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Einkommensteuer im Gnadenjahr; Anwendung der Splittingtabelle

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    Einkommensteuer im Gnadenjahr; Anwendung der Splittingtabelle

    Hallo,
    ich bin Beamter im Ruhestand, meine Ehefrau war ebenfalls Beamtin im Ruhestand; sie verstarb 2021.
    Im Gnadenjahr (2022) wurden die Steuern auf mein Ruhegehalt weiter nach Steuerklasse 3, die Steuern des erstmalig gezahlten Witwergeldes nach Steuerklasse 6 von meiner gehaltzahlenden Dienststelle unter Anwendung der Splittingtabelle einbehalten.
    Die Nachprüfung der Höhe der einbehaltenen Steuern ergab eine fehlerfreie Berechnung.

    Der Bescheid des Finanzamtes wies eine Nachzahlung in Höhe von 800 € aus. Mein Einspruch blieb erfolglos. Die Begründung: meine gehaltzahlende Dienststelle hätte zu wenig Steuern einbehalten.
    Daraufhin verwendete ich MeinElster zur Prüfung. Die Berechnung bestätigte den Bescheid des Finanzamtes.

    Meine Frage: wie kann bei einem Witwer ohne Nebeneinkünfte (außer Witwergeld) nach Abzug aller Pauschalen von den Bruttoeinkünften eine Nachzahlung entstehen?

    Gruß Hajo

    #2
    Bei Steuerklasse 6 kann es durchaus zu einer Nachzahlung kommen. Bei der 6er wird ja die Progression nicht berücksichtigt, so wie sie sich aus dem gesamten Einkommen ergibt.

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      #3
      Bei der 6er wird ja die Progression nicht berücksichtigt, ...
      Ich würde eher sagen, die Progression wird in bestimmten Fällen nicht ausreichend berücksichtigt.

      Der Arbeitgeber hat m. E. die Lohnsteuer in der Höhe einbehalten, die die Lohnsteuertabellen für die Steuerklasse 6 vorsehen

      Dass das unterm Strich zu wenig war, steht auf einem anderen Blatt. Deswegen besteht ja Erklärungspflicht nach § 46 EStG.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        nicht ausreichend
        Ja, genau,

        Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
        nicht ... so wie sie sich aus dem gesamten Einkommen ergibt.

        Kommentar


          #5
          Danke für die Hinweise, Bei Anwendung der Steuerklsse 6 muss ich wohl mit einer Nachzahlung rechnen.
          Gruß hajo

          Kommentar


            #6
            Bei Anwendung der Steuerklsse 6 muss ich wohl mit einer Nachzahlung rechnen.
            Das ist häufig der Fall. Wenn das Finanzamt keine Vorauszahlungen festsetzt, macht es Sinn, dafür Rückstellungen zu bilden,

            zumindest wenn es sich um größere Beträge handelt. Man kann das ja in etwa abschätzen.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #7
              Vom Benutzer gelöscht
              Zuletzt geändert von Trekker; 19.05.2023, 20:51.

              Kommentar


                #8
                Zitat von Hajo Beitrag anzeigen
                Danke für die Hinweise, Bei Anwendung der Steuerklsse 6 muss ich wohl mit einer Nachzahlung rechnen.
                Zur Steuerklasse 6 gibt es in diesem Fall leider keine Alternative.
                Zuletzt geändert von Trekker; 19.05.2023, 20:51.

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                  #9
                  Bei einer Nachzahlung von 600€ wird das FA zukünftig mit Sicherheit Vorauszahlungen festsetzen.
                  mfg. - Kent

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                    #10
                    Bei einer Nachzahlung von 600€ wird das FA zukünftig mit Sicherheit Vorauszahlungen festsetzen.
                    Es waren nach Angabe sogar 800,00 €. Ab 2023 gilt für seine eigene Pension aber die Steuerklasse 1, da sieht die Rechnung ja wieder anders aus.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Ist das Witwergeld nicht nur eine Einmalzahlung (Sterbegeld )gewesen?

