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UStVA - PV-Anlage - Umsatzsteuer auf eingespeisten Strom

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    UStVA - PV-Anlage - Umsatzsteuer auf eingespeisten Strom

    Hallo Zusammen,

    wir haben seit Mitte Dezember 2022 eine PV-Anlage mit 9,2 KW Peak und haben Mitte Februar 2023 den Zweirichtungszähler erhalten.
    Von meinem Netzbetreiber habe ich immer noch keinen Einspeisevertrag - ich gehe aber von 8,2 Cent brutto pro KWh aus.

    Nun muss ich ja für das erste Quartal 2023 die Umsatzsteuervoranmeldung machen und die Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom angeben.

    Wo (in welcher Zeile bzw. Feld-Nr) hat dies in der Elster UStVA zu erfolgen?

    Unter Zeile 12, Feld 86: steuerpflichte Umsätze - zum Steuersatz von 19%?

    Welchen Wert in Euro Sätze ich hier ein? Wir haben 437 KWh eingespeist, also würden wir 35,83€ vom Netzbetreiber erhalten.
    Werden dann 36€ brutto oder 30€ netto angegeben?

    Danke Vorab für die Unterstützung!

    Gruß
    Stefan

    #2
    Wann genau wurde denn die Anlage fertiggestellt ? Für Anlagen bis 30 kWp, die erst 2023 in Betrieb gegangen sind, gilt bekanntlich ein Nullsteuersatz.

    Da macht es keinen Sinn, für die Regelbesteuerung zu optieren. Falls die Anlage bereits 2022 in Betrieb gegangen ist, muss der Nettoumsatz erklärt

    werden. Ob die 8,2 Cent wirklich brutto sind, weiß ich nicht auswendig.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie,

      die Anlage ist 2022 in Betrieb gegangen und wir haben uns die Umsatzsteuer der Anlage erstatten lassen.
      Daher müssen wir die Umsatzteuer auf den eingespeisten und selbst verbrauchten Strom abführen.

      Aber wo muss der Betrag eingetragen werden?

      Gruß
      Stefan

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        #4
        Aber wo muss der Betrag eingetragen werden?
        Der Umsatz aus dem an den Netzbetreiber gelieferten Strom ist ebenso wie der Eigenverbrauch in Zeile 12, Kennzahl 81 einzutragen.

        BMG für den Eigenverbrauch sind die Wiederbeschaffungskosten. Den an den Netzbetreiber gelieferten Strom muss man meines Erachtens

        erst erklären, wenn eine Zahlung erfolgt ist oder eine Gutschrift vorliegt, je nachdem, ob nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten

        angemeldet wird.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          ok, Zeile 12 Kennzahl 81 die eingespeiste Strommenge x der Nettovergütungswert pro KWh.

          Da mir noch keine Zahlung oder Gutschrift vom NEtzbetreiber vorliegt, rufe ich morgen mal beim Finanzamt an, ob ich für das erste Quartal eine Meldung machen bzw. eine 0€-Meldung machen muss.

          Danke und Gruß
          Stefan

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            #6
            ... ob ich für das erste Quartal eine Meldung machen bzw. eine 0€-Meldung machen muss.
            Die ersten 2 Jahre ab Inbetriebnahme muss man eigentlich anmelden, ggf. 0,00. Man liest allerdings gelegentlich,

            dass Finanzämter bei kleinen PV-Anlagen mit geringen Umsätzen schon vor Erreichen der 2 Jahre darauf verzichten.

            Den Eigenverbrauch könntest du doch in jedem Fall anmelden, Du weißt doch, was dich die Kilowattstunde (einschließlich

            Grundgebühr) netto kostet, die du aus dem Netz beziehst.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Den Eigenverbrauch soll ich lt. Finanzamt 1x am Jahresende für das gesamt Jahr melden.

              Gruß
              Stefan

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                #8
                Den Eigenverbrauch soll ich lt. Finanzamt 1x am Jahresende für das gesamt Jahr melden.
                Eigentlich auch schon wieder eine individuelle Regelung durch einen einzelnen Finanzbeamten. Wenn der Eigenverbrauch

                über Zähler genau feststellbar ist, spricht doch nichts dagegen, den vierteljährlich anzumelden. Aber wenn dein Finazamt

                das so haben will, dann machst du das eben so.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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