Hallo zusammen,
2022 bin ich von einer Forschungsstelle in Spanien (bis 30.6., Angestelltenvertrag an einem Institut) auf eine Forschungsstelle in Italien (ab 1.7., steuerfreies Stipendium) gewechselt und war zwischendurch vom 21.6. bis 2.10. im Haus meiner Eltern in Deutschland gemeldet. Das Gehalt aus Spanien habe ich bereits dort versteuert.
Jetzt stellt sich für mich die Frage, ob ich für 2022 in Deutschland eine Steuererklärung abgeben muss und falls ja, welche Einkünfte besteuert werden.
* Laut EStG §1 sollte nur der Zeitraum vom 21.6.-30.6. besteuerbar sein, wenn ich nichts missverstanden habe.
* Laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) darf das Land, in dem ich „ansässig“ bin, das uneingeschränkte Steuerrecht ausüben. Ich vermute, dass es Deutschland ist (die Definition war etwas vage). In diesem Fall wäre die Frage, ob:
- das DBA das EStG „aushebelt“ und alle spanischen Einkünfte auch in Deutschland versteuert werden müssen, oder
- nur die Einkünfte während des Vorhandenseins des Wohnsitzes (21.6.-30.6.) versteuert werden, oder
- keine Versteuerung nötig ist, da die Einkünfte ja schon in Spanien versteuert wurden.
2022 bin ich von einer Forschungsstelle in Spanien (bis 30.6., Angestelltenvertrag an einem Institut) auf eine Forschungsstelle in Italien (ab 1.7., steuerfreies Stipendium) gewechselt und war zwischendurch vom 21.6. bis 2.10. im Haus meiner Eltern in Deutschland gemeldet. Das Gehalt aus Spanien habe ich bereits dort versteuert.
Jetzt stellt sich für mich die Frage, ob ich für 2022 in Deutschland eine Steuererklärung abgeben muss und falls ja, welche Einkünfte besteuert werden.
* Laut EStG §1 sollte nur der Zeitraum vom 21.6.-30.6. besteuerbar sein, wenn ich nichts missverstanden habe.
* Laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) darf das Land, in dem ich „ansässig“ bin, das uneingeschränkte Steuerrecht ausüben. Ich vermute, dass es Deutschland ist (die Definition war etwas vage). In diesem Fall wäre die Frage, ob:
- das DBA das EStG „aushebelt“ und alle spanischen Einkünfte auch in Deutschland versteuert werden müssen, oder
- nur die Einkünfte während des Vorhandenseins des Wohnsitzes (21.6.-30.6.) versteuert werden, oder
- keine Versteuerung nötig ist, da die Einkünfte ja schon in Spanien versteuert wurden.
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