Charlie24 hat schon Recht. Sonst könnte ja nie bei der Kfz-Gestellung ein abweichender Arbeitslohn berücksichtigt werden. Andererseits ist die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers samt dessen Inhalt schon ein starkes Indiz, d.h. das Finanzamt kann und wird sich schon darauf zurückziehen, dass der Arbeitgeber sich schon etwas bei seinen Eintragungen gedacht haben wird mit der Folge, dass der Arbeitnehmer schon glasklar mit Belegen wird darlegen müssen, weshalb der Arbeitgeber geirrt haben soll bzw. dass der Arbeitgeber schriftlich bestätigen soll, weshalb er das so gemacht hat oder weshalb er das nun anders sieht.
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Keine Ankündigung bisher.
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Zitat von VSW-BS Beitrag anzeigen[ Nur zur Klarstellung: es ging bei mir nicht um §3 Nr. 26 sondern um einen nicht bescheinigten Versorgungsfreibetrag.
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