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Landw. Betrieb + Vermietung u Erhaltungsaufw. für landw. Geb./Wirtschaftsg. - 2 EÜR?

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    Landw. Betrieb + Vermietung u Erhaltungsaufw. für landw. Geb./Wirtschaftsg. - 2 EÜR?

    Hi,

    es geht um die Erklärung der EkSt für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Einnahmen aus Vermietung, die in der EÜR zur Einkunftsart "Land- und Forstwirtschaft" als "Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt, soweit die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG angewandt wird" erklärt werden (die vermietete Wohnung liegt in einem landwirtschaftlichen Gebäude).

    Dort wird auch Erhaltungsaufwand für dieses Gebäude unter "Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (ohne Schuldzinsen und AfA)" eingetragen.

    Allerdings war auch noch Erhaltungsaufwand für ein anderes landwirtschaftliches Gebäude und Reparaturkosten/TÜV für einen Traktor angefallen, die ja beide nicht direkt für die Einkünfte aus Vermietung notwendig sind.

    Im entsprechenden WJ fallen ansonsten nur noch Einnahmen aus Verpachtung an, die ja direkt in der Anlage L eingetragen werden, wofür also keine extra EÜR abgegeben werden müsste? (richtig?)

    Kann man jetzt den Erhaltungsaufwand für das andere landwirtschaftliches Gebäude und Reparaturkosten/TÜV für den Traktor in die gleiche EÜR schreiben, wenn man bei "Art des Betriebs beziehungsweise der Tätigkeit (Schwerpunkt)" statt nur "Vermietung" einfach "Landwirtschaft mit Vermietung" einträgt?

    Oder müssen das dann zwei EÜR sein, eine mit "Vermietung" und eine mit "Landwirtschaft"?

    Und wo genau trägt man Reparaturkosten für einen Traktor ein?
    Sind das "Bezogene Fremdleistungen" oder KFZ-Kosten und dort "Sonstige tatsächliche Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen (zum Beispiel Reparaturen, Wartungen, Treibstoff, Kosten für Flugstrecken, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel)"?

    #2
    Das ist jetzt alles Steuerrecht, da wirst du hier keine rechtssicheren Antworten bekommen können.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Weiß nicht, hat ja schon auch mit "was gibt man wo ein" zu tun.
      Ich mach auf jeden Fall zwei EÜR. Sollte auf jeden Fall nicht falscher sein als alles in eine zu packen.
      Hab auch noch Einnahmen gefunden, also passt das auch.
      Was ich mich jetzt noch frage ist, ob ich die Pachteinnahmen, die ja in Anlage L Zeile 48 eh schon angegeben sind, auch noch in der EÜR als Betriebseinnahmen aufführen muss, bevor ich das wieder in die Zeilen 6 und 7 übertrage und da zu den Gewinnen aus dem Verkauf der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (RÜR1) und der Vermietung (EÜR2) addiere.
      Zumindest das müsste ja hier rein passen, oder?

      Die Originalerklärung (vom Steuerberater) hat die Pachteinnahmen auch nur in der Anlage L aufgeführt. Und der hat wohl generell auch alles einfach in eine EÜR rein geschrieben, bzw. teilweise einfach nur ein Blatt mit "Einnahmen aus Vermietung xxx, Reparaturaufwand yyy. Sonderkultur: Einnahmen vvv, Ausgaben www. Pachteinnahmen zzz" an die Anlage L dran gehängt.

      Die Betriebsaufgabe (wegen dem anderen Thread) ist auch schon lang erledigt, ich hab nur über den Weißen Sonntag nochmal in die alten Ordner geschaut und was entdeckt, was scheinbar vergessen wurde, zu erklären. Und wenn der Bescheid halt erst in 19 ergangen ist, festsetzungsverjährt der Kram erst dieses Silvester und für die paar Euro will ich nicht ein dreiviertel Jahr die Angst des Entdecktwerdens auf mir lasten haben.
      Und so tun als hätte ich es nicht gesehen (dann wüsste ich ja von nix und müsste nix berichtigen)... nee, ich würde knallrot werden, wenn ich lügen müsste.

