Hallo
Ich hab jetzt meinen Grundsteuermessbescheid bekommen. Als Ergebnis ist 387€ rausgekommen. Mit dem aktuellen Hebesatz wären es mehr als 1300€ jährlich statt wie bisher 90€.
Ich hab einen alten Bauernhof ohne Felder,Wiesen und Wälder. Nurnoch die Hofstelle. Ich hab alles probiert die Hofstelle als Grundsteuer A laufen zu lassen. Das Zuständige Finanzamt Bayreuth hat sich aber mit Händen und Füßen gewährt mir ein Aktenzeichen für die Grundsteuer A zu geben.
mit München hab ich auch geschrieben mit dem Verweis auf dem Paragraf in dem die Regelung für eine Hofstelle steht, und diese Antwort bekommen.
ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 9. Januar 2023. Wie bereits in mei- nem Schreiben vom 22. September 2022 erläutert, ist die Erbringung von Hilfeleistung in Steuersachen den Vertreterinnen und Vertretern der steuer- beratenden Berufe vorbehalten. Die Entscheidung über die rechtliche Be- handlung Ihres Einzelfalls ist dem zuständigen Finanzamt Bayreuth vorbe- halten. Ich kann Ihnen deshalb wiederum nur allgemeine Auskünfte erteilen.
Die bewertungsrechtliche Zuordnung von Flächen zu Grundvermögen oder land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist grundsätzlich von der ertragsteu- errechtlichen Einordnung unabhängig. Die ertragsteuerliche Behandlung bietet aber Indizien.
Werden Flächen und Gebäude von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer selber oder durch eine Pächterin bzw. einen Pächter aktiv land- und forst- wirtschaftlich genutzt, gehören diese zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Ausnahmen bilden z. B. Flächen, die als Bauland ausgewiesen sind. Es ist nicht entscheidend, dass ertragsteuerlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt.
Bisher aktiv land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und Gebäude, die derzeit ungenutzt sind, gehören grundsätzlich weiterhin zum land- und forst- wirtschaftlichen Vermögen. Dies ändert sich, sobald die Flächen eine ander- weitige Zweckbestimmung erhalten. Wie das Finanzamt Bayreuth Ihnen zu- treffend erläutert hat, ist die Aufgabe des ertragsteuerlichen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, zu dem die fraglichen Flächen und Gebäude ge- hören, eine solche Änderung der Zweckbestimmung. Durch die Aufgabeer- klärung wird durch den Steuerpflichtigen deutlich gemacht, dass er die land- und forstwirtschafte Nutzung für die derzeit schon nicht mehr aktiv genutz- ten Flächen und Gebäude auch nicht mehr wiederaufnehmen will. Die Flä- chen und Gebäude gehören deshalb ab diesem Zeitpunkt ertragsteuerlich zum Privatvermögen und bewertungsrechtlich zum Grundvermögen.
Bleibt mir dann sozusagen keine andere Wahl als 1000qm Wiese von einem Bauern zu kaufen ?
vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Ich hab jetzt meinen Grundsteuermessbescheid bekommen. Als Ergebnis ist 387€ rausgekommen. Mit dem aktuellen Hebesatz wären es mehr als 1300€ jährlich statt wie bisher 90€.
Ich hab einen alten Bauernhof ohne Felder,Wiesen und Wälder. Nurnoch die Hofstelle. Ich hab alles probiert die Hofstelle als Grundsteuer A laufen zu lassen. Das Zuständige Finanzamt Bayreuth hat sich aber mit Händen und Füßen gewährt mir ein Aktenzeichen für die Grundsteuer A zu geben.
mit München hab ich auch geschrieben mit dem Verweis auf dem Paragraf in dem die Regelung für eine Hofstelle steht, und diese Antwort bekommen.
ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 9. Januar 2023. Wie bereits in mei- nem Schreiben vom 22. September 2022 erläutert, ist die Erbringung von Hilfeleistung in Steuersachen den Vertreterinnen und Vertretern der steuer- beratenden Berufe vorbehalten. Die Entscheidung über die rechtliche Be- handlung Ihres Einzelfalls ist dem zuständigen Finanzamt Bayreuth vorbe- halten. Ich kann Ihnen deshalb wiederum nur allgemeine Auskünfte erteilen.
Die bewertungsrechtliche Zuordnung von Flächen zu Grundvermögen oder land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist grundsätzlich von der ertragsteu- errechtlichen Einordnung unabhängig. Die ertragsteuerliche Behandlung bietet aber Indizien.
Werden Flächen und Gebäude von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer selber oder durch eine Pächterin bzw. einen Pächter aktiv land- und forst- wirtschaftlich genutzt, gehören diese zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Ausnahmen bilden z. B. Flächen, die als Bauland ausgewiesen sind. Es ist nicht entscheidend, dass ertragsteuerlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt.
Bisher aktiv land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und Gebäude, die derzeit ungenutzt sind, gehören grundsätzlich weiterhin zum land- und forst- wirtschaftlichen Vermögen. Dies ändert sich, sobald die Flächen eine ander- weitige Zweckbestimmung erhalten. Wie das Finanzamt Bayreuth Ihnen zu- treffend erläutert hat, ist die Aufgabe des ertragsteuerlichen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, zu dem die fraglichen Flächen und Gebäude ge- hören, eine solche Änderung der Zweckbestimmung. Durch die Aufgabeer- klärung wird durch den Steuerpflichtigen deutlich gemacht, dass er die land- und forstwirtschafte Nutzung für die derzeit schon nicht mehr aktiv genutz- ten Flächen und Gebäude auch nicht mehr wiederaufnehmen will. Die Flä- chen und Gebäude gehören deshalb ab diesem Zeitpunkt ertragsteuerlich zum Privatvermögen und bewertungsrechtlich zum Grundvermögen.
Bleibt mir dann sozusagen keine andere Wahl als 1000qm Wiese von einem Bauern zu kaufen ?
vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Kommentar