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Punktuelle Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides

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    Punktuelle Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides

    Der Einkommensteuerbescheid ist bei mir eingetroffen und trägt folgenden punktuellen Vorläufigkeitsvermerk: "Die Festsetzung der Einkommensteuer ist vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Ehemannes, weil zurzeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann." Jetzt ist es aber so, dass überhaupt keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen; aber ein Verlust aus einer gewerblichen Tätigkeit ist vorhanden und wurde antragsgemäß vom Finanzamt berücksichtigt.
    Was bedeutet das im Endeffekt? Kann sich das Finanzamt irgendwann einmal auf diesen Vorläufigkeitsvermerk berufen? Oder geht dieser Vermerk "als nicht hinreichend bzw. falsch bestimmt" dann ins Leere und ist im Endeffekt für eine vom Finanzamt möglicherweise angestrebte Änderung (Rückgängigmachung des Verlustes aus Gewerbebetrieb wegen Liebhaberei) bedeutungslos?
    Was meint Ihr?

    #2
    Hallo,

    Jetzt ist es aber so, dass überhaupt keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen; aber ein Verlust aus einer gewerblichen Tätigkeit ist vorhanden
    Das sind doch - negative - Einkünfte.

    Kann sich das Finanzamt irgendwann einmal auf diesen Vorläufigkeitsvermerk berufen?
    Ja. Wenn nun ein paar Jahre lang weiterhin kein positives Ergebnis aus dem Gewerbe herauskommt, dann kann es u.U. als Liebhaberei eingestuft werden; die alten Bescheide würden dann geändert.

    Um was für ein Gewerbe handelt es sich denn? Vielleicht um eines der üblichen, bei denen Liebhaberei vermutet wird?

    Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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      #3
      Zitat von Wub Beitrag anzeigen
      Was bedeutet das im Endeffekt? Kann sich das Finanzamt irgendwann einmal auf diesen Vorläufigkeitsvermerk berufen?
      Da dies in erster Linie eine steuerrechtliche bzw. verfahrensrechtliche Frage ist nur so viel: Das kommt auf den "objektiven Verständnishorizont des Steuerpflichtigen" an. Auch wenn der Vermerk formal die falsche Einkunftsart bezeichnet hast Du ja durchaus verstanden was das FA damit will.

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        #4
        Zitat von reckoner Beitrag anzeigen

        Um was für ein Gewerbe handelt es sich denn? Vielleicht um eines der üblichen, bei denen Liebhaberei vermutet wird?
        Es handelt sich um das erste Jahr eines ganz normales Nebengewerbes bei dem bereits rund 1.500 € Einnahmen generiert wurden. Letztlich kam es trotzdem zu einem Anfangsverlust in Höhe von 188 €. Also eigentlich nichts weltbewegendes.

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          #5
          Wenn in den Folgejahren Gewinne erzielt werden gibt es sowieso kein Problem damit.

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            #6
            Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

            Da dies in erster Linie eine steuerrechtliche bzw. verfahrensrechtliche Frage ist nur so viel: Das kommt auf den "objektiven Verständnishorizont des Steuerpflichtigen" an. Auch wenn der Vermerk formal die falsche Einkunftsart bezeichnet hast Du ja durchaus verstanden was das FA damit will.
            ... Und ich habe gedacht, dass das Finanzamt bei der Beschreibung eines Vorläufigkeitsvermerkes besonders genau sein muss. Aber gut, dann kann wohl bei dem Steuerpflichtigen A. eine spätere Änderung des Bescheides erfolgen und bei dem Steuerpflichtigen B. mit geringeren Verständnishorizont nicht; oder sehe ich das falsch?

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              #7
              Zitat von Wub Beitrag anzeigen

              kann wohl bei dem Steuerpflichtigen A. eine spätere Änderung des Bescheides erfolgen und bei dem Steuerpflichtigen B. mit geringeren Verständnishorizont nicht; oder sehe ich das falsch?
              Da es um den "objektiven" Verständnishorizont geht scheidet eine Prüfung der subjektiven Fähigkeiten aus. Gemeint ist damit der "normale" "durchschnittliche" Steuerbürger.

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                #8
                Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

                Da es um den "objektiven" Verständnishorizont geht scheidet eine Prüfung der subjektiven Fähigkeiten aus. Gemeint ist damit der "normale" "durchschnittliche" Steuerbürger.
                Jetzt habe ich es kapiert. Danke Dir!

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                  #9
                  Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                  Das sind doch - negative - Einkünfte.
                  Dem Fragesteller geht es scheinbar darum, dass er negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, während der Bescheid wegen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorläufig ist.

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                    #10
                    Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

                    Dem Fragesteller geht es scheinbar darum, dass er negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, während der Bescheid wegen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorläufig ist.
                    Man könnte die Auffassung vertreten, der Vorläufigkeitsvermerk geht ins Leere, aber auch die Auffassung, es handelt sich um ein Schreibversehen,

                    das nach § 129 AO jederzeit berichtigt werden kann. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__129.html

                    Alles Steuer- und Verfahrensrecht und kein Thema der elektronischen Steuererklärung.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Hallo,

                      Es handelt sich um das erste Jahr eines ganz normales Nebengewerbes bei dem bereits rund 1.500 € Einnahmen generiert wurden. Letztlich kam es trotzdem zu einem Anfangsverlust in Höhe von 188 €. Also eigentlich nichts weltbewegendes.
                      Dann mach' dir keine Gedanken, das ist wohl ein Standardsatz für den Fall von Verlusten im ersten Jahr.
                      Das Finanzamt weiß ja nicht was aus dem Gewerbe wird, und es gibt da wirklich Spezialisten, die erstmal Verluste anhäufen, ohne das überhaupt geplant ist, jemals Gewinne zu erzielen.

                      Dem Fragesteller geht es scheinbar darum, dass er negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, während der Bescheid wegen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorläufig ist.
                      Und wo ist da jetzt der Unterschied? Ein Gewerbe ist doch immer selbstständig. Selbstständig ist nicht immer auch ein Gewerbe, aber darum geht es ja nicht.

                      Stefan
                      Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                        #12
                        Und wo ist da jetzt der Unterschied?
                        Beides sind zwar Gewinneinkünfte, dennoch sind bekanntlich beide Einkunftsarten eigenständig geregelt.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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