Ich muss für das Jahr 2022 für eine im Dezember 2021 erworbene, vermietete ETW die Anlage V erstmalig für ein vollständiges Jahr erstellen.
Angenommen, die Hausverwaltung wird die Abrechnung für das Jahr 2022 erst dann schicken, nachdem die Abgabefrist für die eigene Steuerklärung abgelaufen ist (so war es für den einen Monat Dezember im Jahr 2021 auch), können dann die Werbungskosten 2022 in der Anlage V auch in der nächsten Steuererklärung für das Jahr 2023 angegeben werden?
Nur der Vollständigkeit wegen sei angemerkt: alle anderen mit dem Erwerb einer ETW verbundenen steuerlichen Aspekte inkl. Festlegung der Abschreibung wurden dankenswerterweise mit der Hilfe unseres Finanzamtes in der Steuererklärung für das Jahr 2021 berücksichtigt. Meine Frage bezieht sich also nur auf die Werbungskosten.
Danke für eine Info.
Angenommen, die Hausverwaltung wird die Abrechnung für das Jahr 2022 erst dann schicken, nachdem die Abgabefrist für die eigene Steuerklärung abgelaufen ist (so war es für den einen Monat Dezember im Jahr 2021 auch), können dann die Werbungskosten 2022 in der Anlage V auch in der nächsten Steuererklärung für das Jahr 2023 angegeben werden?
Nur der Vollständigkeit wegen sei angemerkt: alle anderen mit dem Erwerb einer ETW verbundenen steuerlichen Aspekte inkl. Festlegung der Abschreibung wurden dankenswerterweise mit der Hilfe unseres Finanzamtes in der Steuererklärung für das Jahr 2021 berücksichtigt. Meine Frage bezieht sich also nur auf die Werbungskosten.
Danke für eine Info.
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