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        #4
        Wenn die Vermietung tatsächlich zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft rechnen würde, was grundsätzlich ja denkbar ist, solange es einen LuF-Betrieb

        gibt, würde m. E. eine EÜR genügen. Wenn der Betrieb aber schon 2019 aufgegeben wurde, bestehen doch ernsthafte Zweifel , dass die Vermietung noch

        zu den Gewinneinkünften rechnet. Dann wär eine EÜR dafür aber gänzlich überflüssig, da Vermietungseinkünfte nach § 21 EStG über die Anlage V zu

        erklären sind und in der Anlage L nichts verloren haben. Das würde im Übrigen auch für Pachteinnahmen der Fall sein, die gehören nämlich nur bei

        einem ruhenden Betrieb in die Anlage L. Aber wie schon geschrieben, das ist alles vorrangig Steuerrecht und Steuerberatung ist hier nicht erlaubt.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          2019 ist nur das Jahr, in dem der originale Bescheid für 2017 ergangen war.

          Und 2017 war der Betrieb ja auch noch nicht aufgegeben, maximal ruhend, also Pacht in die L.

          Erhaltungsaufwand kann wohl auch bei "ruhenden Wirtschaftsgütern" zu absetzbaren Ausgaben führen:
          https://www.racke-steuerberater.de/n...riebsausgaben/

          Und von der Steuer her macht es IMO auch nichts aus, ob die Vermietung über die Landwirtschaft geht oder über Anlage V. Umsatzsteuer fällt da eh nicht an.

          Die komischen Originalerklärungen wurden ja auch so angenommen.

          Ich kann ja nicht einfach einen Brief ans FA schreiben mit "Ich hab bei der Durchsicht von den Unterlagen meines verstorbenen Papas noch Einnahmen von 500 Euro in 2017 entdeckt, die scheinbar nicht erklärt worden waren. Könnt Ihr die bitte da rein rechnen, wo sie hin gehören und mir dann sagen, was ich Euch an Nachzahlungen für meinen Paps schuldig bin?"

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            #6
            Ich kann ja nicht einfach einen Brief ans FA schreiben ...
            Doch, natürlich kannst du das, wenn es dein Gewissen beruhigt. Die meisten Erben, mit denen ich zu tun hatte, haben sich darüber nicht den Kopf

            zerbrochen. In der Regel wird die steuerliche Vergangenheit nicht aufgearbeitet. Man schaut, was da ist und wie man damit steuerlich umgehen muss.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #7
              Hab jetzt nochmal ein bisschen rumgeschaut wegen der Pachteinnahmen.
              Dazu habe ich eine Antwort von Dir auf eine ähnliche Frage gefunden:

              Im Übrigen musst du aufpassen, Doppeleinträgein der EÜR und der Anlage L zu vermeiden. So sind z. B. Angaben in den Zeilen 43 bis 66 der Anlage Lnicht erforderlich, wenn sie sich aus der Gewinnermittlung (EÜR) ergeben


              Also trage ich die Pachteinnahmen entweder in in den Zeilen 43 bis 66 der Anlage L ein, ODER in einer entsprechenden EÜR.
              In der Anlage L kann ich ja keine Ausgaben geltend machen, also lass ich die Angaben dort weg und nehme die Pachtzinsen in die EÜR auf, oder?

              Lasse ich dann nur das Feld für die vereinnahmten Pachtzinsen leer und fülle die Flächen trotzdem aus? In der EÜR kann ich die Flächenangaben ja nicht machen.
              Aah, nein, das geht ja auch nicht.

              Also doch den Pachtzins in Zeile 48 der Anlage L eingeben und in der EÜR dann nur die Ausgaben, also die auf diese Flächen entfallende Grundsteuer, oder?

              Ist das denn so eine seltene Sache, dass das nicht irgendwo in Ausfüllerklärungen geschrieben steht?


              P.S.:
              Grundstücksveräußerungen gehen ja dann auch nicht in die EÜR, sondern In die Anlage L Zeilen 51 bis 63 und der resultierende Gewinn in Zeile 35.

              P.P.S.:
              In die Zeile 35 geht der Gewinn ja nur, wenn er in dem Teil des Wirtschaftsjahr entstanden ist, der sich mit dem Steuerjahr deckt, für das die Anlage L abgegeben wird, richtig?
              In Zeilen 51 und 52 das, was in dem Wirtschaftsjahr verändert wurde, das mit der Erklärung abgerechnet wird (also bei der Erklärung 2017 das WJ 17/18), ja?

