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AfA 5 Jahre ältere Erhaltungsmaßnahme bei teilw. Vermietung, teilw. Eigennutzung

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    AfA 5 Jahre ältere Erhaltungsmaßnahme bei teilw. Vermietung, teilw. Eigennutzung

    Hallo zusammen,

    wie trage ich in der Anlage V (Steuererklärung für 2021) eine Erhaltungsmaßnahme ein, wenn innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums der Abschreibung die dazugehörige Wohnung nur teilweise vermietet war, teilweise aber auch eigengenutzt wurde?

    Konkret geht es um eine Maßnahme aus 2018 (Keller-Abdichtung), wobei wir die Wohnung zu dem Zeitpunkt noch selbst bewohnt haben. In 2021 sind wir ausgezogen und haben die Wohnung seither vermietet.

    Nach meinem Verständnis würde ich die Zeilen 43-46 (zu berücksichtigende Anteile aus 2017-2020) leer lassen, weil da ja die Wohnung noch eigengenutzt war. In Zeile 42 würde ich als "Gesamtaufwand 2021" 1/5 des Gesamt-Rechnungsbetrags eintragen, weil das ja der auf dieses Jahr entfallende AfA-Anteil wäre, und bei "2021 abzuziehende Werbungskosten" würde ich dann nur den Anteil 7/12 davon eintragen für die 7 Monate, die wir die Wohnung vermietet hatten.

    Ist das so richtig?

    Irgendwie erscheint mir das komisch, weil ich den Gesamt-Rechnungsbetrag nirgendwo passend angeben kann. In Zeile 42 passt das m.E. nicht, weil die Rechnung ja aus 2018 ist und nicht aus 2021 (wobei aber Zeile 42 die einzige Zeile ist, in der ich Angaben zu Rechnungsaussteller und Rechnungsdatum machen kann), und in Zeile 44 passt es für mich auch nicht wirklich, weil wir da ja noch selbst in der Wohnung gewohnt haben, für dieses Jahr also keine Werbungskosten geltend machen können.

    Vielen Dank für die Hilfe!!

    #2
    Ich habe in einem vergleichbaren Fall eine Excel-Tabelle für die gesamten 5 Jahre erstellt und über die Belegnachreichung hochgeladen.

    Die Rechnung habe ich ebenfalls beigefügt. Erklärt habe ich das Fünftel dann ganz normal unter Aufwand aus 2018. Es hat keine

    Rückfragen gegeben.

    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Danke für die Rückmeldung! D.h. ich trage 1/5 (bzw. 4/12 davon, weil die Rechnung aus September 2018) in Zeile 44 ein, und in Zeile 42 trage ich nichts ein? Sorry, wenn ich vielleicht etwas blöd zurückfrage, irgendwie bin ich grad etwas verwirrt (und ich fülle die Anlage V zum ersten Mal aus)... :-)

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        #4
        ... (bzw. 4/12 davon, weil die Rechnung aus September 2018)
        Nein, der Erhaltungsaufwand muss gleichmäßig auf 5 Jahre verteilt werden, das ist keine AfA. Da kann es wegen der vollen Eurobeträge

        zwar mal eine Abweichung von 1,00 € bei einzelnen Jahren geben, aber grundsätzlich entfällt auf jedes Jahr der gleiche Betrag. Wenn

        z. B. 2018 insgesamt 10.000,00 € aufgewendet wurden, wären das jährlich 2.000,00 €. In der Erklärung für 2021 gehört der Aufwand aus 2018

        in der Zeile 44 erklärt. Da kannst du bei Gesamtbetrag den Jahreswert eintragen und ganz unten dann die 7/12. Die 5/12, die noch auf die

        Eigennutzung entfallen, entsprechen dann 41,67%. Die von mir genannte Tabelle dient dazu, den Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt

        verständlich zu erklären. Die Werbungskosten in der untersten Zeile betragen in meinem Beispiel 1.167 €.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Vielen Dank, ich glaub jetzt hab ichs gecheckt :-).

          Die Aufteilung auf die verschiedenen Zeilen 42-46 dient dazu, anzugeben, AUS welchem Jahr die jeweiligen Werbungskosten stammen (steht ja auch drüber :-) ). Mich hatte nur irritiert, dass es in den Zeilen 43-46 keine Möglichkeit gibt, konkrete Angaben zur Rechnung zu machen. Das hat mich dann dazu verleitet anzunehmen, dass ich unbedingt was in der Zeile 42 eintragen muss, aber das ist natürlich Quatsch.

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