                      Wenn die Pension des TE weiter nach LStKl 3 berechnet wurde, ist seine Pension offenbar höher als die seiner Frau und somit besteht kein Anspruch auf dauerhafte Witwer-Pension. Somit entfällt zukünftig eine höhere Nachzahlung sobald die LStKl auf 1 umgestellt wurde ab 2023.
                      Mit freundlichen Grüßen

                      Beamtenschweiß
                      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                        #12
                        Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
                        Ist das Witwergeld nicht nur eine Einmalzahlung (Sterbegeld )gewesen?
                        Wenn die Pension des TE weiter nach LStKl 3 berechnet wurde, ist seine Pension offenbar höher als die seiner Frau und somit besteht kein Anspruch auf dauerhafte Witwer-Pension. Somit entfällt zukünftig eine höhere Nachzahlung sobald die LStKl auf 1 umgestellt wurde ab 2023.
                        Das ist unwahrscheinlich,
                        1. ist die Frau bereits 2021 gestorben,
                        2. wird das Sterbegeld nur kurzzeitig gezahlt und
                        3. wird die Witwenpension in den seltensten Fällen auf Null gekürzt.


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                          #13
                          Hatte es unter meinem Beitrag #11 etwas überzogen dargestellt bzw. so wie ich es aus Fällen im Bekanntenkreis kenne.
                          Richtig ist, dass grundsätzlich ein Anspruch besteht aber eine Anrechnung der eigenen Einkünfte erfolgt.

                          Hat die bzw. der Hinterbliebene ein eigenes Einkommen, muss die Rente die vollständige Ersatzfunktion nicht mehr erfüllen. Daher wird ein eigenes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, was eine Reduzierung oder sogar den vollständigen Entfall der Rentenzahlung zur Folge haben kann.

                          Mit freundlichen Grüßen

                          Beamtenschweiß
                          ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                            #14
                            Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
                            Hatte es unter meinem Beitrag #11 etwas überzogen dargestellt bzw. so wie ich es aus Fällen im Bekanntenkreis kenne.
                            Was man im Bekanntenkreis so alles hört, muss nicht immer stimmen.

                            Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
                            Hat die bzw. der Hinterbliebene ein eigenes Einkommen, muss die Rente die vollständige Ersatzfunktion nicht mehr erfüllen. Daher wird ein eigenes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, was eine Reduzierung oder sogar den vollständigen Entfall der Rentenzahlung zur Folge haben kann.
                            Im vorliegenden Fall gibt es keine Rentenzahlungen, es geht um zwei Beamtenpensionen, die zur Berechnung des Witwengeldes herangezogen werden. Und wenn ich mir die hier dargestellten Berechnungsbeispiele des Landesamtes für Besoldung und Versorgung anschaue, dann ist es zumindest in BW so, dass dem Überlebenden Mehrbezüge von mindestens 20 v.H. des Witwen-/Witwergeldes (ohne Kinderanteil im Familienzuschlag) verbleiben.

                            Interessant dabei ist, dass danach - für den hier diskutierten Fall - nicht das Witwengeld sondern die Ruhestandsbezüge des Überlebenden gekürzt wurden. Zu einer Kürzung der Witwengeldes käme es nur, wenn der Überlebende das Witwengeld bereits vor seinem Ruhestand bezogen hätte. Da offensichtlich die Ruhestandsbezüge von Hajo gekürzt wurden, hat er für den verbleibenden Rest mit der dafür zugrunde gelegten Steuerklasse III sehr wenig Steuern entrichtet. Wenn man unterstellt, dass der verbleibende Rest die Freibeträge (vor allem den doppelten Grundfreibetrag) der Steuerklasse III ausgeschöpft hat, dann kann die Hinzunahme des relativ hohen Witwengeldes trotz Progressionseffekt eine Nachforderung ergeben.

                            Im Übrigen ist nur der erste Monatsbezug des Sterbegeldes (noch beim Versterbenden) steuerpflichtig. Die zwei folgenden Zahlungen sind vergleichbar einer Beihilfe steuerfrei.
                            Zuletzt geändert von Trekker; 24.05.2023, 00:26.

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