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UStVA Wo Reverse-Charge eintragen

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    UStVA Wo Reverse-Charge eintragen


    Hallo zusammen,

    ich mache gerade zum ersten mal meine VA und möchte ein Reverse-Charge Verfahren angeben. Ich bin mir allerdings nicht ganz sicher, wo ich das eintragen muss.

    Folgendes Szenario: Ich bestelle in Schweden mehrere Transfer-Logos. Also so Logos, die ich bei mir dann mit einer Presse auf Klamotten oder sonstiges drucken kann.

    Nun hab ich diese Möglichkeiten im Formular gefunden:


    1. Seite 5, Feld 31: Andere Leistungen ---- Darunter fallen ja auch Werklieferungen. Die Logos wurden ja von der schwedischen Firma produziert, ist das nun also eine Werklieferung und hier einzutragen?

    2. Seite 6, Feld 33: Steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet ---- Also wäre das das Feld, wenn man das nicht als Werklieferung einstuft, sehe ich das richtig?


    Dann hab ich noch Seite 7, Feld 38 gefunden, das verstehe ich nicht genau, wofür das da ist, aber hat nichts mit meinem Thema zu tun oder?


    Danke für eure Hilfe, muss das jetzt einmal klären


    Liebe Grüße,
    Marian

    #2
    Bei den von Dir genannten Feldern wird ja immer auf die entsprechenden Vorschriften des UStG verwiesen; ich würde da mal genau nachlesen was passt: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html

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      #3
      Und in Feld 38 muss genau der gleiche Betrag, den Du oben als USt schuldest, als Vorsteuer wieder abgezogen werden. Im Ergebnis ist das Geschäft daher für Dich umsatzsteuerlich neutral.
      Zuletzt geändert von Telepeter; 30.03.2023, 13:46.

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        #4
        Puuuh ich bin relativ durcheinander, aber habe es glaube ich jetzt kapiert.


        Mich verwirrt es etwas, dass die gleiche Thematik über mehrere Seiten aufgeteilt ist und Seite 5 die Überschrift "Leistungsempfänger als Steuerschuldner". Das. ist doch eigentlich auch die Thematik auf Seiten 4 und 7 oder nicht?

        Also ich würde es jetzt so sehen, dass ich das Produkt, das ich einkaufe entweder als Werklieferung sehe (Die Logos werden komplett von der Firma hergestellt) und die Steuer dann in Zeile 13 eintragen (Sonstige Leistungen) oder ich sehe als einfach als Produkt, dass ich zum Beispiel bei einem Händler im EU Ausland kaufe, dann wäre es Zeile 24 (steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe). Stimmt das so? Frage dazu: Wieso rechnet der bei Zeile 24 schon automatisch mit 19%, was ja auch richtig ist und bei Zeile 13 muss man es selbst ausrechnen?

        Zusätzlich muss ich dann am Ende meine dort angegebenen Steuern in Zeile 38 angeben (Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen).

        Ist das dann alles richtig?

        Mich macht die Unterscheidung zwischen dem einfachen Erwerb und der Werklieferung bzw sonstige Leistungen irgendwie unsicher, besonders weil bei dem einen nicht automatisch die 19% berechnet werden.

        Marian

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          #5
          Immer vorausgesetzt, du bist kein Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG, gilt folgendes:

          Dein Einkauf ist ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb zum allgemeinen Steuersatz und wird in Zeile 24 erklärt.

          Falls du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist, was Kleinunternehmer nicht sind, erklärst du die Umsatzsteuer als Vorsteuer in Zeile 38.

          Ein 13b-Fall ist der Einkauf deiner Waren jedenfalls nicht.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Perfekt!

            ich habe mich noch weiter reingefuchst und glaube ich habe das Reverse-Charge Verfahren falsch verstanden, kann das sein? Also bei einem steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb muss ich zwar dafür sorgen, die Umsatzsteuer abzuführen aber es ist offiziell kein Reverse Charge Verfahren, obwohl es im Prinzip gleich gehandhabt wird oder? Jedenfalls kamen als Definition immer diese 3 Punkte der Zeilen 29-31, wo ja die normale Warenlieferung nicht zu zählt.

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              #7
              Man muss aufpassen dass man den Einkauf oder den Bezug von Leistungen AUS dem Ausland nicht mit der Lieferung oder Leistung IN das Ausland verwechselt.

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                #8
                Beim Einkauf aus dem EU-Ausland muss Dein Lieferant keine Umsatzsteuer abführen, dafür bist Du selbst dafür verantwortlich, kannst sie aber im Regelfall zugleich wieder als Vorsteuer abziehen.

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                  #9
                  Umgekehrt musst Du bei Lieferung oder Leistung, die Du selbst einem Unternehmer in das oder im EU-Ausland erbringst, keine Umsatzsteuer abführen, allerdings eine sog. "Zusammenfassende Meldung" mit den USt-IDs Deiner Kunden abgeben.

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                    #10
                    Bei der Zusammenfassenden Meldung wird zwischen "Lieferung" und "Sonstiger Leistung" (beispielsweise wenn Du vor Ort irgendwas reparierst etc.) unterschieden; entsprechende Differenzierungen gibt es bei Deiner USt.-Erklärung. Wenn da was Unterschiedliches angegeben wird meldet sich nach ein paar Monaten das Bundesamt für Steuern und Du musst eine Berichtigungsmeldung abgeben.

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                      #11
                      Hi, sorry, dass ich das Thema nochmal hochhole:

                      Ich habe mich durchs Internet gewühlt und keine Antwort gefunden: Was ist der Sinn, dass man diese Reverse-Charge-Verfahren überhaupt so eingeben muss. Also, ich meine, dass man die 19% selber hinzurechnen und eintragen muss, nur, um sie danach dann wieder abziehen zu können. Warum lässt man die Eintragungen nicht einfach sein, wenn es für mich als Unternehmer ja eh auf 0 rauskommt.
                      Ist das einfach eine Statistik Sache oder gibt es einen anderen Grund?

                      maarjan

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                        #12
                        nicht jeder darf Vorsteuer abziehen.

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