlie schreibt : Bei älteren Häusern (vor 2004) ist auch eine Wohnflächenberechnung nach der II. Berechnungsverordnung
              Was ist bei dieser der Unterschied, ich habe sie gegoogelt und konnte keine Abweichung feststellen zu dem Berechnungsansatz den ich als 1. beschrieben hatte.

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                #8
                Unter dem Geltungsbereich der II. Berechnungsverordnung (1953 - 2003) durfte man z. B. bei Einfamilienhäusern 10% abziehen, auch musste man

                nicht überdeckte Terrassen überhaupt nicht berücksichtigen. Für ein Haus aus dem 18. Jahrhundert gibt es allerdings keine Wohnflächenberechnung

                nach der II. Berechnungsverordnung.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Hallo ahh jetzt verstehe ich es.
                  Das heißt da das Bj. noch jünger ist kann diese 10% Regel nicht angewandt werden?
                  Die Räume im EG haben eine Höhe von 2,15m gibt es hier ggf. einen Hinweis ob man aufgrund dessen noch % der Fläche abziehen kann oder sonst wo Hinweise zu älteren Häusern?

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                    #10
                    Die Räume im EG haben eine Höhe von 2,15m gibt es hier ggf. einen Hinweis ob man aufgrund dessen noch % der Fläche abziehen kann oder sonst wo Hinweise zu älteren Häusern?
                    Es gibt für diese älterem Häuser nichts. Ich glaube auch nicht, dass aktuelle Bauvorschriften auf Häuser aus dem 18. Jahrhundert anwendbar sind.

                    Sonst dürfte man ja dort nicht wohnen.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

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                      #11
                      Hallo, danke also wird somit bei diesen trotz geringerer Raumhöhe die Fläche zu 100% angerechnet.

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