              Und die Zeilen 62 bis 65, auf welchen Zeitraum beziehen die sich? Dann wieder nicht auf das WJ, sondern das Steuerjahr, weil Veräußerungegewinne ja voll im Veräußerungsjahr anfallen?
              Zuletzt geändert von ErbengemeinschaftExLandw; 27.04.2023, 11:58.

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                #8
                Wenn man eine EÜR für die Landwirtschaft abgibt, also den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, füllt man m. E. diesen Teil der Anlage L nicht aus,

                zumindest dann nicht, wenn nichts zugepachtet wurde. Der eigene Grundbesitz wird ja in der Anlage AVEÜR zur EÜR erfasst.

                Den Zeitpunkt der Betriebsverpachtung kann man angeben.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Yo, AVEÜR auch noch...


                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Doch, natürlich kannst du das, wenn es dein Gewissen beruhigt. Die meisten Erben, mit denen ich zu tun hatte, haben sich darüber nicht den Kopf

                  zerbrochen. In der Regel wird die steuerliche Vergangenheit nicht aufgearbeitet. Man schaut, was da ist und wie man damit steuerlich umgehen muss.
                  Ich hatte ja den Anspruch, eine volle berichtigte Erklärung abzugeben, aber ich glaube, bevor ich das schaffe, lande ich in einer geschlossenen Anstalt.

                  Also doch alles, was nicht Vermietung ist, direkt in die Anlage L rein schreiben, EÜR für Vermietung auf dem offiziellen Formular machen, und den restlichen Kram auf einem Zusatzblatt einreichen? Mein Paps hatte wohl so eine Härtefallregelung, wenn das FA das auf einfachem Blatt Papier akzeptiert hat, aber die ist wohl nicht vererblich ;-)

                  Ich will halt nicht nachher eine Steuerhinterziehung angehängt bekommen, nur weil ich nicht die richtigen Formulare verwendet habe.

                  Achso:
                  Weiß nicht, ob es daran liegt, dass aktuell alle Steuererklärungen gleichzeitig fällig sind, oder an Corona oder was weiß ich, aber vor Juli einen Steuerberater zu bekommen, der einem eine Erklärung einreicht, scheint aussichtslos zu sein.

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                    #10
                    Ich glaube nicht, dass die Finanzämter in solchen Fällen korrigierte Erklärungen haben wollen. Wenn du ein dringendes Bedürfnis hast,

                    eine Einnahme nachzuerklären, die dein Vater übersehen hat, dann teile das dem Finanzamt schriftlich mit. Die ändern dann den Steuerbescheid.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Naja, mal schauen, ob ich doch noch durchsteige.
                      Wenn der Nebenerwerbslandwirt war, kommt dann als Rechtsform in der EÜR "Land- oder Forstwirt" oder "Sonstige(r) Einzelgewerbetreibende(r)" rein?
                      In den alten Erklärungen ist von "Landwirt" über "Einzelkaufmann" bis zu "Sonstiger Einzelgewerbetreibender" quasi alles mal vorhanden.
                      Macht "Land- oder Forstwirt" oder "Sonstige(r) Einzelgewerbetreibende(r)" eigentlich irgendwas aus, wenn die "Einkunftsart" eh "Land- und Forstwirtschaft" ist?

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                        #12
                        Das ist nur fürs statistische Landesamt, such dir einfach was aus, und mache dir nicht zu viele Gedanken.

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                          #13
                          Öhm, nochmal wegen den zwei EÜR:
                          Klappt das überhaupt mit der gleichen Steuernummer?
                          Unterscheidet das nach Zeine 5 "Art des Betriebes (Schwerpunkt) irgendwas, oder überschreibt die zweite fürs gleiche Wirtschaftsjahr übermittelte EÜR die vorher übermittelte?
                          Und falls das überschreibt, was tun?

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                            #14
                            Ich les jetzt nicht den ganzen Thread durch. Ich denke Charlie hat sich in Beitrag # 4 schon zur Anzahl der EÜRs geäußert.

                            Kommentar


                              #15
                              Charlie hat sich zur Notwendigkeit mehrerer EÜRen geäußert, aber mir ging es gestern ja um die (technische) Möglichkeit.

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