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Gewinn-Ermittlung / Anlage EÜR - Angaben bei AfA/Zinsen anpassen?

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    Gewinn-Ermittlung / Anlage EÜR - Angaben bei AfA/Zinsen anpassen?

    Liebes Forum,

    zur Vorgeschichte:
    Bisher wurde meine Gewinn-Ermittlung mittels Feststellungs-Erklärung und tatkräftiger Hilfe eines Steuerberaters erstellt.
    Als kleine GbR mit einem niedrigen 4-stelligen Gewinn teilte mit das FA nun letztens mit, dass ab Zeitraum 2022 eine EÜR als Anlage zur ESt-Erklärung ausreichend wäre und die Feststellungserklärung obsolet geworden ist. Der StB hat selbst genug zu tun und wirft mir den Kram nun vor die Füße. "Eigentlich ganz einfach, ich könne das per ELSTER online erledigen."

    Ok, also habe ich es heute versucht. Denn basierend auf den Anlagen zur Feststellung 2020 und 2021 konnte ich nachvollziehen, wie der Gewinn vom StB berechnet worden war.
    Die Betriebseinnahmen waren schnell eingegeben. Die AVEÜR korrekt befüllt und so ergaben sich der korrekte AfA-Betrag für 2022 (wie in 2021).
    Die Darlehenszinsen für das bewegliche Wirtschaftsgut waren geschwind aufsummiert und hinterlegt und ich fast schon euphorisch.

    Dann aber das Problem:
    Das bewegliche Wirtschaftsgut wurde in 2021 und 2022 jeweils zu 5% selbst genutzt. Also hatte der StB in der Feststellungserklärung 2021 logischerweise nur 95% der AfA und 95% der Darlehenszinsen als Betriebsausgabe/Werbungskosten zum Abzug gebracht, um den Gewinn zu ermitteln. Nun habe ich fieberhaft gesucht, wie ich diese "Korrektur" der Beträge um 5% im ELSTER-EÜR-Formular vornehmen könnte? Und nichts gefunden.

    Kann mir hier vielleicht jemand helfen?




    #2
    Wenn Du die Methode aus dem Vorjahr fortführen willst kannst Du die Berechnung in das Feld "Bezeichnung" bei den entsprechenden Ausgaben schreiben "xxx € abzüglich 5% für Selbstnutzung". Korrekter wäre es aus meiner Sicht, bei den Ausgaben die vollen Beträge anzusetzen und die 5% jeweils als Einnahme in Zeile 20 zu erfassen.

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      #3
      Vielen Dank, Telepeter.

      Zeile 20 sind ja die sonstigen Leistungentnahmen und da passt die "unentgeltliche" Eigennutzung in der Tat perfekt hinein.
      Ich frage mich nun gerade, ob ich darauf noch 19% (ersparte) USt aufschlagen muss oder nicht ?

      AfA/Zinsen sind ja Netto-Werte und meine Einnahmen sind auch Netto (USt zahlt der Empfänger der Leistung), aber ob das FA das so sieht?
      Hmm. Das ist dann aber ja keine ELSTER Frage mehr und vermutlich weiß hier niemand die sicher richtige Antwort.

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        #4
        Da muss man einfach nur mal das Gesetz lesen: § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
        Mehr kann man dazu allerdings in diesem Forum nicht dazu sagen.

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          #5
          Ich frage mich nun gerade, ob ich darauf noch 19% (ersparte) USt aufschlagen muss oder nicht ?
          Nicht in der Zeile 20 aber in der Zeile 16. Das ergibt sich aus der Hilfe zu Zeile 16 der EÜR. Dort steht:

          Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebseinnahmen der Zeilen 14 und 18 gehören im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung sowie die Umsatzsteuer
          auf unentgeltliche Wertabgaben der Zeilen 18 bis 20 im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu den Betriebseinnahmen und sind in dieser Zeile einzutragen.


          Der Hinweis auf die amtlichen Hilfetexte wird hier im Forum nicht als individuelle und damit unzulässige Steuerberatung angesehen.

          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Mille grazie, tausend Dank.

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