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Vermietete ETW, Werbungskosten in der Anlage V im nächsten Steuerjahr angebbar?

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    Vermietete ETW, Werbungskosten in der Anlage V im nächsten Steuerjahr angebbar?

    Ich muss für das Jahr 2022 für eine im Dezember 2021 erworbene, vermietete ETW die Anlage V erstmalig für ein vollständiges Jahr erstellen.

    Angenommen, die Hausverwaltung wird die Abrechnung für das Jahr 2022 erst dann schicken, nachdem die Abgabefrist für die eigene Steuerklärung abgelaufen ist (so war es für den einen Monat Dezember im Jahr 2021 auch), können dann die Werbungskosten 2022 in der Anlage V auch in der nächsten Steuererklärung für das Jahr 2023 angegeben werden?

    Nur der Vollständigkeit wegen sei angemerkt: alle anderen mit dem Erwerb einer ETW verbundenen steuerlichen Aspekte inkl. Festlegung der Abschreibung wurden dankenswerterweise mit der Hilfe unseres Finanzamtes in der Steuererklärung für das Jahr 2021 berücksichtigt. Meine Frage bezieht sich also nur auf die Werbungskosten.

    Danke für eine Info.

    #2
    Grundsätzlich gilt bei Vermierungseinkünften das Abfluss- / Zuflussprinzip, § 11 EStG. Als Werbungskosten anzugeben ist also das, was Du 2022 gezahlt (bzw. vereinnahmt) hast und das siehst Du ja an Deinen Kontoauszügen der Bank. Das werden daher im Falle der Hausverwaltung die monatlich in 2022 von Dir gezahlten Abschläge und der Schluss-Zahlbetrag bzw. die Erstattung aus der Abrechnung des Vorjahres sein. Jede andere Handhabung wird vielleicht vom FA geduldet ist aber nicht korrekt.

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      #3
      Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
      das siehst Du ja an Deinen Kontoauszügen
      Dort sieht man allerdings nicht die Höhe des Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Es sollte aber genauer bekannt sein, wie sich die Hausgeldzahlungen zusammensetzen.

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        #4
        Es sollte aber genauer bekannt sein, wie sich die Hausgeldzahlungen zusammensetzen.
        Normalerweise gibt es einen Wirtschaftsplan, in dem das drinsteht.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Hallo,

          dieses Problem habe ich auch. Unsere Hausverwaltung erstellt meist die Abrechnung erst im November bzw. Dezember. So nun muss ich ja meine Steuererklärung für z.B. 2022 bis Juli abgegeben haben. Ich gebe dann in der Anlage V an: Mieteinnahmen aus 2022 + Nebenkosteneinnahmen, Erhaltungsaufwendungen = Rechnungen aus 2022 die ich selbst bezahlt und was ich in 2022 an die Hausverwaltung gezahlt habe. Aus der Hausgeldabrechnung von der Hausverwaltung setze ich dann noch die Erhaltungsaufwendungen aus 2021 ein.
          Aber ich bin mir jedes Jahr nicht sicher, ob dies so stimmt, aber welche Wahl habe ich, wenn die Hausverwaltung die Abrechnung so spät vornimmt, denn für 2022 liegt mir dann noch nichts vor.

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            #6
            Aber ich bin mir jedes Jahr nicht sicher, ob dies so stimmt,
            Wenn du das Zu- und Abflussprinzip beachtest und nichts doppelt ansetzt, passt das schon. Wichtig ist dabei, dass man die in

            den Abschlagszahlungen im Jahr 2022 enthaltenen Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage herausrechnet. Die Entnahmen

            der Hausverwaltung für die Instandhaltung werden erst mit einem Zeitversatz von 1 Jahr steuerlich wirksam, aber das ist nicht weiter tragisch.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Charlie24, vielen Dank!

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