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Grundsteuer Bayern Hofstelle

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    Grundsteuer Bayern Hofstelle

    Hallo
    Ich hab jetzt meinen Grundsteuermessbescheid bekommen. Als Ergebnis ist 387€ rausgekommen. Mit dem aktuellen Hebesatz wären es mehr als 1300€ jährlich statt wie bisher 90€.

    Ich hab einen alten Bauernhof ohne Felder,Wiesen und Wälder. Nurnoch die Hofstelle. Ich hab alles probiert die Hofstelle als Grundsteuer A laufen zu lassen. Das Zuständige Finanzamt Bayreuth hat sich aber mit Händen und Füßen gewährt mir ein Aktenzeichen für die Grundsteuer A zu geben.

    mit München hab ich auch geschrieben mit dem Verweis auf dem Paragraf in dem die Regelung für eine Hofstelle steht, und diese Antwort bekommen.

    ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 9. Januar 2023. Wie bereits in mei- nem Schreiben vom 22. September 2022 erläutert, ist die Erbringung von Hilfeleistung in Steuersachen den Vertreterinnen und Vertretern der steuer- beratenden Berufe vorbehalten. Die Entscheidung über die rechtliche Be- handlung Ihres Einzelfalls ist dem zuständigen Finanzamt Bayreuth vorbe- halten. Ich kann Ihnen deshalb wiederum nur allgemeine Auskünfte erteilen.
    Die bewertungsrechtliche Zuordnung von Flächen zu Grundvermögen oder land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist grundsätzlich von der ertragsteu- errechtlichen Einordnung unabhängig. Die ertragsteuerliche Behandlung bietet aber Indizien.
    Werden Flächen und Gebäude von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer selber oder durch eine Pächterin bzw. einen Pächter aktiv land- und forst- wirtschaftlich genutzt, gehören diese zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Ausnahmen bilden z. B. Flächen, die als Bauland ausgewiesen sind. Es ist nicht entscheidend, dass ertragsteuerlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt.
    Bisher aktiv land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und Gebäude, die derzeit ungenutzt sind, gehören grundsätzlich weiterhin zum land- und forst- wirtschaftlichen Vermögen. Dies ändert sich, sobald die Flächen eine ander- weitige Zweckbestimmung erhalten. Wie das Finanzamt Bayreuth Ihnen zu- treffend erläutert hat, ist die Aufgabe des ertragsteuerlichen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, zu dem die fraglichen Flächen und Gebäude ge- hören, eine solche Änderung der Zweckbestimmung. Durch die Aufgabeer- klärung wird durch den Steuerpflichtigen deutlich gemacht, dass er die land- und forstwirtschafte Nutzung für die derzeit schon nicht mehr aktiv genutz- ten Flächen und Gebäude auch nicht mehr wiederaufnehmen will. Die Flä- chen und Gebäude gehören deshalb ab diesem Zeitpunkt ertragsteuerlich zum Privatvermögen und bewertungsrechtlich zum Grundvermögen.


    Bleibt mir dann sozusagen keine andere Wahl als 1000qm Wiese von einem Bauern zu kaufen ?

    vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen

    #2
    Bleibt mir dann sozusagen keine andere Wahl als 1000qm Wiese von einem Bauern zu kaufen?
    Das wird dir nützen, dadurch betreibst du ja nicht automatisch wieder einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb. Ich fürchte, dir bleibt nur ein Einspruch gegen die Bescheide - und wenn abgelehnt wird, bleibt dir nur noch die Klage. Aber da solltest du dich vorher nochmals vom einem Rechtanwaltüber die Sinnhaftigkeit beraten lassen.
    Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

    Kommentar


      #3
      Du wirst prozessieren müssen, anders wird das nicht gehen. Die Finanzverwaltung verschanzt sich hier hinter einer Passage des Anwendungserlasses,

      bei der allerdings fraglich ist, ob sie vom Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 BayGrStG überhaupt gedeckt ist. Da werden wir dir im Forum nicht helfen können,

      da geht es um Steuerrecht.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Art. 9 Abs. 1 BayGrStG klingt für mich relativ eindeutig und steht im Gegensatz zu dem oben zitierten Brief aus München. Wenn wer auch immer dagegen vor geht, ist das nicht verkehrt.
        SCJ timote
        Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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          #5
          Wenn wer auch immer dagegen vor geht, ist das nicht verkehrt.
          So sehe ich das auch. Sein Fall ist von den Dimensionen her auch ein Präzedenzfall. Allerdings eben kein Fall für das Elster-Anwenderforum.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Ok vielen Dank erstmal für die Antworten.
            welchen Grund würdet ihr denn für die Klage angeben?

            danke

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              #7
              welchen Grund würdet ihr denn für die Klage angeben?
              Mit Antworten auf solche Fragen darfst du hier nicht rechnen. Das muss man nämlich juristisch ziemlich hoch aufhängen.

              Da siehst du doch schon an den Antworten, die du von der Finanzverwaltung erhalten hast. Die legen das Gesetz so aus,

              wie man es aus Verwaltungssicht gerne hätte. Ob man es gegen seinen Wortlaut so auslegen darf, ist eine Frage, die die

              Finanzgerichte entscheiden müssen. Das kann man ohne profunde juristische Kenntnisse nicht selbst ausstreiten.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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